Regeln über die Formen des Verfahrens und über die Oblie- genheiten des Patentsuchers aus, welche ohne ausdrückliche gesetzliche Sanction durch zwei Jahrhunderte unveränderte Geltung behielten, bis erst in der neuesten Zeit durch die Par- lamentsacte vom 1. Juli 1852 gesetzliche Bestimmung auch über diese Puncte getroffen wurde.
Schon von den Zeiten der Königin Anna an wurde es Regel, von dem Patentsucher eine spezielle Beschreibung der patentirten Erfindung zu verlangen. Die Verpflichtung dazu wurde dem Erfinder durch eine besondere Klausel des Patentes auferlegt, welche eine Frist, anfangs von einem Monat, später von zwei bis zu sechs Monaten festsetzte, binnen deren die Be- schreibung bei dem Kanzleigerichtshofe niedergelegt werden musste, bei Verlust des durch das Patent verliehenen Rechtes. In der Beschreibung musste die Erfindung so dargelegt wer- den, dass Leute von gewöhnlichem Verstande bei hinreichen- der Kenntniss des betreffenden Gewerbes sie nach der gegebe- nen Beschreibung ausführen konnten. Jeder Fehler in der Beschreibung, insbesondere jede Auslassung, jede Unbestimmt- heit des Ausdrucks, jede Unrichtigkeit in der Angabe der ge- brauchten Mittel und der erzielten Wirkungen bedingte die Ungültigkeit des Patentes. Ausserdem musste in der Beschrei- bung genau angegeben werden, welche Theile des beschriebenen Gegenstandes als neu in Anspruch genommen wurden. Auch hier hatte jedes Versehen den Verlust des Patentrechtes zur Folge, so dass das ganze Patent verloren ging, wenn nur ein einziger schon bekannter Bestandtheil in die Beschreibung aufgenommen war, ohne ausdrücklich als schon bekannt be- zeichnet zu werden.
Ferner wurde es üblich, durch eine Klausel des Patentes die Veräusserung von Antheilen an dem verliehenen Rechte zu beschränken. Nach dem früheren Rechte wurden nur fünf, später zwölf Theilhaber zugelassen. Jede Ueberschreitung dieser Zahl der Theilnehmer zog den Verlust des Patentes nach sich.
Das Verfahren bei der Nachsuchung und Ertheilung der Patente wurde ebenfalls durch den Gebrauch bestimmt gere- gelt. Die Einlegung des Patentgesuches erfolgte bei dem Staats- secretair (Minister des Innern). Das Gesuch musste von einer eid- lichen Erklärung begleitet sein, dass der Patentsucher glaube, der
Herkömmliche Bedingungen. — Beschreibung.
Regeln über die Formen des Verfahrens und über die Oblie- genheiten des Patentsuchers aus, welche ohne ausdrückliche gesetzliche Sanction durch zwei Jahrhunderte unveränderte Geltung behielten, bis erst in der neuesten Zeit durch die Par- lamentsacte vom 1. Juli 1852 gesetzliche Bestimmung auch über diese Puncte getroffen wurde.
Schon von den Zeiten der Königin Anna an wurde es Regel, von dem Patentsucher eine spezielle Beschreibung der patentirten Erfindung zu verlangen. Die Verpflichtung dazu wurde dem Erfinder durch eine besondere Klausel des Patentes auferlegt, welche eine Frist, anfangs von einem Monat, später von zwei bis zu sechs Monaten festsetzte, binnen deren die Be- schreibung bei dem Kanzleigerichtshofe niedergelegt werden musste, bei Verlust des durch das Patent verliehenen Rechtes. In der Beschreibung musste die Erfindung so dargelegt wer- den, dass Leute von gewöhnlichem Verstande bei hinreichen- der Kenntniss des betreffenden Gewerbes sie nach der gegebe- nen Beschreibung ausführen konnten. Jeder Fehler in der Beschreibung, insbesondere jede Auslassung, jede Unbestimmt- heit des Ausdrucks, jede Unrichtigkeit in der Angabe der ge- brauchten Mittel und der erzielten Wirkungen bedingte die Ungültigkeit des Patentes. Ausserdem musste in der Beschrei- bung genau angegeben werden, welche Theile des beschriebenen Gegenstandes als neu in Anspruch genommen wurden. Auch hier hatte jedes Versehen den Verlust des Patentrechtes zur Folge, so dass das ganze Patent verloren ging, wenn nur ein einziger schon bekannter Bestandtheil in die Beschreibung aufgenommen war, ohne ausdrücklich als schon bekannt be- zeichnet zu werden.
Ferner wurde es üblich, durch eine Klausel des Patentes die Veräusserung von Antheilen an dem verliehenen Rechte zu beschränken. Nach dem früheren Rechte wurden nur fünf, später zwölf Theilhaber zugelassen. Jede Ueberschreitung dieser Zahl der Theilnehmer zog den Verlust des Patentes nach sich.
Das Verfahren bei der Nachsuchung und Ertheilung der Patente wurde ebenfalls durch den Gebrauch bestimmt gere- gelt. Die Einlegung des Patentgesuches erfolgte bei dem Staats- secretair (Minister des Innern). Das Gesuch musste von einer eid- lichen Erklärung begleitet sein, dass der Patentsucher glaube, der
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Herkömmliche Bedingungen. — Beschreibung.
Regeln über die Formen des Verfahrens und über die Oblie-
genheiten des Patentsuchers aus, welche ohne ausdrückliche
gesetzliche Sanction durch zwei Jahrhunderte unveränderte
Geltung behielten, bis erst in der neuesten Zeit durch die Par-
lamentsacte vom 1. Juli 1852 gesetzliche Bestimmung auch
über diese Puncte getroffen wurde.
Schon von den Zeiten der Königin Anna an wurde es
Regel, von dem Patentsucher eine spezielle Beschreibung der
patentirten Erfindung zu verlangen. Die Verpflichtung dazu
wurde dem Erfinder durch eine besondere Klausel des Patentes
auferlegt, welche eine Frist, anfangs von einem Monat, später
von zwei bis zu sechs Monaten festsetzte, binnen deren die Be-
schreibung bei dem Kanzleigerichtshofe niedergelegt werden
musste, bei Verlust des durch das Patent verliehenen Rechtes.
In der Beschreibung musste die Erfindung so dargelegt wer-
den, dass Leute von gewöhnlichem Verstande bei hinreichen-
der Kenntniss des betreffenden Gewerbes sie nach der gegebe-
nen Beschreibung ausführen konnten. Jeder Fehler in der
Beschreibung, insbesondere jede Auslassung, jede Unbestimmt-
heit des Ausdrucks, jede Unrichtigkeit in der Angabe der ge-
brauchten Mittel und der erzielten Wirkungen bedingte die
Ungültigkeit des Patentes. Ausserdem musste in der Beschrei-
bung genau angegeben werden, welche Theile des beschriebenen
Gegenstandes als neu in Anspruch genommen wurden. Auch
hier hatte jedes Versehen den Verlust des Patentrechtes zur
Folge, so dass das ganze Patent verloren ging, wenn nur
ein einziger schon bekannter Bestandtheil in die Beschreibung
aufgenommen war, ohne ausdrücklich als schon bekannt be-
zeichnet zu werden.
Ferner wurde es üblich, durch eine Klausel des Patentes
die Veräusserung von Antheilen an dem verliehenen Rechte
zu beschränken. Nach dem früheren Rechte wurden nur fünf,
später zwölf Theilhaber zugelassen. Jede Ueberschreitung
dieser Zahl der Theilnehmer zog den Verlust des Patentes
nach sich.
Das Verfahren bei der Nachsuchung und Ertheilung der
Patente wurde ebenfalls durch den Gebrauch bestimmt gere-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/266>, abgerufen am 22.11.2024.
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