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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Monopole. -- Parlamentsacte von 1623.

An dieses allgemeine Verbot der Monopole und jeder Art
ausschliessender Gewerbeberechtigungen, wurde im Laufe der
Berathung die Klausel bezüglich der Erfindungspatente ange-
schlossen, welche den sechsten Abschnitt der Parlamentsacte
bildet und Folgendes bestimmt:

VI. Als Ausnahme wird jedoch hierdurch erklärt und
bestimmt, dass die obige Erklärung nicht bezogen werden
soll auf Patente und Privilegienbewilligungen auf die Dauer
von vierzehn Jahren und darunter, welche künftig über den
ausschliesslichen Betrieb oder das Machen irgend einer Art
neuer Verfertigung innerhalb des Königreichs dem wahren
und ersten Erfinder oder den Erfindern solcher Verfertigung
ertheilt werden, während Andere zur Zeit der Ertheilung
solcher Patente und Bewilligungen sie nicht in Gebrauch
hatten, auch unter der Bedingung, dass dieselben nicht dem
Gesetze entgegen oder dem Staate durch Vertheuerung der
Lebensbedürfnisse im Inneren, oder durch Beschädigung des
Handels gefährlich oder sonst gemeinschädlich sind; wobei
die gedachten vierzehn Jahre vom Tage des Patentes oder
der künftigen Privilegienbewilligung gerechnet werden sollen,
die übrigens dieselbe Kraft haben sollen, und
keine weitere, als sie haben würden, wenn diese
Acte niemals erlassen wäre
.

In dem fünften Abschnitt wird in ungefähr denselben
Worten dieselbe Ausnahme zu Gunsten der vor der Acte 1623
auf die Dauer von höchstens 21 Jahren ertheilten Erfindungs-

with any others, or to give license, or toleration to do, use or exercise
any thing against the tenor or purport of any law or statute, or to
give or make any warrant for any such dispensation, license or tolera-
tion to be had or made, or to agree or compound with any others
for any penalty or forfeitures limited by any statute; or of any grant
or promise of the benefit, profit or commodity of any forfeiture, pen-
alty or sum of money that is or shall be due by any statute before
judgment thereupon had; and all proclamations, inhibitions, restraints,
warrants of assistance and all other matters and things wathsoever
any way tending to the instituting, erecting, strengthening, furthering
or countenancing of the same or any of them, are altogether
contrary to the laws of this realm and so are and shall be
utterly void
and of none effect and in no wise to be put in use
or exercition.
Monopole. — Parlamentsacte von 1623.

An dieses allgemeine Verbot der Monopole und jeder Art
ausschliessender Gewerbeberechtigungen, wurde im Laufe der
Berathung die Klausel bezüglich der Erfindungspatente ange-
schlossen, welche den sechsten Abschnitt der Parlamentsacte
bildet und Folgendes bestimmt:

VI. Als Ausnahme wird jedoch hierdurch erklärt und
bestimmt, dass die obige Erklärung nicht bezogen werden
soll auf Patente und Privilegienbewilligungen auf die Dauer
von vierzehn Jahren und darunter, welche künftig über den
ausschliesslichen Betrieb oder das Machen irgend einer Art
neuer Verfertigung innerhalb des Königreichs dem wahren
und ersten Erfinder oder den Erfindern solcher Verfertigung
ertheilt werden, während Andere zur Zeit der Ertheilung
solcher Patente und Bewilligungen sie nicht in Gebrauch
hatten, auch unter der Bedingung, dass dieselben nicht dem
Gesetze entgegen oder dem Staate durch Vertheuerung der
Lebensbedürfnisse im Inneren, oder durch Beschädigung des
Handels gefährlich oder sonst gemeinschädlich sind; wobei
die gedachten vierzehn Jahre vom Tage des Patentes oder
der künftigen Privilegienbewilligung gerechnet werden sollen,
die übrigens dieselbe Kraft haben sollen, und
keine weitere, als sie haben würden, wenn diese
Acte niemals erlassen wäre
.

In dem fünften Abschnitt wird in ungefähr denselben
Worten dieselbe Ausnahme zu Gunsten der vor der Acte 1623
auf die Dauer von höchstens 21 Jahren ertheilten Erfindungs-

with any others, or to give license, or toleration to do, use or exercise
any thing against the tenor or purport of any law or statute, or to
give or make any warrant for any such dispensation, license or tolera-
tion to be had or made, or to agree or compound with any others
for any penalty or forfeitures limited by any statute; or of any grant
or promise of the benefit, profit or commodity of any forfeiture, pen-
alty or sum of money that is or shall be due by any statute before
judgment thereupon had; and all proclamations, inhibitions, restraints,
warrants of assistance and all other matters and things wathsoever
any way tending to the instituting, erecting, strengthening, furthering
or countenancing of the same or any of them, are altogether
contrary to the laws of this realm and so are and shall be
utterly void
and of none effect and in no wise to be put in use
or exercition.
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[237/0264] Monopole. — Parlamentsacte von 1623. An dieses allgemeine Verbot der Monopole und jeder Art ausschliessender Gewerbeberechtigungen, wurde im Laufe der Berathung die Klausel bezüglich der Erfindungspatente ange- schlossen, welche den sechsten Abschnitt der Parlamentsacte bildet und Folgendes bestimmt: VI. Als Ausnahme wird jedoch hierdurch erklärt und bestimmt, dass die obige Erklärung nicht bezogen werden soll auf Patente und Privilegienbewilligungen auf die Dauer von vierzehn Jahren und darunter, welche künftig über den ausschliesslichen Betrieb oder das Machen irgend einer Art neuer Verfertigung innerhalb des Königreichs dem wahren und ersten Erfinder oder den Erfindern solcher Verfertigung ertheilt werden, während Andere zur Zeit der Ertheilung solcher Patente und Bewilligungen sie nicht in Gebrauch hatten, auch unter der Bedingung, dass dieselben nicht dem Gesetze entgegen oder dem Staate durch Vertheuerung der Lebensbedürfnisse im Inneren, oder durch Beschädigung des Handels gefährlich oder sonst gemeinschädlich sind; wobei die gedachten vierzehn Jahre vom Tage des Patentes oder der künftigen Privilegienbewilligung gerechnet werden sollen, die übrigens dieselbe Kraft haben sollen, und keine weitere, als sie haben würden, wenn diese Acte niemals erlassen wäre. In dem fünften Abschnitt wird in ungefähr denselben Worten dieselbe Ausnahme zu Gunsten der vor der Acte 1623 auf die Dauer von höchstens 21 Jahren ertheilten Erfindungs- 1) 1) with any others, or to give license, or toleration to do, use or exercise any thing against the tenor or purport of any law or statute, or to give or make any warrant for any such dispensation, license or tolera- tion to be had or made, or to agree or compound with any others for any penalty or forfeitures limited by any statute; or of any grant or promise of the benefit, profit or commodity of any forfeiture, pen- alty or sum of money that is or shall be due by any statute before judgment thereupon had; and all proclamations, inhibitions, restraints, warrants of assistance and all other matters and things wathsoever any way tending to the instituting, erecting, strengthening, furthering or countenancing of the same or any of them, are altogether contrary to the laws of this realm and so are and shall be utterly void and of none effect and in no wise to be put in use or exercition.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/264>, abgerufen am 22.11.2024.