In Frankreich beträgt die Patentdauer nach der Wahl des Erfinders fünf, zehn oder fünfzehn Jahre. Diese Bestim- mung ist aus dem früheren Patentgesetze von 1791 in das gegenwärtig geltende Gesetz von 1844 herübergenommen. Da indess die nach der Dauer des Patentes bemessene Abgabe (oben S. 144) nicht mehr wie nach dem früheren Gesetze auf einmal zum voraus, sondern jährlich entrichtet wird, so hat dies Wahlrecht seine praktische Bedeutung verloren. Es wird in der Regel die längste Dauer von 15 Jahren gewählt, da der Patent- inhaber zu jeder Zeit ohne eine Vorauszahlung einzubüssen, auf die noch übrige Patentdauer verzichten kann1). Anders verhält es sich in Oesterreich, Bayern, Spanien, Portugal und in den Niederlanden, wo die nach der Dauer des begehrten Patentes bemessene Taxe auf einmal bei der Nachsuchung oder Aushändigung des Patentes erlegt werden muss (vergl. §. 15). Hier wird der Erfinder die Zeitdauer, für welche er das Pa- tent in Anspruch nimmt, nicht selten nach dem Masse der da- für aufzuwendenden Kosten bemessen.
Das Maximum der Patentdauer beträgt in den fünf vor- genannten Ländern fünfzehn Jahre. In Oesterreich und in Baiern ist innerhalb dieser Grenze die Zahl der Jahre ganz dem Ermessen des Erfinders anheimgegeben, in Spanien, Por- tugal und in den Niederlanden ist dagegen nach dem Vorgange des Französischen Gesetzes von 1791 die Patentdauer auf fünf, zehn und fünfzehn Jahre abgestuft, so dass dem Patentsucher nur zwischen diesen drei Stufen die Wahl offen bleibt2).
In Italien hängt die Zahl der Jahre, für welche das Pa- tent begehrt wird, bis zum Maximum von 15 Jahren ganz von der Wahl des Erfinders ab, so jedoch, dass kein Bruchtheil eines Jahres gezählt wird und die Patentdauer stets von dem auf die Anmeldung folgenden Quartalschlusse berechnet wird3).
1) Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 4. -- Die Zahl der von 1844 bis 1863 auf 15 Jahre nachgesuchten Patente beträgt 55,242 gegeüber 1168 auf 10 Jahre und 531 auf 5 Jahre gelösten Patenten (Renouard Traite des brevets d'invention. Paris 1865. p. 134).
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 9. -- Baier. Gesetz v. 19. Februar 1842. §. 15. -- Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 3. -- Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 3. -- Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817. Art. 3.
3) Gesetz v. 30. October 1859. Art. 10.
Erfindungspatente.
In Frankreich beträgt die Patentdauer nach der Wahl des Erfinders fünf, zehn oder fünfzehn Jahre. Diese Bestim- mung ist aus dem früheren Patentgesetze von 1791 in das gegenwärtig geltende Gesetz von 1844 herübergenommen. Da indess die nach der Dauer des Patentes bemessene Abgabe (oben S. 144) nicht mehr wie nach dem früheren Gesetze auf einmal zum voraus, sondern jährlich entrichtet wird, so hat dies Wahlrecht seine praktische Bedeutung verloren. Es wird in der Regel die längste Dauer von 15 Jahren gewählt, da der Patent- inhaber zu jeder Zeit ohne eine Vorauszahlung einzubüssen, auf die noch übrige Patentdauer verzichten kann1). Anders verhält es sich in Oesterreich, Bayern, Spanien, Portugal und in den Niederlanden, wo die nach der Dauer des begehrten Patentes bemessene Taxe auf einmal bei der Nachsuchung oder Aushändigung des Patentes erlegt werden muss (vergl. §. 15). Hier wird der Erfinder die Zeitdauer, für welche er das Pa- tent in Anspruch nimmt, nicht selten nach dem Masse der da- für aufzuwendenden Kosten bemessen.
Das Maximum der Patentdauer beträgt in den fünf vor- genannten Ländern fünfzehn Jahre. In Oesterreich und in Baiern ist innerhalb dieser Grenze die Zahl der Jahre ganz dem Ermessen des Erfinders anheimgegeben, in Spanien, Por- tugal und in den Niederlanden ist dagegen nach dem Vorgange des Französischen Gesetzes von 1791 die Patentdauer auf fünf, zehn und fünfzehn Jahre abgestuft, so dass dem Patentsucher nur zwischen diesen drei Stufen die Wahl offen bleibt2).
In Italien hängt die Zahl der Jahre, für welche das Pa- tent begehrt wird, bis zum Maximum von 15 Jahren ganz von der Wahl des Erfinders ab, so jedoch, dass kein Bruchtheil eines Jahres gezählt wird und die Patentdauer stets von dem auf die Anmeldung folgenden Quartalschlusse berechnet wird3).
1) Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 4. — Die Zahl der von 1844 bis 1863 auf 15 Jahre nachgesuchten Patente beträgt 55,242 gegeüber 1168 auf 10 Jahre und 531 auf 5 Jahre gelösten Patenten (Renouard Traité des brevets d’invention. Paris 1865. p. 134).
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 9. — Baier. Gesetz v. 19. Februar 1842. §. 15. — Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 3. — Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817. Art. 3.
3) Gesetz v. 30. October 1859. Art. 10.
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Erfindungspatente.
In Frankreich beträgt die Patentdauer nach der Wahl
des Erfinders fünf, zehn oder fünfzehn Jahre. Diese Bestim-
mung ist aus dem früheren Patentgesetze von 1791 in das
gegenwärtig geltende Gesetz von 1844 herübergenommen. Da
indess die nach der Dauer des Patentes bemessene Abgabe
(oben S. 144) nicht mehr wie nach dem früheren Gesetze auf
einmal zum voraus, sondern jährlich entrichtet wird, so hat dies
Wahlrecht seine praktische Bedeutung verloren. Es wird in der
Regel die längste Dauer von 15 Jahren gewählt, da der Patent-
inhaber zu jeder Zeit ohne eine Vorauszahlung einzubüssen,
auf die noch übrige Patentdauer verzichten kann 1). Anders
verhält es sich in Oesterreich, Bayern, Spanien, Portugal und
in den Niederlanden, wo die nach der Dauer des begehrten
Patentes bemessene Taxe auf einmal bei der Nachsuchung oder
Aushändigung des Patentes erlegt werden muss (vergl. §. 15).
Hier wird der Erfinder die Zeitdauer, für welche er das Pa-
tent in Anspruch nimmt, nicht selten nach dem Masse der da-
für aufzuwendenden Kosten bemessen.
Das Maximum der Patentdauer beträgt in den fünf vor-
genannten Ländern fünfzehn Jahre. In Oesterreich und in
Baiern ist innerhalb dieser Grenze die Zahl der Jahre ganz
dem Ermessen des Erfinders anheimgegeben, in Spanien, Por-
tugal und in den Niederlanden ist dagegen nach dem Vorgange
des Französischen Gesetzes von 1791 die Patentdauer auf fünf,
zehn und fünfzehn Jahre abgestuft, so dass dem Patentsucher
nur zwischen diesen drei Stufen die Wahl offen bleibt 2).
In Italien hängt die Zahl der Jahre, für welche das Pa-
tent begehrt wird, bis zum Maximum von 15 Jahren ganz von
der Wahl des Erfinders ab, so jedoch, dass kein Bruchtheil
eines Jahres gezählt wird und die Patentdauer stets von dem
auf die Anmeldung folgenden Quartalschlusse berechnet wird 3).
1) Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 4. — Die Zahl der von 1844 bis
1863 auf 15 Jahre nachgesuchten Patente beträgt 55,242 gegeüber 1168
auf 10 Jahre und 531 auf 5 Jahre gelösten Patenten (Renouard Traité
des brevets d’invention. Paris 1865. p. 134).
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852. §. 9. — Baier. Gesetz
v. 19. Februar 1842. §. 15. — Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 3.
— Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 3. — Niederländ. Gesetz v. 25.
Januar 1817. Art. 3.
3) Gesetz v. 30. October 1859. Art. 10.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/184>, abgerufen am 16.02.2025.
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