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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Vorherige Verwarnung.
druck wird daher die rechtswidrige Absicht vermuthet. Der
fahrlässige Nachdruck setzt einen Irrthum über die Existenz
des verletzten Rechtes oder über den Thatbestand des Nach-
drucks voraus, welcher besonders nachgewiesen werden muss
(Bd. I. S. 407).

Bei den Erfindungspatenten fehlt die allgemeine Erkenn-
barkeit des verletzten Rechtes. Die ausschliessliche Befugniss
zur Benutzung der geschützten Erfindung beruht nicht un-
mittelbar auf einem allgemeinen Rechtssatze, welchen Jeder
zu erkennen verpflichtet ist, sondern auf einem besondern Pri-
vilegium, welches nur denjenigen verpflichtet, zu dessen Kennt-
niss dasselbe gelangt ist.

Hieraus ergibt sich für die Zurechnung der unbefugten
Nachahmung die Regel, dass die wissentliche Nachahmung nicht
vermuthet wird. Es muss vielmehr sowohl die Kenntniss des
Patentes, als auch der Uebereinstimmung des nachgeahmten und
des patentirten Gegenstandes besonders bewiesen werden.

Einige Patentgesetze enthalten deshalb die ausdrückliche
Vorschrift, dass der erste Fall der unbefugten Nachahmung
niemals eine Strafe, sondern nur eine Verwarnung nach sich
ziehen, und dass erst im Falle der Wiederholung die Strafe
der Verletzung fremder Patentrechte verhängt werden soll.

Das Preussische Publicandum vom 14. October 1815 be-
stimmt hierüber:

10. Wer überführt wird, ein durch ein Patent erlangtes
Recht beeinträchtigt zu haben, dem wird unter Zurlastle-
gung der Untersuchungskosten die Benutzung oder Anwen-
dung der patentirten Sache auf so lange, als das Patent
besteht, untersagt, ihm auch bekannt gemacht, dass er im
Wiederholungsfalle mit Confiscation der vorgefundenen Werk-
zeuge, Materialien und Fabricate bestraft werden würde,
welche Strafe, wenn die Drohung fruchtlos ist, dergestalt
zur Ausführung gebracht wird, dass sämmtliche confiscirte
Objecte dem Patentirten zur weiteren Benutzung übergeben
werden, welchem ausserdem überlassen bleibt, im Wege des

Register vermittelt, welches über die geschützten Kunstwerke geführt
wird, und welches jeder Herausgeber einer Nachbildung vorher einzu-
sehen verpflichtet ist. -- Gesetz v. 11. Juni 1837. §. 27 (vergl. Bd. I.
S. 408).

Vorherige Verwarnung.
druck wird daher die rechtswidrige Absicht vermuthet. Der
fahrlässige Nachdruck setzt einen Irrthum über die Existenz
des verletzten Rechtes oder über den Thatbestand des Nach-
drucks voraus, welcher besonders nachgewiesen werden muss
(Bd. I. S. 407).

Bei den Erfindungspatenten fehlt die allgemeine Erkenn-
barkeit des verletzten Rechtes. Die ausschliessliche Befugniss
zur Benutzung der geschützten Erfindung beruht nicht un-
mittelbar auf einem allgemeinen Rechtssatze, welchen Jeder
zu erkennen verpflichtet ist, sondern auf einem besondern Pri-
vilegium, welches nur denjenigen verpflichtet, zu dessen Kennt-
niss dasselbe gelangt ist.

Hieraus ergibt sich für die Zurechnung der unbefugten
Nachahmung die Regel, dass die wissentliche Nachahmung nicht
vermuthet wird. Es muss vielmehr sowohl die Kenntniss des
Patentes, als auch der Uebereinstimmung des nachgeahmten und
des patentirten Gegenstandes besonders bewiesen werden.

Einige Patentgesetze enthalten deshalb die ausdrückliche
Vorschrift, dass der erste Fall der unbefugten Nachahmung
niemals eine Strafe, sondern nur eine Verwarnung nach sich
ziehen, und dass erst im Falle der Wiederholung die Strafe
der Verletzung fremder Patentrechte verhängt werden soll.

Das Preussische Publicandum vom 14. October 1815 be-
stimmt hierüber:

10. Wer überführt wird, ein durch ein Patent erlangtes
Recht beeinträchtigt zu haben, dem wird unter Zurlastle-
gung der Untersuchungskosten die Benutzung oder Anwen-
dung der patentirten Sache auf so lange, als das Patent
besteht, untersagt, ihm auch bekannt gemacht, dass er im
Wiederholungsfalle mit Confiscation der vorgefundenen Werk-
zeuge, Materialien und Fabricate bestraft werden würde,
welche Strafe, wenn die Drohung fruchtlos ist, dergestalt
zur Ausführung gebracht wird, dass sämmtliche confiscirte
Objecte dem Patentirten zur weiteren Benutzung übergeben
werden, welchem ausserdem überlassen bleibt, im Wege des

Register vermittelt, welches über die geschützten Kunstwerke geführt
wird, und welches jeder Herausgeber einer Nachbildung vorher einzu-
sehen verpflichtet ist. — Gesetz v. 11. Juni 1837. §. 27 (vergl. Bd. I.
S. 408).
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[173/0200] Vorherige Verwarnung. druck wird daher die rechtswidrige Absicht vermuthet. Der fahrlässige Nachdruck setzt einen Irrthum über die Existenz des verletzten Rechtes oder über den Thatbestand des Nach- drucks voraus, welcher besonders nachgewiesen werden muss (Bd. I. S. 407). Bei den Erfindungspatenten fehlt die allgemeine Erkenn- barkeit des verletzten Rechtes. Die ausschliessliche Befugniss zur Benutzung der geschützten Erfindung beruht nicht un- mittelbar auf einem allgemeinen Rechtssatze, welchen Jeder zu erkennen verpflichtet ist, sondern auf einem besondern Pri- vilegium, welches nur denjenigen verpflichtet, zu dessen Kennt- niss dasselbe gelangt ist. Hieraus ergibt sich für die Zurechnung der unbefugten Nachahmung die Regel, dass die wissentliche Nachahmung nicht vermuthet wird. Es muss vielmehr sowohl die Kenntniss des Patentes, als auch der Uebereinstimmung des nachgeahmten und des patentirten Gegenstandes besonders bewiesen werden. Einige Patentgesetze enthalten deshalb die ausdrückliche Vorschrift, dass der erste Fall der unbefugten Nachahmung niemals eine Strafe, sondern nur eine Verwarnung nach sich ziehen, und dass erst im Falle der Wiederholung die Strafe der Verletzung fremder Patentrechte verhängt werden soll. Das Preussische Publicandum vom 14. October 1815 be- stimmt hierüber: 10. Wer überführt wird, ein durch ein Patent erlangtes Recht beeinträchtigt zu haben, dem wird unter Zurlastle- gung der Untersuchungskosten die Benutzung oder Anwen- dung der patentirten Sache auf so lange, als das Patent besteht, untersagt, ihm auch bekannt gemacht, dass er im Wiederholungsfalle mit Confiscation der vorgefundenen Werk- zeuge, Materialien und Fabricate bestraft werden würde, welche Strafe, wenn die Drohung fruchtlos ist, dergestalt zur Ausführung gebracht wird, dass sämmtliche confiscirte Objecte dem Patentirten zur weiteren Benutzung übergeben werden, welchem ausserdem überlassen bleibt, im Wege des 1) 1) Register vermittelt, welches über die geschützten Kunstwerke geführt wird, und welches jeder Herausgeber einer Nachbildung vorher einzu- sehen verpflichtet ist. — Gesetz v. 11. Juni 1837. §. 27 (vergl. Bd. I. S. 408).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/200>, abgerufen am 09.11.2024.