gung des Patentes, welcher dem Patentirten bekannt ge- macht wird, nicht vom Tage der Einlösung desselben. Dass binnen dieser Frist die patentirte Sache zur Ausführung ge- bracht ist, muss dem Finanz-Ministerium durch Beibringung eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde nachgewiesen werden.
Die Praxis des Handels-Ministeriums hat diese sechsmo- natliche Frist in vielen Fällen bis auf zwölf Monate verlängert, so jedoch, dass für jedes einzelne Patent die Frist zur Aus- führung durch das Patent selbst festgesetzt wird. Ferner wird nach der Praxis des Ministeriums die ununterbrochene Benutzung der Erfindung während der Patentdauer zur Bedingung ge- macht und die Zurücknahme des Patentes auch für den Fall angedroht, dass die Ausführung der Erfindung ein ganzes Jahr hindurch unterbrochen wird1).
Die bezüglichen Klauseln in dem zur Ausfertigung der Patente gebrauchten Formulare lauten:
"Insbesondere muss die Anwendung der patentirten Vor- richtung innerhalb des Preussischen Staates binnen ... Mo- naten vom Datum dieses Patentes ab geschehen und durch Beibringung eines amtlichen Attestes nachgewiesen werden und zwar bei Verlust des durch das Patent erworbenen Rechtes.
Auch wird eine Zurücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten, dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hindurch unbenutzt gelassen wird."
Die Verlängerung der im Patente für die practische Aus- führung gesetzten Frist findet auf Ansuchen des Patentinha- bers statt, wenn die Hinderungsgründe bescheinigt werden2).
Geht die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die erfolgte Ausführung nicht binnen der im Patente bestimmten Frist ein, so wird nach der bestehenden Praxis der Patentin- haber mit einer Frist von einer Woche zur Einreichung der-
1) Beschluss des Finanz-Ministers vom 6. November 1835. "Es soll künftig in allen Patenten bemerkt werden, dass die Zu- rücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten bleibe, dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hindurch unbenutzt bleibe."
2) So wurde z. B. durch das Rescript des Handels-Ministers vom 26. November 1862 die Frist zur practischen Ausführung einer paten- tirten Mähemaschine bis zur nächsten Ernte verlängert.
Verwirkung durch Nichtausführung.
gung des Patentes, welcher dem Patentirten bekannt ge- macht wird, nicht vom Tage der Einlösung desselben. Dass binnen dieser Frist die patentirte Sache zur Ausführung ge- bracht ist, muss dem Finanz-Ministerium durch Beibringung eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde nachgewiesen werden.
Die Praxis des Handels-Ministeriums hat diese sechsmo- natliche Frist in vielen Fällen bis auf zwölf Monate verlängert, so jedoch, dass für jedes einzelne Patent die Frist zur Aus- führung durch das Patent selbst festgesetzt wird. Ferner wird nach der Praxis des Ministeriums die ununterbrochene Benutzung der Erfindung während der Patentdauer zur Bedingung ge- macht und die Zurücknahme des Patentes auch für den Fall angedroht, dass die Ausführung der Erfindung ein ganzes Jahr hindurch unterbrochen wird1).
Die bezüglichen Klauseln in dem zur Ausfertigung der Patente gebrauchten Formulare lauten:
»Insbesondere muss die Anwendung der patentirten Vor- richtung innerhalb des Preussischen Staates binnen … Mo- naten vom Datum dieses Patentes ab geschehen und durch Beibringung eines amtlichen Attestes nachgewiesen werden und zwar bei Verlust des durch das Patent erworbenen Rechtes.
Auch wird eine Zurücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten, dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hindurch unbenutzt gelassen wird.«
Die Verlängerung der im Patente für die practische Aus- führung gesetzten Frist findet auf Ansuchen des Patentinha- bers statt, wenn die Hinderungsgründe bescheinigt werden2).
Geht die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die erfolgte Ausführung nicht binnen der im Patente bestimmten Frist ein, so wird nach der bestehenden Praxis der Patentin- haber mit einer Frist von einer Woche zur Einreichung der-
1) Beschluss des Finanz-Ministers vom 6. November 1835. »Es soll künftig in allen Patenten bemerkt werden, dass die Zu- rücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten bleibe, dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hindurch unbenutzt bleibe.«
2) So wurde z. B. durch das Rescript des Handels-Ministers vom 26. November 1862 die Frist zur practischen Ausführung einer paten- tirten Mähemaschine bis zur nächsten Ernte verlängert.
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Verwirkung durch Nichtausführung.
gung des Patentes, welcher dem Patentirten bekannt ge-
macht wird, nicht vom Tage der Einlösung desselben. Dass
binnen dieser Frist die patentirte Sache zur Ausführung ge-
bracht ist, muss dem Finanz-Ministerium durch Beibringung
eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde nachgewiesen werden.
Die Praxis des Handels-Ministeriums hat diese sechsmo-
natliche Frist in vielen Fällen bis auf zwölf Monate verlängert,
so jedoch, dass für jedes einzelne Patent die Frist zur Aus-
führung durch das Patent selbst festgesetzt wird. Ferner wird
nach der Praxis des Ministeriums die ununterbrochene Benutzung
der Erfindung während der Patentdauer zur Bedingung ge-
macht und die Zurücknahme des Patentes auch für den Fall
angedroht, dass die Ausführung der Erfindung ein ganzes Jahr
hindurch unterbrochen wird 1).
Die bezüglichen Klauseln in dem zur Ausfertigung der
Patente gebrauchten Formulare lauten:
»Insbesondere muss die Anwendung der patentirten Vor-
richtung innerhalb des Preussischen Staates binnen … Mo-
naten vom Datum dieses Patentes ab geschehen und durch
Beibringung eines amtlichen Attestes nachgewiesen werden
und zwar bei Verlust des durch das Patent erworbenen
Rechtes.
Auch wird eine Zurücknahme des Patentes für den Fall
vorbehalten, dass während der Dauer desselben die Sache
ein Jahr hindurch unbenutzt gelassen wird.«
Die Verlängerung der im Patente für die practische Aus-
führung gesetzten Frist findet auf Ansuchen des Patentinha-
bers statt, wenn die Hinderungsgründe bescheinigt werden 2).
Geht die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die
erfolgte Ausführung nicht binnen der im Patente bestimmten
Frist ein, so wird nach der bestehenden Praxis der Patentin-
haber mit einer Frist von einer Woche zur Einreichung der-
1) Beschluss des Finanz-Ministers vom 6. November 1835.
»Es soll künftig in allen Patenten bemerkt werden, dass die Zu-
rücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten bleibe, dass während
der Dauer desselben die Sache ein Jahr hindurch unbenutzt bleibe.«
2) So wurde z. B. durch das Rescript des Handels-Ministers vom
26. November 1862 die Frist zur practischen Ausführung einer paten-
tirten Mähemaschine bis zur nächsten Ernte verlängert.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/162>, abgerufen am 21.07.2024.
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