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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. § 21. Verfahren.
Hatte der Patentinhaber den Gebrauch seines patentirten Ap-
parates oder technischen Prozesses allgemein gegen Vergütung
einer gewissen Abgabe freigegeben (vergl. oben S. 26), so be-
steht das Interesse des Patentinhabers in der durch den heim-
lichen Gebrauch defraudirten Abgabe. Ein besonderer Scha-
densanspruch kann unter Umständen dadurch begründet wer-
den, dass der Nachahmer durch mangelhafte Nachahmung des
patentirten Gegenstandes bei gleichzeitigem Missbrauch der
Firma des Patentinhabers den Markt des patentirten Erzeug-
nisses verdorben und das letztere im Preise herabgedrückt hat.
Der Geldwerth einer solchen Beschädigung kann nicht nach
Regeln bestimmt, sondern nur von sachverständigen Personen
in jedem einzelnen Falle arbitrirt werden.

§. 21. Verfahren.

Antrag des Verletzten. -- Preussen: Administrativverfahren und Rechts-
weg. -- Frankreich: Civil- und Criminalprozess. -- Grossbritannien:
Ordentliches Verfahren und Mandatsprozess. -- Uebrige Staaten.

Obgleich der Eingriff in das Patentrecht nach einigen
Gesetzgebungen mit öffentlichen Strafen bedroht ist (Vergl.
§. 20), so stimmen doch alle Patentgeseste mit einer einzigen
Ausnahme darin überein, dass dieses Vergehen nur auf den
Antrag des Verletzten und nicht von Amtswegen verfolgt
wird. Das Bayerische Patentgesetz vom 10. Februar 1842 allein
stellt im §. 28 die entgegengesetzte Regel auf1). Doch kann
auch diese Bestimmung als unpractisch bezeichnet werden. Das
Französische und das Italienische Patentgesetz, welche beide
die Nachahmung patentirter Gegenstände als öffentliches Ver-
gehen behandeln, schreiben doch ausdrücklich vor, dass die
Anklage nur auf den Antrag des verletzten Theiles erhoben
werden darf2).

1) §. 28. Gegen jede Beeinträchtigung eines Gewerbsprivilegiums,
gegen Anmassung der dadurch verliehenen bevorzugten Befugnisse und
gegen Eingriffe in dieselben ist sowohl auf Anrufen des Berechtigten
als von Amtswegen der obrigkeitliche Schutz nach Vorschrift des
Gewerbegesetzes vom 11. September 1825. Artikel 9 unaufhaltsam zu
gewähren.
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 45. L'action correctio-

IV. Verfolgung der Rechte. § 21. Verfahren.
Hatte der Patentinhaber den Gebrauch seines patentirten Ap-
parates oder technischen Prozesses allgemein gegen Vergütung
einer gewissen Abgabe freigegeben (vergl. oben S. 26), so be-
steht das Interesse des Patentinhabers in der durch den heim-
lichen Gebrauch defraudirten Abgabe. Ein besonderer Scha-
densanspruch kann unter Umständen dadurch begründet wer-
den, dass der Nachahmer durch mangelhafte Nachahmung des
patentirten Gegenstandes bei gleichzeitigem Missbrauch der
Firma des Patentinhabers den Markt des patentirten Erzeug-
nisses verdorben und das letztere im Preise herabgedrückt hat.
Der Geldwerth einer solchen Beschädigung kann nicht nach
Regeln bestimmt, sondern nur von sachverständigen Personen
in jedem einzelnen Falle arbitrirt werden.

§. 21. Verfahren.

Antrag des Verletzten. — Preussen: Administrativverfahren und Rechts-
weg. — Frankreich: Civil- und Criminalprozess. — Grossbritannien:
Ordentliches Verfahren und Mandatsprozess. — Uebrige Staaten.

Obgleich der Eingriff in das Patentrecht nach einigen
Gesetzgebungen mit öffentlichen Strafen bedroht ist (Vergl.
§. 20), so stimmen doch alle Patentgeseste mit einer einzigen
Ausnahme darin überein, dass dieses Vergehen nur auf den
Antrag des Verletzten und nicht von Amtswegen verfolgt
wird. Das Bayerische Patentgesetz vom 10. Februar 1842 allein
stellt im §. 28 die entgegengesetzte Regel auf1). Doch kann
auch diese Bestimmung als unpractisch bezeichnet werden. Das
Französische und das Italienische Patentgesetz, welche beide
die Nachahmung patentirter Gegenstände als öffentliches Ver-
gehen behandeln, schreiben doch ausdrücklich vor, dass die
Anklage nur auf den Antrag des verletzten Theiles erhoben
werden darf2).

1) §. 28. Gegen jede Beeinträchtigung eines Gewerbsprivilegiums,
gegen Anmassung der dadurch verliehenen bevorzugten Befugnisse und
gegen Eingriffe in dieselben ist sowohl auf Anrufen des Berechtigten
als von Amtswegen der obrigkeitliche Schutz nach Vorschrift des
Gewerbegesetzes vom 11. September 1825. Artikel 9 unaufhaltsam zu
gewähren.
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[184/0211] IV. Verfolgung der Rechte. § 21. Verfahren. Hatte der Patentinhaber den Gebrauch seines patentirten Ap- parates oder technischen Prozesses allgemein gegen Vergütung einer gewissen Abgabe freigegeben (vergl. oben S. 26), so be- steht das Interesse des Patentinhabers in der durch den heim- lichen Gebrauch defraudirten Abgabe. Ein besonderer Scha- densanspruch kann unter Umständen dadurch begründet wer- den, dass der Nachahmer durch mangelhafte Nachahmung des patentirten Gegenstandes bei gleichzeitigem Missbrauch der Firma des Patentinhabers den Markt des patentirten Erzeug- nisses verdorben und das letztere im Preise herabgedrückt hat. Der Geldwerth einer solchen Beschädigung kann nicht nach Regeln bestimmt, sondern nur von sachverständigen Personen in jedem einzelnen Falle arbitrirt werden. §. 21. Verfahren. Antrag des Verletzten. — Preussen: Administrativverfahren und Rechts- weg. — Frankreich: Civil- und Criminalprozess. — Grossbritannien: Ordentliches Verfahren und Mandatsprozess. — Uebrige Staaten. Obgleich der Eingriff in das Patentrecht nach einigen Gesetzgebungen mit öffentlichen Strafen bedroht ist (Vergl. §. 20), so stimmen doch alle Patentgeseste mit einer einzigen Ausnahme darin überein, dass dieses Vergehen nur auf den Antrag des Verletzten und nicht von Amtswegen verfolgt wird. Das Bayerische Patentgesetz vom 10. Februar 1842 allein stellt im §. 28 die entgegengesetzte Regel auf 1). Doch kann auch diese Bestimmung als unpractisch bezeichnet werden. Das Französische und das Italienische Patentgesetz, welche beide die Nachahmung patentirter Gegenstände als öffentliches Ver- gehen behandeln, schreiben doch ausdrücklich vor, dass die Anklage nur auf den Antrag des verletzten Theiles erhoben werden darf 2). 1) §. 28. Gegen jede Beeinträchtigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen Anmassung der dadurch verliehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in dieselben ist sowohl auf Anrufen des Berechtigten als von Amtswegen der obrigkeitliche Schutz nach Vorschrift des Gewerbegesetzes vom 11. September 1825. Artikel 9 unaufhaltsam zu gewähren. 2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 45. L’action correctio-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/211>, abgerufen am 25.11.2024.