Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich.

Die Dauer des Patentes darf 15 Jahre nicht übersteigen.
Sie hängt bis zu dieser Grenze von der Wahl des Erfin-
ders ab, welcher dieselbe in dem Patentgesuche angeben und
die der begehrten Zahl von Jahren entsprechende Taxe zum
voraus erlegen muss (§§. 9--11 §. 25). Der Ablauf der bewil-
ligten Zeit wird vom Tage der Ausfertigung des Patentes be-
rechnet. War das Patent auf weniger als 15 Jahre bewilligt,
so wird dasselbe bis zu diesem Maximum verlängert, wenn der
Inhaber vor Ablauf des Datums darum nachsucht (§. 27).

Patente können vor Ablauf der bewilligten Dauer durch
Nichtigkeitserklärung, von dem Handelsministerium wegen man-
gelnder Neuheit der Erfindung oder wegen fehlerhafter Be-
schreibung aufgehoben werden; sie erlöschen ferner durch
Nichtausführung, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht
binnen Jahresfrist nach der Ausfertigung auszuüben angefangen
oder die Ausübung durch volle zwei Jahre unterbrochen hat
(§. 29). Uebertragungen von Patenten müssen durch öffentliche
Urkunden bewirkt und dem Handelsministerium angezeigt
werden, bei welchem jede Besitzveränderung registrirt wird
(§. 36).

Als Eingriff in das Patentrecht gilt nicht blos die Nach-
ahmung des patentirten Gegenstandes, sondern auch das Feil-
halten nachgeahmter oder vom Auslande eingeführter Gegen-
stände dieser Art zum Verkauf (§. 38). Dieser Eingriff wird
bei den in die offen stehenden Register eingetragenen Patenten
sofort als Gesetzesübertretung mit 25 bis 100 Fl. und mit der
Confiscation der nachgeahmten Gegenstände bestraft. Bei
geheimgehaltener Beschreibung treten diese Strafen erst im
Wiederholungsfalle ein, doch kann der Patentinhaber Sicher-
heitsbestellung dafür fordern, dass die nachgeahmten Gegen-
stände während der Patentdauer weder gebraucht noch ver-
äussert, und wenn sie vom Auslande bezogen sind, wieder aus-
geführt werden (§. 39 §. 40).

Die Untersuchung und Bestrafung steht der politischen
Bezirksbehörde zu. Ergibt sich während der Untersuchung,
dass die Entscheidung von einer streitigen civilrechtlichen
Frage abhängt, so verweist die Strafbehörde die Parteien an
das zuständige Civilgericht und urtheilt selbst erst, nachdem
die rechtskräftige civilgerichtliche Entscheidung vorgelegt ist
(§. 23). Ergibt sich während der Untersuchung oder des Ci-

VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich.

Die Dauer des Patentes darf 15 Jahre nicht übersteigen.
Sie hängt bis zu dieser Grenze von der Wahl des Erfin-
ders ab, welcher dieselbe in dem Patentgesuche angeben und
die der begehrten Zahl von Jahren entsprechende Taxe zum
voraus erlegen muss (§§. 9—11 §. 25). Der Ablauf der bewil-
ligten Zeit wird vom Tage der Ausfertigung des Patentes be-
rechnet. War das Patent auf weniger als 15 Jahre bewilligt,
so wird dasselbe bis zu diesem Maximum verlängert, wenn der
Inhaber vor Ablauf des Datums darum nachsucht (§. 27).

Patente können vor Ablauf der bewilligten Dauer durch
Nichtigkeitserklärung, von dem Handelsministerium wegen man-
gelnder Neuheit der Erfindung oder wegen fehlerhafter Be-
schreibung aufgehoben werden; sie erlöschen ferner durch
Nichtausführung, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht
binnen Jahresfrist nach der Ausfertigung auszuüben angefangen
oder die Ausübung durch volle zwei Jahre unterbrochen hat
(§. 29). Uebertragungen von Patenten müssen durch öffentliche
Urkunden bewirkt und dem Handelsministerium angezeigt
werden, bei welchem jede Besitzveränderung registrirt wird
(§. 36).

Als Eingriff in das Patentrecht gilt nicht blos die Nach-
ahmung des patentirten Gegenstandes, sondern auch das Feil-
halten nachgeahmter oder vom Auslande eingeführter Gegen-
stände dieser Art zum Verkauf (§. 38). Dieser Eingriff wird
bei den in die offen stehenden Register eingetragenen Patenten
sofort als Gesetzesübertretung mit 25 bis 100 Fl. und mit der
Confiscation der nachgeahmten Gegenstände bestraft. Bei
geheimgehaltener Beschreibung treten diese Strafen erst im
Wiederholungsfalle ein, doch kann der Patentinhaber Sicher-
heitsbestellung dafür fordern, dass die nachgeahmten Gegen-
stände während der Patentdauer weder gebraucht noch ver-
äussert, und wenn sie vom Auslande bezogen sind, wieder aus-
geführt werden (§. 39 §. 40).

Die Untersuchung und Bestrafung steht der politischen
Bezirksbehörde zu. Ergibt sich während der Untersuchung,
dass die Entscheidung von einer streitigen civilrechtlichen
Frage abhängt, so verweist die Strafbehörde die Parteien an
das zuständige Civilgericht und urtheilt selbst erst, nachdem
die rechtskräftige civilgerichtliche Entscheidung vorgelegt ist
(§. 23). Ergibt sich während der Untersuchung oder des Ci-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0253" n="226"/>
            <fw place="top" type="header">VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich.</fw><lb/>
            <p>Die Dauer des Patentes darf 15 Jahre nicht übersteigen.<lb/>
Sie hängt bis zu dieser Grenze von der Wahl des Erfin-<lb/>
ders ab, welcher dieselbe in dem Patentgesuche angeben und<lb/>
die der begehrten Zahl von Jahren entsprechende Taxe zum<lb/>
voraus erlegen muss (§§. 9&#x2014;11 §. 25). Der Ablauf der bewil-<lb/>
ligten Zeit wird vom Tage der Ausfertigung des Patentes be-<lb/>
rechnet. War das Patent auf weniger als 15 Jahre bewilligt,<lb/>
so wird dasselbe bis zu diesem Maximum verlängert, wenn der<lb/>
Inhaber vor Ablauf des Datums darum nachsucht (§. 27).</p><lb/>
            <p>Patente können vor Ablauf der bewilligten Dauer durch<lb/>
Nichtigkeitserklärung, von dem Handelsministerium wegen man-<lb/>
gelnder Neuheit der Erfindung oder wegen fehlerhafter Be-<lb/>
schreibung aufgehoben werden; sie erlöschen ferner durch<lb/>
Nichtausführung, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht<lb/>
binnen Jahresfrist nach der Ausfertigung auszuüben angefangen<lb/>
oder die Ausübung durch volle zwei Jahre unterbrochen hat<lb/>
(§. 29). Uebertragungen von Patenten müssen durch öffentliche<lb/>
Urkunden bewirkt und dem Handelsministerium angezeigt<lb/>
werden, bei welchem jede Besitzveränderung registrirt wird<lb/>
(§. 36).</p><lb/>
            <p>Als Eingriff in das Patentrecht gilt nicht blos die Nach-<lb/>
ahmung des patentirten Gegenstandes, sondern auch das Feil-<lb/>
halten nachgeahmter oder vom Auslande eingeführter Gegen-<lb/>
stände dieser Art zum Verkauf (§. 38). Dieser Eingriff wird<lb/>
bei den in die offen stehenden Register eingetragenen Patenten<lb/>
sofort als Gesetzesübertretung mit 25 bis 100 Fl. und mit der<lb/>
Confiscation der nachgeahmten Gegenstände bestraft. Bei<lb/>
geheimgehaltener Beschreibung treten diese Strafen erst im<lb/>
Wiederholungsfalle ein, doch kann der Patentinhaber Sicher-<lb/>
heitsbestellung dafür fordern, dass die nachgeahmten Gegen-<lb/>
stände während der Patentdauer weder gebraucht noch ver-<lb/>
äussert, und wenn sie vom Auslande bezogen sind, wieder aus-<lb/>
geführt werden (§. 39 §. 40).</p><lb/>
            <p>Die Untersuchung und Bestrafung steht der politischen<lb/>
Bezirksbehörde zu. Ergibt sich während der Untersuchung,<lb/>
dass die Entscheidung von einer streitigen civilrechtlichen<lb/>
Frage abhängt, so verweist die Strafbehörde die Parteien an<lb/>
das zuständige Civilgericht und urtheilt selbst erst, nachdem<lb/>
die rechtskräftige civilgerichtliche Entscheidung vorgelegt ist<lb/>
(§. 23). Ergibt sich während der Untersuchung oder des Ci-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[226/0253] VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich. Die Dauer des Patentes darf 15 Jahre nicht übersteigen. Sie hängt bis zu dieser Grenze von der Wahl des Erfin- ders ab, welcher dieselbe in dem Patentgesuche angeben und die der begehrten Zahl von Jahren entsprechende Taxe zum voraus erlegen muss (§§. 9—11 §. 25). Der Ablauf der bewil- ligten Zeit wird vom Tage der Ausfertigung des Patentes be- rechnet. War das Patent auf weniger als 15 Jahre bewilligt, so wird dasselbe bis zu diesem Maximum verlängert, wenn der Inhaber vor Ablauf des Datums darum nachsucht (§. 27). Patente können vor Ablauf der bewilligten Dauer durch Nichtigkeitserklärung, von dem Handelsministerium wegen man- gelnder Neuheit der Erfindung oder wegen fehlerhafter Be- schreibung aufgehoben werden; sie erlöschen ferner durch Nichtausführung, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht binnen Jahresfrist nach der Ausfertigung auszuüben angefangen oder die Ausübung durch volle zwei Jahre unterbrochen hat (§. 29). Uebertragungen von Patenten müssen durch öffentliche Urkunden bewirkt und dem Handelsministerium angezeigt werden, bei welchem jede Besitzveränderung registrirt wird (§. 36). Als Eingriff in das Patentrecht gilt nicht blos die Nach- ahmung des patentirten Gegenstandes, sondern auch das Feil- halten nachgeahmter oder vom Auslande eingeführter Gegen- stände dieser Art zum Verkauf (§. 38). Dieser Eingriff wird bei den in die offen stehenden Register eingetragenen Patenten sofort als Gesetzesübertretung mit 25 bis 100 Fl. und mit der Confiscation der nachgeahmten Gegenstände bestraft. Bei geheimgehaltener Beschreibung treten diese Strafen erst im Wiederholungsfalle ein, doch kann der Patentinhaber Sicher- heitsbestellung dafür fordern, dass die nachgeahmten Gegen- stände während der Patentdauer weder gebraucht noch ver- äussert, und wenn sie vom Auslande bezogen sind, wieder aus- geführt werden (§. 39 §. 40). Die Untersuchung und Bestrafung steht der politischen Bezirksbehörde zu. Ergibt sich während der Untersuchung, dass die Entscheidung von einer streitigen civilrechtlichen Frage abhängt, so verweist die Strafbehörde die Parteien an das zuständige Civilgericht und urtheilt selbst erst, nachdem die rechtskräftige civilgerichtliche Entscheidung vorgelegt ist (§. 23). Ergibt sich während der Untersuchung oder des Ci-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/253
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/253>, abgerufen am 06.05.2024.