Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern. §. 5 bestimmt, dass die Ertheilung der Erfindungspatente (Ge-werbsprivilegien) durch eine vorausgehende amtliche Unter- suchung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der angeblichen Erfindung nicht bedingt ist. Die Behörde ist jedoch befugt, die Ertheilung des Patentes zu versagen, wenn sich schon vor der Ausfertigung ergibt, dass der Gegenstand des nachgesuch- ten Patentes nicht neu und eigenthümlich sei oder dass der- selbe polizeiwidrig oder gemeingefährlich sei (§. 15). Hierdurch wird der sehr fühlbare Uebelstand des Französischen Patent- wesens vermieden, nach welchem die Behörde verpflichtet ist, Patente über ganz unhaltbare und ungereimte Dinge auszu- fertigen. Die Gültigkeit des ertheilten Patentes bleibt durch den Beweis der Neuheit und Eigenthümlichkeit des Gegen- standes bedingt (§. 5), doch findet auch nach der Ertheilung des Patentes kein Untersuchungsverfahren über diese Neuheit und Eigenthümlichkeit vor der patentertheilenden Behörde statt, vielmehr sind nur die zur Entscheidung der Patentstrei- tigkeiten berufenen Behörden zur Entscheidung über die Ein- wendungen gegen dessen Gültigkeit competent. Sie haben, wenn rechtskräftig auf Ungültigkeit des Patentes erkannt ist, dem Minister des Innern davon Anzeige zu machen, welcher die Bekanntmachung des Urtheils durch das Regierungsblatt verfügt (§. 31). Die Anmeldung des Patentgesuchs erfolgt beim Ministe- Das Gesuch muss die Angabe enthalten, ob das aus- VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern. §. 5 bestimmt, dass die Ertheilung der Erfindungspatente (Ge-werbsprivilegien) durch eine vorausgehende amtliche Unter- suchung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der angeblichen Erfindung nicht bedingt ist. Die Behörde ist jedoch befugt, die Ertheilung des Patentes zu versagen, wenn sich schon vor der Ausfertigung ergibt, dass der Gegenstand des nachgesuch- ten Patentes nicht neu und eigenthümlich sei oder dass der- selbe polizeiwidrig oder gemeingefährlich sei (§. 15). Hierdurch wird der sehr fühlbare Uebelstand des Französischen Patent- wesens vermieden, nach welchem die Behörde verpflichtet ist, Patente über ganz unhaltbare und ungereimte Dinge auszu- fertigen. Die Gültigkeit des ertheilten Patentes bleibt durch den Beweis der Neuheit und Eigenthümlichkeit des Gegen- standes bedingt (§. 5), doch findet auch nach der Ertheilung des Patentes kein Untersuchungsverfahren über diese Neuheit und Eigenthümlichkeit vor der patentertheilenden Behörde statt, vielmehr sind nur die zur Entscheidung der Patentstrei- tigkeiten berufenen Behörden zur Entscheidung über die Ein- wendungen gegen dessen Gültigkeit competent. Sie haben, wenn rechtskräftig auf Ungültigkeit des Patentes erkannt ist, dem Minister des Innern davon Anzeige zu machen, welcher die Bekanntmachung des Urtheils durch das Regierungsblatt verfügt (§. 31). Die Anmeldung des Patentgesuchs erfolgt beim Ministe- Das Gesuch muss die Angabe enthalten, ob das aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0245" n="218"/><fw place="top" type="header">VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. 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VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern.
§. 5 bestimmt, dass die Ertheilung der Erfindungspatente (Ge-
werbsprivilegien) durch eine vorausgehende amtliche Unter-
suchung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der angeblichen
Erfindung nicht bedingt ist. Die Behörde ist jedoch befugt,
die Ertheilung des Patentes zu versagen, wenn sich schon vor
der Ausfertigung ergibt, dass der Gegenstand des nachgesuch-
ten Patentes nicht neu und eigenthümlich sei oder dass der-
selbe polizeiwidrig oder gemeingefährlich sei (§. 15). Hierdurch
wird der sehr fühlbare Uebelstand des Französischen Patent-
wesens vermieden, nach welchem die Behörde verpflichtet ist,
Patente über ganz unhaltbare und ungereimte Dinge auszu-
fertigen. Die Gültigkeit des ertheilten Patentes bleibt durch
den Beweis der Neuheit und Eigenthümlichkeit des Gegen-
standes bedingt (§. 5), doch findet auch nach der Ertheilung
des Patentes kein Untersuchungsverfahren über diese Neuheit
und Eigenthümlichkeit vor der patentertheilenden Behörde
statt, vielmehr sind nur die zur Entscheidung der Patentstrei-
tigkeiten berufenen Behörden zur Entscheidung über die Ein-
wendungen gegen dessen Gültigkeit competent. Sie haben,
wenn rechtskräftig auf Ungültigkeit des Patentes erkannt ist,
dem Minister des Innern davon Anzeige zu machen, welcher
die Bekanntmachung des Urtheils durch das Regierungsblatt
verfügt (§. 31).
Die Anmeldung des Patentgesuchs erfolgt beim Ministe-
rium des Inneren, entweder direct oder durch Vermittelung der
Unterbehörden oder Mittelstellen (§. 7. §. 14). Der Bewerber
erhält eine Bescheinigung, welche Tag und Stunde der Prä-
sentation bekundet (§. 12).
Das Gesuch muss die Angabe enthalten, ob das aus-
schliessliche Recht zur Anfertigung oder Ausführung des neuen
Gegenstandes oder zur Anwendung eines neuen Fabrikations-
mittels oder einer neuen Fabrikationsmethode nachgesucht wird,
und für welche Zahl von Jahren das Patent begehrt wird
(§. 7). Mit dem Gesuche muss eine vollständige und getreue
Beschreibung nebst den etwa zur Verdeutlichung nöthigen
Zeichnungen und Modellen eingereicht werden (§. 8). Wird
die Beschreibung mangelhaft befunden, so wird sie unbeschadet
der Prioritätsrechte zur Ergänzung binnen einer peremptorischen
Frist zurückgegeben (§. 13). Uebrigens hat die wissentliche
Verschweigung oder unrichtige Darstellung eines Bestandtheiles
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Zitationshilfe: | Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/245>, abgerufen am 28.07.2024. |