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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
1865 angeknüpften Verhandlungen über eine gemeinsame Pa-
tentgesetzgebung practischen Erfolg.

Das Preussische Handelsministerium begann vielmehr schon
während des Laufes dieser Verhandlungen sich der Auffassung
zuzuneigen, dass die Erfindungspatente überhaupt abzuschaffen
seien und forderte zunächst die Regierungen und die Handels-
kammern durch die Circularverfügung vom 8. Juli 1853 zur
Begutachtung dieser Frage auf. Das Resultat dieser Erörte-
rungen wurde in der Circularverfügung vom 5. August 1863
dahin zusammengefasst, dass überwiegende Gründe für die
gänzliche Beseitigung des Patentschutzes zu sprechen schienen.

Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurden dage-
gen in der Bundesverfassung unter den Gegenständen der
Bundesgesetzgebung im Art. 4 unter Nr. 6 auch die Erfindungs-
patente neben den übrigen Gegenständen des geistigen Eigen-
thums (Nr. 5) aufgeführt.

Nachdem bereits dem gegenwärtig versammelten Bundes-
rathe der Entwurf eines Gesetzes über die Urheberrechte an
Werken der Literatur und Kunst vorgelegt worden, ist daher
auch die Initiative zu einer gemeinsamen Patentgesetzgebung
für den Norddeutschen Bund zu erwarten.

§. 23. Uebersicht des Inhalts.

Gegenstände der Patentirung. -- Person des Patentinhabers. -- Be-
hörden. -- Vorprüfung. -- Bekanntmachung. -- Ausführung der Erfin-
dung. -- Aufhebung des Patentes. -- Verfolgung der Contraventionen.

Nach Preussischem Rechte werden Patente sowohl auf
neue Erfindungen und Verbesserungen als auch auf die Ein-

mission wurde beschickt von Oesterreich, Bayern, Sachsen, Hannover,
Würtemberg und beiden Hessen und legte am 11. Juni 1863 den ver-
einbarten Entwurf vor, nach welchem keine gemeinsame Patenterthei-
lung stattfinden, sondern nur die Gleichstellung der Bundesangehöri-
gen in Bezug auf die Erwerbung von Erfindungspatenten beschlossen
werden sollte. Der Bundestag beschloss am 1. Januar 1864, die Aeus-
serung der Regierungen über dieses Project einzuholen, von welchen
indess bis zu der im Juni 1866 erfolgten Auflösung des Bundes nur
Bayern und Würtemberg zugestimmt hatten.

V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
1865 angeknüpften Verhandlungen über eine gemeinsame Pa-
tentgesetzgebung practischen Erfolg.

Das Preussische Handelsministerium begann vielmehr schon
während des Laufes dieser Verhandlungen sich der Auffassung
zuzuneigen, dass die Erfindungspatente überhaupt abzuschaffen
seien und forderte zunächst die Regierungen und die Handels-
kammern durch die Circularverfügung vom 8. Juli 1853 zur
Begutachtung dieser Frage auf. Das Resultat dieser Erörte-
rungen wurde in der Circularverfügung vom 5. August 1863
dahin zusammengefasst, dass überwiegende Gründe für die
gänzliche Beseitigung des Patentschutzes zu sprechen schienen.

Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurden dage-
gen in der Bundesverfassung unter den Gegenständen der
Bundesgesetzgebung im Art. 4 unter Nr. 6 auch die Erfindungs-
patente neben den übrigen Gegenständen des geistigen Eigen-
thums (Nr. 5) aufgeführt.

Nachdem bereits dem gegenwärtig versammelten Bundes-
rathe der Entwurf eines Gesetzes über die Urheberrechte an
Werken der Literatur und Kunst vorgelegt worden, ist daher
auch die Initiative zu einer gemeinsamen Patentgesetzgebung
für den Norddeutschen Bund zu erwarten.

§. 23. Uebersicht des Inhalts.

Gegenstände der Patentirung. — Person des Patentinhabers. — Be-
hörden. — Vorprüfung. — Bekanntmachung. — Ausführung der Erfin-
dung. — Aufhebung des Patentes. — Verfolgung der Contraventionen.

Nach Preussischem Rechte werden Patente sowohl auf
neue Erfindungen und Verbesserungen als auch auf die Ein-

mission wurde beschickt von Oesterreich, Bayern, Sachsen, Hannover,
Würtemberg und beiden Hessen und legte am 11. Juni 1863 den ver-
einbarten Entwurf vor, nach welchem keine gemeinsame Patenterthei-
lung stattfinden, sondern nur die Gleichstellung der Bundesangehöri-
gen in Bezug auf die Erwerbung von Erfindungspatenten beschlossen
werden sollte. Der Bundestag beschloss am 1. Januar 1864, die Aeus-
serung der Regierungen über dieses Project einzuholen, von welchen
indess bis zu der im Juni 1866 erfolgten Auflösung des Bundes nur
Bayern und Würtemberg zugestimmt hatten.
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[200/0227] V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts. 1865 angeknüpften Verhandlungen über eine gemeinsame Pa- tentgesetzgebung practischen Erfolg. Das Preussische Handelsministerium begann vielmehr schon während des Laufes dieser Verhandlungen sich der Auffassung zuzuneigen, dass die Erfindungspatente überhaupt abzuschaffen seien und forderte zunächst die Regierungen und die Handels- kammern durch die Circularverfügung vom 8. Juli 1853 zur Begutachtung dieser Frage auf. Das Resultat dieser Erörte- rungen wurde in der Circularverfügung vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst, dass überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patentschutzes zu sprechen schienen. Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurden dage- gen in der Bundesverfassung unter den Gegenständen der Bundesgesetzgebung im Art. 4 unter Nr. 6 auch die Erfindungs- patente neben den übrigen Gegenständen des geistigen Eigen- thums (Nr. 5) aufgeführt. Nachdem bereits dem gegenwärtig versammelten Bundes- rathe der Entwurf eines Gesetzes über die Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst vorgelegt worden, ist daher auch die Initiative zu einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den Norddeutschen Bund zu erwarten. §. 23. Uebersicht des Inhalts. Gegenstände der Patentirung. — Person des Patentinhabers. — Be- hörden. — Vorprüfung. — Bekanntmachung. — Ausführung der Erfin- dung. — Aufhebung des Patentes. — Verfolgung der Contraventionen. Nach Preussischem Rechte werden Patente sowohl auf neue Erfindungen und Verbesserungen als auch auf die Ein- 1) 1) mission wurde beschickt von Oesterreich, Bayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg und beiden Hessen und legte am 11. Juni 1863 den ver- einbarten Entwurf vor, nach welchem keine gemeinsame Patenterthei- lung stattfinden, sondern nur die Gleichstellung der Bundesangehöri- gen in Bezug auf die Erwerbung von Erfindungspatenten beschlossen werden sollte. Der Bundestag beschloss am 1. Januar 1864, die Aeus- serung der Regierungen über dieses Project einzuholen, von welchen indess bis zu der im Juni 1866 erfolgten Auflösung des Bundes nur Bayern und Würtemberg zugestimmt hatten.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/227>, abgerufen am 25.11.2024.