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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Nichtigkeitsgründe. -- Mangel der Neuheit.

Ebenso bestimmt das Russische Patentgesetz1), dass das
Patent erlischt, wenn gerichtlich dargethan wird, dass die Er-
findung vor der Anmeldung bereits in das Russische Reich
eingeführt oder in einer solchen Weise beschrieben war, dass
die practische Ausführung darnach möglich ist oder dass die-
selbe sich irgendwo bereits im Gebrauche befand.

Die Russische und die Nordamerikanische Patentgesetz-
gebung unterscheiden sich in den angeführten Bestimmungen
von dem Preussischen Rechte dadurch, dass sie ungeachtet 1er
Vorprüfung den Rechtsweg über den Einwand der Neuheit zu-
lassen. In Preussen dagegen kann das Patent nur von dem
Handelsminister selbst aufgehoben werden. Es muss, so lange
diese Aufhebung nicht erfolgt ist, sowohl in dem gerichtlichen
Verfahren als auch in dem durch §. 9 des Publicandums vom
14. October 1815 vorgeschriebenen Administrativverfahren als
gültig angesehen werden, ohne dass der Einwand der mangeln-
den Neuheit zugelassen werden kann. Der Antrag auf Auf-
hebung des ertheilten Patentes muss bei dem Handelsminister
angebracht werden, welcher nach Anhörung des Patentinhabers
entscheidet und die Aufhebung des Patentes in derselben Weise
wie die Ertheilung des Patentes bekannt macht2).

shall preclude any person interested in favor of or against the validity
of any patent which has been or may be hereafter be granted, from
the right to contest the same in any judicial court in any action in
which its validity may come in question."
1) Russische Digesten h. t. Art. 148.
2) Erläuterungen zu §. 8 des Publicandums (oben S. 126). -- Ein
Beispiel einer solchen Aufhebung des Patentes wegen mangelnder Neu-
heit bietet der Erlass des Handels-Ministers vom 4. Mai 1859:
"Das Einführungspatent, welches Ihnen am 1. Dezember 1858 für
die Dauer von fünf Jahren für eine Pressvorrichtung zur Fabrication
gepresster Bleiröhren und für die Verzinnung ihres Innern ertheilt
worden ist, enthält die Bestimmung, dass das Patent als aufgehoben
und erloschen angesehen werden soll, wenn sich ergibt, dass die Vor-
aussetzung der Bewilligung, dass der Gegenstand neu und eigenthüm-
lich sei, oder dass derselbe von Ihnen zuerst in den Preussischen
Staat eingeführt worden sei, sich als irrig erweise.
Nach dem Berichte der Königl. technischen Deputation für Gewerbe
ist die patentirte Vorrichtung dieselbe, welche am 28. Januar 1858
in England dem J. H. J. patentirt worden ist, und dessen Beschrei-
Nichtigkeitsgründe. — Mangel der Neuheit.

Ebenso bestimmt das Russische Patentgesetz1), dass das
Patent erlischt, wenn gerichtlich dargethan wird, dass die Er-
findung vor der Anmeldung bereits in das Russische Reich
eingeführt oder in einer solchen Weise beschrieben war, dass
die practische Ausführung darnach möglich ist oder dass die-
selbe sich irgendwo bereits im Gebrauche befand.

Die Russische und die Nordamerikanische Patentgesetz-
gebung unterscheiden sich in den angeführten Bestimmungen
von dem Preussischen Rechte dadurch, dass sie ungeachtet 1er
Vorprüfung den Rechtsweg über den Einwand der Neuheit zu-
lassen. In Preussen dagegen kann das Patent nur von dem
Handelsminister selbst aufgehoben werden. Es muss, so lange
diese Aufhebung nicht erfolgt ist, sowohl in dem gerichtlichen
Verfahren als auch in dem durch §. 9 des Publicandums vom
14. October 1815 vorgeschriebenen Administrativverfahren als
gültig angesehen werden, ohne dass der Einwand der mangeln-
den Neuheit zugelassen werden kann. Der Antrag auf Auf-
hebung des ertheilten Patentes muss bei dem Handelsminister
angebracht werden, welcher nach Anhörung des Patentinhabers
entscheidet und die Aufhebung des Patentes in derselben Weise
wie die Ertheilung des Patentes bekannt macht2).

shall preclude any person interested in favor of or against the validity
of any patent which has been or may be hereafter be granted, from
the right to contest the same in any judicial court in any action in
which its validity may come in question.«
1) Russische Digesten h. t. Art. 148.
2) Erläuterungen zu §. 8 des Publicandums (oben S. 126). — Ein
Beispiel einer solchen Aufhebung des Patentes wegen mangelnder Neu-
heit bietet der Erlass des Handels-Ministers vom 4. Mai 1859:
»Das Einführungspatent, welches Ihnen am 1. Dezember 1858 für
die Dauer von fünf Jahren für eine Pressvorrichtung zur Fabrication
gepresster Bleiröhren und für die Verzinnung ihres Innern ertheilt
worden ist, enthält die Bestimmung, dass das Patent als aufgehoben
und erloschen angesehen werden soll, wenn sich ergibt, dass die Vor-
aussetzung der Bewilligung, dass der Gegenstand neu und eigenthüm-
lich sei, oder dass derselbe von Ihnen zuerst in den Preussischen
Staat eingeführt worden sei, sich als irrig erweise.
Nach dem Berichte der Königl. technischen Deputation für Gewerbe
ist die patentirte Vorrichtung dieselbe, welche am 28. Januar 1858
in England dem J. H. J. patentirt worden ist, und dessen Beschrei-
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[127/0154] Nichtigkeitsgründe. — Mangel der Neuheit. Ebenso bestimmt das Russische Patentgesetz 1), dass das Patent erlischt, wenn gerichtlich dargethan wird, dass die Er- findung vor der Anmeldung bereits in das Russische Reich eingeführt oder in einer solchen Weise beschrieben war, dass die practische Ausführung darnach möglich ist oder dass die- selbe sich irgendwo bereits im Gebrauche befand. Die Russische und die Nordamerikanische Patentgesetz- gebung unterscheiden sich in den angeführten Bestimmungen von dem Preussischen Rechte dadurch, dass sie ungeachtet 1er Vorprüfung den Rechtsweg über den Einwand der Neuheit zu- lassen. In Preussen dagegen kann das Patent nur von dem Handelsminister selbst aufgehoben werden. Es muss, so lange diese Aufhebung nicht erfolgt ist, sowohl in dem gerichtlichen Verfahren als auch in dem durch §. 9 des Publicandums vom 14. October 1815 vorgeschriebenen Administrativverfahren als gültig angesehen werden, ohne dass der Einwand der mangeln- den Neuheit zugelassen werden kann. Der Antrag auf Auf- hebung des ertheilten Patentes muss bei dem Handelsminister angebracht werden, welcher nach Anhörung des Patentinhabers entscheidet und die Aufhebung des Patentes in derselben Weise wie die Ertheilung des Patentes bekannt macht 2). 1) 1) Russische Digesten h. t. Art. 148. 2) Erläuterungen zu §. 8 des Publicandums (oben S. 126). — Ein Beispiel einer solchen Aufhebung des Patentes wegen mangelnder Neu- heit bietet der Erlass des Handels-Ministers vom 4. Mai 1859: »Das Einführungspatent, welches Ihnen am 1. Dezember 1858 für die Dauer von fünf Jahren für eine Pressvorrichtung zur Fabrication gepresster Bleiröhren und für die Verzinnung ihres Innern ertheilt worden ist, enthält die Bestimmung, dass das Patent als aufgehoben und erloschen angesehen werden soll, wenn sich ergibt, dass die Vor- aussetzung der Bewilligung, dass der Gegenstand neu und eigenthüm- lich sei, oder dass derselbe von Ihnen zuerst in den Preussischen Staat eingeführt worden sei, sich als irrig erweise. Nach dem Berichte der Königl. technischen Deputation für Gewerbe ist die patentirte Vorrichtung dieselbe, welche am 28. Januar 1858 in England dem J. H. J. patentirt worden ist, und dessen Beschrei- 1) shall preclude any person interested in favor of or against the validity of any patent which has been or may be hereafter be granted, from the right to contest the same in any judicial court in any action in which its validity may come in question.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/154>, abgerufen am 25.11.2024.