des In- und Auslandes so beschrieben war, dass darnach die Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen konnte.
Die Patentertheilung findet hiernach zwar nach den Re- geln des Anmeldungsverfahrens statt. Dagegen ist die Beur- theilung der Gültigkeit des ertheilten Patentes nicht wie in den Ländern des reinen Anmeldungsverfahrens den Gerichten überlassen, sondern es findet vor der patentertheilenden Behörde nach erfolgter Ausfertigung des Patentes ein contradictorisches Verfahren über die Gültigkeit des Patentes statt, welches von jedem Betheiligten in Antrag gebracht werden kann und zwar zu jeder Zeit während der Dauer des Patentes und in belie- biger Wiederholung, falls mehrere Opponenten nach einander auftreten.
Auch die Gerichte, falls sie mit Patentstreitigkeiten be- fasst werden, müssen nach §. 20 über solche Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patentes, welche dessen Zurücknahme bedingen würden, wegen Entscheidung dieser Frage, auch wenn kein ausdrücklicher Antrag darauf gestellt ist, Bericht an das Ministerium des Innern erstatten und dessen Entscheidung erwarten.
Das Sächsische Patentverfahren beruht also auf einer Vermischung des Anmeldungs- und des Prüfungssystemes, bei welchem die administrative Prüfung der Neuheit der Erfin- dung in die Zeit nach der Patentertheilung verlegt ist.
Im Uebrigen schliesst die Sächsische Verordnung sich an die Grundsätze der Uebereinkunft von 1842 an und repro- duzirt im §. 6 namentlich die Vorschrift des Art. IV jener Uebereinkunft, dass das Patent nur das ausschliessliche Recht zur Anfertigung und Ausführung des Gegenstandes der Erfin- dung, oder wenn es sich um Fabrikationsmethoden, Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation handelt, zur Anwendung derselben gibt, während das Verbietungsrecht sich auf die Einfuhr, den Verkauf oder den nicht gewerblichen Gebrauch der patentirten Gegenstände nicht erstreckt.
Ebenso wird im §. 5 der Verordnung gemäss Art. I der
sam (§. 7). Die Zurücknahme des Patentes erfolgt auch dann, wenn nur ein Theil des patentirten Gegenstandes als bereits bekannt nach- gewiesen wird, da der Gegenstand des Patentes stets als ein untheil- barer angesehen werden soll (§. 11).
Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.
des In- und Auslandes so beschrieben war, dass darnach die Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen konnte.
Die Patentertheilung findet hiernach zwar nach den Re- geln des Anmeldungsverfahrens statt. Dagegen ist die Beur- theilung der Gültigkeit des ertheilten Patentes nicht wie in den Ländern des reinen Anmeldungsverfahrens den Gerichten überlassen, sondern es findet vor der patentertheilenden Behörde nach erfolgter Ausfertigung des Patentes ein contradictorisches Verfahren über die Gültigkeit des Patentes statt, welches von jedem Betheiligten in Antrag gebracht werden kann und zwar zu jeder Zeit während der Dauer des Patentes und in belie- biger Wiederholung, falls mehrere Opponenten nach einander auftreten.
Auch die Gerichte, falls sie mit Patentstreitigkeiten be- fasst werden, müssen nach §. 20 über solche Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patentes, welche dessen Zurücknahme bedingen würden, wegen Entscheidung dieser Frage, auch wenn kein ausdrücklicher Antrag darauf gestellt ist, Bericht an das Ministerium des Innern erstatten und dessen Entscheidung erwarten.
Das Sächsische Patentverfahren beruht also auf einer Vermischung des Anmeldungs- und des Prüfungssystemes, bei welchem die administrative Prüfung der Neuheit der Erfin- dung in die Zeit nach der Patentertheilung verlegt ist.
Im Uebrigen schliesst die Sächsische Verordnung sich an die Grundsätze der Uebereinkunft von 1842 an und repro- duzirt im §. 6 namentlich die Vorschrift des Art. IV jener Uebereinkunft, dass das Patent nur das ausschliessliche Recht zur Anfertigung und Ausführung des Gegenstandes der Erfin- dung, oder wenn es sich um Fabrikationsmethoden, Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation handelt, zur Anwendung derselben gibt, während das Verbietungsrecht sich auf die Einfuhr, den Verkauf oder den nicht gewerblichen Gebrauch der patentirten Gegenstände nicht erstreckt.
Ebenso wird im §. 5 der Verordnung gemäss Art. I der
sam (§. 7). Die Zurücknahme des Patentes erfolgt auch dann, wenn nur ein Theil des patentirten Gegenstandes als bereits bekannt nach- gewiesen wird, da der Gegenstand des Patentes stets als ein untheil- barer angesehen werden soll (§. 11).
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Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.
des In- und Auslandes so beschrieben war, dass darnach die
Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen konnte.
Die Patentertheilung findet hiernach zwar nach den Re-
geln des Anmeldungsverfahrens statt. Dagegen ist die Beur-
theilung der Gültigkeit des ertheilten Patentes nicht wie in
den Ländern des reinen Anmeldungsverfahrens den Gerichten
überlassen, sondern es findet vor der patentertheilenden Behörde
nach erfolgter Ausfertigung des Patentes ein contradictorisches
Verfahren über die Gültigkeit des Patentes statt, welches von
jedem Betheiligten in Antrag gebracht werden kann und zwar
zu jeder Zeit während der Dauer des Patentes und in belie-
biger Wiederholung, falls mehrere Opponenten nach einander
auftreten.
Auch die Gerichte, falls sie mit Patentstreitigkeiten be-
fasst werden, müssen nach §. 20 über solche Einwendungen
gegen die Gültigkeit des Patentes, welche dessen Zurücknahme
bedingen würden, wegen Entscheidung dieser Frage, auch wenn
kein ausdrücklicher Antrag darauf gestellt ist, Bericht an das
Ministerium des Innern erstatten und dessen Entscheidung
erwarten.
Das Sächsische Patentverfahren beruht also auf einer
Vermischung des Anmeldungs- und des Prüfungssystemes, bei
welchem die administrative Prüfung der Neuheit der Erfin-
dung in die Zeit nach der Patentertheilung verlegt ist.
Im Uebrigen schliesst die Sächsische Verordnung sich
an die Grundsätze der Uebereinkunft von 1842 an und repro-
duzirt im §. 6 namentlich die Vorschrift des Art. IV jener
Uebereinkunft, dass das Patent nur das ausschliessliche Recht
zur Anfertigung und Ausführung des Gegenstandes der Erfin-
dung, oder wenn es sich um Fabrikationsmethoden, Maschinen
oder Werkzeuge für die Fabrikation handelt, zur Anwendung
derselben gibt, während das Verbietungsrecht sich auf die
Einfuhr, den Verkauf oder den nicht gewerblichen Gebrauch
der patentirten Gegenstände nicht erstreckt.
Ebenso wird im §. 5 der Verordnung gemäss Art. I der
1)
1) sam (§. 7). Die Zurücknahme des Patentes erfolgt auch dann, wenn
nur ein Theil des patentirten Gegenstandes als bereits bekannt nach-
gewiesen wird, da der Gegenstand des Patentes stets als ein untheil-
barer angesehen werden soll (§. 11).
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/241>, abgerufen am 16.02.2025.
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