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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussisches Recht.

Die Beschreibung bleibt bei dem Handels-Ministerium hin-
terlegt und sollte nach der ursprünglichen Absicht des Publi-
candums Jedem auf Verlangen mitgetheilt werden. Dies geht
aus der angeführten Bestimmung im §. 5 hervor, wonach der
Patentirte in der Bekanntmachung auf die hinterlegte Beschrei-
bung verweisen soll. Auch die Praxis hat hierüber anfäng-
lich keinen Zweifel gehegt. Die sechste Generalverwaltung (wel-
che damals den Handels- und Gewerbeangelegenheiten vorstand)
fasste am 16. Juli 1816 ausdrücklich folgenden Beschluss:

"Es soll bei der Ertheilung von Patenten den Nachsuchen-
den künftig eröffnet werden, dass sie neben dem Schutze
des Staates, der ihnen während der Dauer des Patentes ge-
währt werde, auf Geheimhaltung keinen Anspruch haben."

Dieser Beschluss ist in die amtlichen Erläuterungen zu
§. 9 des Publicandums übergegangen und das zur Ausfertigung
der Patente benutzte Formular enthält noch heute die Klau-
sel: "Geheimhaltung des patentirten Gegenstandes neben die-
sem Schutze des Staates wird jedoch nicht versprochen."

Gleichwohl wird die Geheimhaltung der Beschreibung
jetzt von der Praxis des Handelsministeriums als Grundsatz
festgehalten und dieses Prinzip ist in einer Reihe von Verfü-
gungen ausdrücklich ausgesprochen worden1).

1) Rescript an die Regierung zu Frankfurt vom 11. October 1823:
Wenn auf jedem Patente die Klausel inserirt wird, dass sich das
Ministerium nicht zur Geheimhaltung des patentirten Verfahrens ver-
pflichtet, so wird dennoch jede Beschreibung und Zeichnung zu einem
Patente versiegelt bei demselben aufbewahrt, um nicht Gelegenheit zu
Beeinträchtigungen zu geben. Die Mittheilung von dergl. Beschrei-
bungen und Zeichnungen geschieht daher in der Regel nicht, wenn
nicht ganz dringende Veranlassungen dies rechtfertigen. Die gewünschte
Mittheilung einer Beschreibung und Zeichnung der patentirten Römer-
schen Scheermaschine kann daher nicht gewährt werden.
Rescript v. 23. September 1845 an J. V. zu Kempten:
Der Klausel im Patente, dass eine Geheimhaltung der Sache nicht
versprochen werden könne, liegt keinesweges die Absicht zum Grunde,
Ihr Verfahren zu veröffentlichen. Bei Widersprüchen gegen das er-
theilte Patent oder bei Klagen über Patenteingriffe kann aber Geheim-
haltung nicht zugesichert werden, da sie unmöglich ist.
Schreiben an den Minister der geistlichen Angelegenheiten vom
4. Januar 1849:
Die Patentgesuche und Beschreibungen, sowie die darüber ge-
Preussisches Recht.

Die Beschreibung bleibt bei dem Handels-Ministerium hin-
terlegt und sollte nach der ursprünglichen Absicht des Publi-
candums Jedem auf Verlangen mitgetheilt werden. Dies geht
aus der angeführten Bestimmung im §. 5 hervor, wonach der
Patentirte in der Bekanntmachung auf die hinterlegte Beschrei-
bung verweisen soll. Auch die Praxis hat hierüber anfäng-
lich keinen Zweifel gehegt. Die sechste Generalverwaltung (wel-
che damals den Handels- und Gewerbeangelegenheiten vorstand)
fasste am 16. Juli 1816 ausdrücklich folgenden Beschluss:

»Es soll bei der Ertheilung von Patenten den Nachsuchen-
den künftig eröffnet werden, dass sie neben dem Schutze
des Staates, der ihnen während der Dauer des Patentes ge-
währt werde, auf Geheimhaltung keinen Anspruch haben.«

Dieser Beschluss ist in die amtlichen Erläuterungen zu
§. 9 des Publicandums übergegangen und das zur Ausfertigung
der Patente benutzte Formular enthält noch heute die Klau-
sel: »Geheimhaltung des patentirten Gegenstandes neben die-
sem Schutze des Staates wird jedoch nicht versprochen.«

Gleichwohl wird die Geheimhaltung der Beschreibung
jetzt von der Praxis des Handelsministeriums als Grundsatz
festgehalten und dieses Prinzip ist in einer Reihe von Verfü-
gungen ausdrücklich ausgesprochen worden1).

1) Rescript an die Regierung zu Frankfurt vom 11. October 1823:
Wenn auf jedem Patente die Klausel inserirt wird, dass sich das
Ministerium nicht zur Geheimhaltung des patentirten Verfahrens ver-
pflichtet, so wird dennoch jede Beschreibung und Zeichnung zu einem
Patente versiegelt bei demselben aufbewahrt, um nicht Gelegenheit zu
Beeinträchtigungen zu geben. Die Mittheilung von dergl. Beschrei-
bungen und Zeichnungen geschieht daher in der Regel nicht, wenn
nicht ganz dringende Veranlassungen dies rechtfertigen. Die gewünschte
Mittheilung einer Beschreibung und Zeichnung der patentirten Römer-
schen Scheermaschine kann daher nicht gewährt werden.
Rescript v. 23. September 1845 an J. V. zu Kempten:
Der Klausel im Patente, dass eine Geheimhaltung der Sache nicht
versprochen werden könne, liegt keinesweges die Absicht zum Grunde,
Ihr Verfahren zu veröffentlichen. Bei Widersprüchen gegen das er-
theilte Patent oder bei Klagen über Patenteingriffe kann aber Geheim-
haltung nicht zugesichert werden, da sie unmöglich ist.
Schreiben an den Minister der geistlichen Angelegenheiten vom
4. Januar 1849:
Die Patentgesuche und Beschreibungen, sowie die darüber ge-
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[115/0142] Preussisches Recht. Die Beschreibung bleibt bei dem Handels-Ministerium hin- terlegt und sollte nach der ursprünglichen Absicht des Publi- candums Jedem auf Verlangen mitgetheilt werden. Dies geht aus der angeführten Bestimmung im §. 5 hervor, wonach der Patentirte in der Bekanntmachung auf die hinterlegte Beschrei- bung verweisen soll. Auch die Praxis hat hierüber anfäng- lich keinen Zweifel gehegt. Die sechste Generalverwaltung (wel- che damals den Handels- und Gewerbeangelegenheiten vorstand) fasste am 16. Juli 1816 ausdrücklich folgenden Beschluss: »Es soll bei der Ertheilung von Patenten den Nachsuchen- den künftig eröffnet werden, dass sie neben dem Schutze des Staates, der ihnen während der Dauer des Patentes ge- währt werde, auf Geheimhaltung keinen Anspruch haben.« Dieser Beschluss ist in die amtlichen Erläuterungen zu §. 9 des Publicandums übergegangen und das zur Ausfertigung der Patente benutzte Formular enthält noch heute die Klau- sel: »Geheimhaltung des patentirten Gegenstandes neben die- sem Schutze des Staates wird jedoch nicht versprochen.« Gleichwohl wird die Geheimhaltung der Beschreibung jetzt von der Praxis des Handelsministeriums als Grundsatz festgehalten und dieses Prinzip ist in einer Reihe von Verfü- gungen ausdrücklich ausgesprochen worden 1). 1) Rescript an die Regierung zu Frankfurt vom 11. October 1823: Wenn auf jedem Patente die Klausel inserirt wird, dass sich das Ministerium nicht zur Geheimhaltung des patentirten Verfahrens ver- pflichtet, so wird dennoch jede Beschreibung und Zeichnung zu einem Patente versiegelt bei demselben aufbewahrt, um nicht Gelegenheit zu Beeinträchtigungen zu geben. Die Mittheilung von dergl. Beschrei- bungen und Zeichnungen geschieht daher in der Regel nicht, wenn nicht ganz dringende Veranlassungen dies rechtfertigen. Die gewünschte Mittheilung einer Beschreibung und Zeichnung der patentirten Römer- schen Scheermaschine kann daher nicht gewährt werden. Rescript v. 23. September 1845 an J. V. zu Kempten: Der Klausel im Patente, dass eine Geheimhaltung der Sache nicht versprochen werden könne, liegt keinesweges die Absicht zum Grunde, Ihr Verfahren zu veröffentlichen. Bei Widersprüchen gegen das er- theilte Patent oder bei Klagen über Patenteingriffe kann aber Geheim- haltung nicht zugesichert werden, da sie unmöglich ist. Schreiben an den Minister der geistlichen Angelegenheiten vom 4. Januar 1849: Die Patentgesuche und Beschreibungen, sowie die darüber ge-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/142>, abgerufen am 29.03.2024.