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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussische Gesetzgebung.
ertheilen seien, um die aus der Existenz solcher ausschliessen-
den Berechtigungen in den Einzelstaaten hervorgehende Be-
schränkung in der Freiheit des Verkehrs gänzlich zu beseitigen.

Es wurde jedoch bei den Verhandlungen, welche der
Bildung des Zollvereines vorhergingen, vergeblich versucht,
eine Form und ein Organ für die gemeinsame Ertheilung von
Erfindungspatenten zu finden. Die Preussische Regierung ver-
suchte daher die Schwierigkeit dadurch zu lösen, dass sie eine
strengere Begrenzung der Rechte des Patentinhabers unter-
nahm und diejenigen Bestandtheile auszuscheiden versuchte,
welche mit der neu begründeten Verkehrsfreiheit unverträg-
lich erschienen.

Zu diesem Zwecke wurde zunächst in den amtlichen Er-
läuterungen zum Patente vom 14. October 1815, welche im
August 1833 zur Mittheilung an die Zollvereinsstaaten verfasst
wurden, Folgendes bemerkt:

"Die durch das Patent ertheilte ausschliessliche Berech-
tigung ist nach Verschiedenheit der Fälle von verschiedener
Wirksamkeit.
1. Ist nämlich das Patent auf eine bestimmte Fabrika-
tionsmethode gerichtet, so kann der Inhaber nur die An-
wendung dieser Methode innerhalb des Landes verbieten,
nicht aber die Anfertigung solcher Fabrikate, die mittelst
dieser Methode von ihm hergestellt werden, sobald die An-
fertigung derselben ohne Anwendung des patentirten Verfah-
rens geschieht und ebensowenig das Einbringen solcher Fa-
brikate vom Auslande her, mögen sie daselbst mittelst der
patentirten Methode hergestellt sein oder nicht.
2. Sofern dagegen das Patent auf ein gewisses Werkzeug
oder auf eine mechanische Vorrichtung zum Fabrikgebrauche
lautet, dergestalt, dass der Inhaber zu deren alleiniger Be-
nutzung befugt erklärt ist, so kann derselbe einem Jeden
deren Benutzung untersagen, mag die mit der patentirten
übereinstimmende Sache im Inlande oder im Auslande an-
gefertigt sein; es findet jedoch dieserhalb eine Controle von
Seiten der Steuerverwaltung und eine Beschränkung der
Einfuhr über die Landesgrenzen nicht statt, sondern bleibt
dem Patentinhaber überlassen, denjenigen zu belangen, wel-
cher durch die Benutzung einer vom Auslande eingeführten
Sache sein Patentrecht beeinträchtigt."

Preussische Gesetzgebung.
ertheilen seien, um die aus der Existenz solcher ausschliessen-
den Berechtigungen in den Einzelstaaten hervorgehende Be-
schränkung in der Freiheit des Verkehrs gänzlich zu beseitigen.

Es wurde jedoch bei den Verhandlungen, welche der
Bildung des Zollvereines vorhergingen, vergeblich versucht,
eine Form und ein Organ für die gemeinsame Ertheilung von
Erfindungspatenten zu finden. Die Preussische Regierung ver-
suchte daher die Schwierigkeit dadurch zu lösen, dass sie eine
strengere Begrenzung der Rechte des Patentinhabers unter-
nahm und diejenigen Bestandtheile auszuscheiden versuchte,
welche mit der neu begründeten Verkehrsfreiheit unverträg-
lich erschienen.

Zu diesem Zwecke wurde zunächst in den amtlichen Er-
läuterungen zum Patente vom 14. October 1815, welche im
August 1833 zur Mittheilung an die Zollvereinsstaaten verfasst
wurden, Folgendes bemerkt:

»Die durch das Patent ertheilte ausschliessliche Berech-
tigung ist nach Verschiedenheit der Fälle von verschiedener
Wirksamkeit.
1. Ist nämlich das Patent auf eine bestimmte Fabrika-
tionsmethode gerichtet, so kann der Inhaber nur die An-
wendung dieser Methode innerhalb des Landes verbieten,
nicht aber die Anfertigung solcher Fabrikate, die mittelst
dieser Methode von ihm hergestellt werden, sobald die An-
fertigung derselben ohne Anwendung des patentirten Verfah-
rens geschieht und ebensowenig das Einbringen solcher Fa-
brikate vom Auslande her, mögen sie daselbst mittelst der
patentirten Methode hergestellt sein oder nicht.
2. Sofern dagegen das Patent auf ein gewisses Werkzeug
oder auf eine mechanische Vorrichtung zum Fabrikgebrauche
lautet, dergestalt, dass der Inhaber zu deren alleiniger Be-
nutzung befugt erklärt ist, so kann derselbe einem Jeden
deren Benutzung untersagen, mag die mit der patentirten
übereinstimmende Sache im Inlande oder im Auslande an-
gefertigt sein; es findet jedoch dieserhalb eine Controle von
Seiten der Steuerverwaltung und eine Beschränkung der
Einfuhr über die Landesgrenzen nicht statt, sondern bleibt
dem Patentinhaber überlassen, denjenigen zu belangen, wel-
cher durch die Benutzung einer vom Auslande eingeführten
Sache sein Patentrecht beeinträchtigt.«

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[151/0178] Preussische Gesetzgebung. ertheilen seien, um die aus der Existenz solcher ausschliessen- den Berechtigungen in den Einzelstaaten hervorgehende Be- schränkung in der Freiheit des Verkehrs gänzlich zu beseitigen. Es wurde jedoch bei den Verhandlungen, welche der Bildung des Zollvereines vorhergingen, vergeblich versucht, eine Form und ein Organ für die gemeinsame Ertheilung von Erfindungspatenten zu finden. Die Preussische Regierung ver- suchte daher die Schwierigkeit dadurch zu lösen, dass sie eine strengere Begrenzung der Rechte des Patentinhabers unter- nahm und diejenigen Bestandtheile auszuscheiden versuchte, welche mit der neu begründeten Verkehrsfreiheit unverträg- lich erschienen. Zu diesem Zwecke wurde zunächst in den amtlichen Er- läuterungen zum Patente vom 14. October 1815, welche im August 1833 zur Mittheilung an die Zollvereinsstaaten verfasst wurden, Folgendes bemerkt: »Die durch das Patent ertheilte ausschliessliche Berech- tigung ist nach Verschiedenheit der Fälle von verschiedener Wirksamkeit. 1. Ist nämlich das Patent auf eine bestimmte Fabrika- tionsmethode gerichtet, so kann der Inhaber nur die An- wendung dieser Methode innerhalb des Landes verbieten, nicht aber die Anfertigung solcher Fabrikate, die mittelst dieser Methode von ihm hergestellt werden, sobald die An- fertigung derselben ohne Anwendung des patentirten Verfah- rens geschieht und ebensowenig das Einbringen solcher Fa- brikate vom Auslande her, mögen sie daselbst mittelst der patentirten Methode hergestellt sein oder nicht. 2. Sofern dagegen das Patent auf ein gewisses Werkzeug oder auf eine mechanische Vorrichtung zum Fabrikgebrauche lautet, dergestalt, dass der Inhaber zu deren alleiniger Be- nutzung befugt erklärt ist, so kann derselbe einem Jeden deren Benutzung untersagen, mag die mit der patentirten übereinstimmende Sache im Inlande oder im Auslande an- gefertigt sein; es findet jedoch dieserhalb eine Controle von Seiten der Steuerverwaltung und eine Beschränkung der Einfuhr über die Landesgrenzen nicht statt, sondern bleibt dem Patentinhaber überlassen, denjenigen zu belangen, wel- cher durch die Benutzung einer vom Auslande eingeführten Sache sein Patentrecht beeinträchtigt.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/178>, abgerufen am 09.11.2024.