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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Rechte des Patentinhabers. §. 17. Cession.
hören, können auch durch Cession nicht die Rechte eines Pa-
tentinhabers erwerben1). Juristische Personen sind von der
Erwerbung der Erfindungspatente nicht ausgeschlossen. Sie
können daher jedenfalls durch Cession die Rechte des Patent-
inhabers erwerben2), wenn auch dahin gestellt bleibt, ob sie
solche unmittelbar als Erfinder geltend machen und deshalb
zur Patentirung auf eigenen Namen zugelassen werden können.

Die Form der Cession richtet sich nach den Regeln des
ortsgültigen Civilrechtes. Sie muss nach den Vorschriften des
Allgemeinen Landrechtes I. 11 §. 394 in schriftlicher Form er-
folgen. Der Cedent ist zur Aushändigung der Patenturkunde
verpflichtet. Eine Anzeige über die erfolgte Cession an die
patentertheilende Behörde ist nicht vorgesehen. Die Behörde
nimmt deshalb auch von der erfolgenden Cession keine Notiz
und hält sich wegen der Erfüllung der durch das Gesetz oder
durch das Patent vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere
bezüglich der Ausführung der Erfindung an den ursprünglichen
Inhaber des Erfindungspatentes3).

Das Patent kann ganz oder theilweise, an eine oder meh-
rere Personen cedirt werden. Eine Cession ist jedoch nicht
vorhanden, wenn der Patentinhaber einem Dritten die Ausübung
der patentirten Erfindung für eigene Rechnung gestattet. Eine
solche Erlaubniss, auch wenn sie gegen Entgelt ertheilt wird,
involvirt nicht die Uebertragung des ausschliesslichen Rechtes
zur Benutzung der Erfindung, sie kann vielmehr in beliebiger

1) Rescript an den Geh. Commerzienrath B. v. 22. October 1836:
Sowie die Ertheilung von Patenten nur an Bürger des Preussi-
schen Staates stattfinden kann, so kann auch deren Uebertragung mit
der Wirkung, dass der neue Erwerber dafür den Schutz des Staates
in Anspruch nehmen darf, an Andere als Preussische Unterthanen
nicht erfolgen.
2) In Russland ist die Cession des Patentes an eine Actienge-
sellschaft nur mit Bewilligung des Ministeriums zulässig. -- Russ. Di-
gesten h. t. §. 144.
3) Rescript vom 29. Dezember 1853 an das Polizei-Präsidium
zu Berlin:
Der Regierung gegenüber wird rücksichtlich der dem Inhaber
eines Patentes obliegenden Verpflichtungen durch die Cession dessel-
ben nichts geändert, dieselbe hält sich vielmehr nur an denjenigen,
auf dessen Namen das Patent ausgefertigt ist.

III. Rechte des Patentinhabers. §. 17. Cession.
hören, können auch durch Cession nicht die Rechte eines Pa-
tentinhabers erwerben1). Juristische Personen sind von der
Erwerbung der Erfindungspatente nicht ausgeschlossen. Sie
können daher jedenfalls durch Cession die Rechte des Patent-
inhabers erwerben2), wenn auch dahin gestellt bleibt, ob sie
solche unmittelbar als Erfinder geltend machen und deshalb
zur Patentirung auf eigenen Namen zugelassen werden können.

Die Form der Cession richtet sich nach den Regeln des
ortsgültigen Civilrechtes. Sie muss nach den Vorschriften des
Allgemeinen Landrechtes I. 11 §. 394 in schriftlicher Form er-
folgen. Der Cedent ist zur Aushändigung der Patenturkunde
verpflichtet. Eine Anzeige über die erfolgte Cession an die
patentertheilende Behörde ist nicht vorgesehen. Die Behörde
nimmt deshalb auch von der erfolgenden Cession keine Notiz
und hält sich wegen der Erfüllung der durch das Gesetz oder
durch das Patent vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere
bezüglich der Ausführung der Erfindung an den ursprünglichen
Inhaber des Erfindungspatentes3).

Das Patent kann ganz oder theilweise, an eine oder meh-
rere Personen cedirt werden. Eine Cession ist jedoch nicht
vorhanden, wenn der Patentinhaber einem Dritten die Ausübung
der patentirten Erfindung für eigene Rechnung gestattet. Eine
solche Erlaubniss, auch wenn sie gegen Entgelt ertheilt wird,
involvirt nicht die Uebertragung des ausschliesslichen Rechtes
zur Benutzung der Erfindung, sie kann vielmehr in beliebiger

1) Rescript an den Geh. Commerzienrath B. v. 22. October 1836:
Sowie die Ertheilung von Patenten nur an Bürger des Preussi-
schen Staates stattfinden kann, so kann auch deren Uebertragung mit
der Wirkung, dass der neue Erwerber dafür den Schutz des Staates
in Anspruch nehmen darf, an Andere als Preussische Unterthanen
nicht erfolgen.
2) In Russland ist die Cession des Patentes an eine Actienge-
sellschaft nur mit Bewilligung des Ministeriums zulässig. — Russ. Di-
gesten h. t. §. 144.
3) Rescript vom 29. Dezember 1853 an das Polizei-Präsidium
zu Berlin:
Der Regierung gegenüber wird rücksichtlich der dem Inhaber
eines Patentes obliegenden Verpflichtungen durch die Cession dessel-
ben nichts geändert, dieselbe hält sich vielmehr nur an denjenigen,
auf dessen Namen das Patent ausgefertigt ist.
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[162/0189] III. Rechte des Patentinhabers. §. 17. Cession. hören, können auch durch Cession nicht die Rechte eines Pa- tentinhabers erwerben 1). Juristische Personen sind von der Erwerbung der Erfindungspatente nicht ausgeschlossen. Sie können daher jedenfalls durch Cession die Rechte des Patent- inhabers erwerben 2), wenn auch dahin gestellt bleibt, ob sie solche unmittelbar als Erfinder geltend machen und deshalb zur Patentirung auf eigenen Namen zugelassen werden können. Die Form der Cession richtet sich nach den Regeln des ortsgültigen Civilrechtes. Sie muss nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes I. 11 §. 394 in schriftlicher Form er- folgen. Der Cedent ist zur Aushändigung der Patenturkunde verpflichtet. Eine Anzeige über die erfolgte Cession an die patentertheilende Behörde ist nicht vorgesehen. Die Behörde nimmt deshalb auch von der erfolgenden Cession keine Notiz und hält sich wegen der Erfüllung der durch das Gesetz oder durch das Patent vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere bezüglich der Ausführung der Erfindung an den ursprünglichen Inhaber des Erfindungspatentes 3). Das Patent kann ganz oder theilweise, an eine oder meh- rere Personen cedirt werden. Eine Cession ist jedoch nicht vorhanden, wenn der Patentinhaber einem Dritten die Ausübung der patentirten Erfindung für eigene Rechnung gestattet. Eine solche Erlaubniss, auch wenn sie gegen Entgelt ertheilt wird, involvirt nicht die Uebertragung des ausschliesslichen Rechtes zur Benutzung der Erfindung, sie kann vielmehr in beliebiger 1) Rescript an den Geh. Commerzienrath B. v. 22. October 1836: Sowie die Ertheilung von Patenten nur an Bürger des Preussi- schen Staates stattfinden kann, so kann auch deren Uebertragung mit der Wirkung, dass der neue Erwerber dafür den Schutz des Staates in Anspruch nehmen darf, an Andere als Preussische Unterthanen nicht erfolgen. 2) In Russland ist die Cession des Patentes an eine Actienge- sellschaft nur mit Bewilligung des Ministeriums zulässig. — Russ. Di- gesten h. t. §. 144. 3) Rescript vom 29. Dezember 1853 an das Polizei-Präsidium zu Berlin: Der Regierung gegenüber wird rücksichtlich der dem Inhaber eines Patentes obliegenden Verpflichtungen durch die Cession dessel- ben nichts geändert, dieselbe hält sich vielmehr nur an denjenigen, auf dessen Namen das Patent ausgefertigt ist.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/189>, abgerufen am 22.11.2024.