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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 12. Publication.
Ländern, wie z. B. in Grossbritannien, die Publication auf den
ganzen Text der Beschreibung; in andern Ländern endlich,
wie z. B. in Frankreich, wird zwar nur der Patenttitel von
Amtswegen öffentlich bekannt gemacht, dagegen die Beschrei-
bung Jedem, der es verlangt, auf besonderen Antrag mitge-
theilt, in noch andern Ländern endlich, wie z. B. in den Nie-
derlanden, erfolgt die vollständige Veröffentlichung der Be-
schreibung erst nach dem Ablauf des Patentes. Eine beson-
dere Art der Publication ist in einigen Staaten, wie z. B. in
den Vereinigten Staaten, vorgeschrieben, indem der Patentin-
haber bei Verlust seines Entschädigungsanspruchs gegen den
Nachahmer gehalten ist, jedes Exemplar des patentirten Ge-
genstandes mit einer Bezeichnung zu versehen, welche das Da-
tum seines Patentes enthält.

Allen Gesetzgebungen gemeinsam ist der Grundsatz, dass
die ertheilten Patente in irgend einer Form zur öffentlichen Kennt-
niss gebracht werden und diese Bekanntmachung liegt bereits
in dem Namen der Patente (literae patentes) ausgedrückt. Sie
ist zugleich in dem Wesen des Patentes begründet, welches
einen für alle Personen rechtsverbindlichen (bedingten oder
unbedingten) Ausspruch der Staatsgewalt über die ausschliess-
liche Befugniss zur Ausübung der angemeldeten Erfindung
enthält, welches also, um wirksam zu werden, zur öffentlichen
Kenntniss gelangen muss. Die Unterschiede in dem Publica-
tionsverfahren bestehen nur in der mehr oder minder vollstän-
digen Bezeichnung der patentirten Erfindung. Während die
neueren Gesetzgebungen die vollständige Beschreibung geben,
wird nach den älteren Gesetzen nur der Titel des Patentes
veröffentlicht, die Beschreibung selbst aber geheim gehalten.
Nach dem einen System wird dem Publicum sofort die voll-
ständige Kenntniss der seiner Benutzung einstweilen entzogenen
Erfindung gewährt. Es wird dadurch das Aequivalent gebo-
ten, welches der in dem Patentschutze enthaltenen Beschrän-
kung der Gewerbefreiheit gegenübersteht (oben S. 3 f.). Es
wird dadurch gleichzeitig Jedem die Möglichkeit gegeben, auch
die zufällige Nachahmung des patentirten Gegenstandes zu
vermeiden.

Nach dem ältern Systeme dagegen ist der Gewerbtrei-
bende durch die Bekanntmachung des Patenttitels nur auf-
merksam gemacht auf das Bestehen einer patentirten Erfindung.

II. Verfahren. §. 12. Publication.
Ländern, wie z. B. in Grossbritannien, die Publication auf den
ganzen Text der Beschreibung; in andern Ländern endlich,
wie z. B. in Frankreich, wird zwar nur der Patenttitel von
Amtswegen öffentlich bekannt gemacht, dagegen die Beschrei-
bung Jedem, der es verlangt, auf besonderen Antrag mitge-
theilt, in noch andern Ländern endlich, wie z. B. in den Nie-
derlanden, erfolgt die vollständige Veröffentlichung der Be-
schreibung erst nach dem Ablauf des Patentes. Eine beson-
dere Art der Publication ist in einigen Staaten, wie z. B. in
den Vereinigten Staaten, vorgeschrieben, indem der Patentin-
haber bei Verlust seines Entschädigungsanspruchs gegen den
Nachahmer gehalten ist, jedes Exemplar des patentirten Ge-
genstandes mit einer Bezeichnung zu versehen, welche das Da-
tum seines Patentes enthält.

Allen Gesetzgebungen gemeinsam ist der Grundsatz, dass
die ertheilten Patente in irgend einer Form zur öffentlichen Kennt-
niss gebracht werden und diese Bekanntmachung liegt bereits
in dem Namen der Patente (literae patentes) ausgedrückt. Sie
ist zugleich in dem Wesen des Patentes begründet, welches
einen für alle Personen rechtsverbindlichen (bedingten oder
unbedingten) Ausspruch der Staatsgewalt über die ausschliess-
liche Befugniss zur Ausübung der angemeldeten Erfindung
enthält, welches also, um wirksam zu werden, zur öffentlichen
Kenntniss gelangen muss. Die Unterschiede in dem Publica-
tionsverfahren bestehen nur in der mehr oder minder vollstän-
digen Bezeichnung der patentirten Erfindung. Während die
neueren Gesetzgebungen die vollständige Beschreibung geben,
wird nach den älteren Gesetzen nur der Titel des Patentes
veröffentlicht, die Beschreibung selbst aber geheim gehalten.
Nach dem einen System wird dem Publicum sofort die voll-
ständige Kenntniss der seiner Benutzung einstweilen entzogenen
Erfindung gewährt. Es wird dadurch das Aequivalent gebo-
ten, welches der in dem Patentschutze enthaltenen Beschrän-
kung der Gewerbefreiheit gegenübersteht (oben S. 3 f.). Es
wird dadurch gleichzeitig Jedem die Möglichkeit gegeben, auch
die zufällige Nachahmung des patentirten Gegenstandes zu
vermeiden.

Nach dem ältern Systeme dagegen ist der Gewerbtrei-
bende durch die Bekanntmachung des Patenttitels nur auf-
merksam gemacht auf das Bestehen einer patentirten Erfindung.

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[112/0139] II. Verfahren. §. 12. Publication. Ländern, wie z. B. in Grossbritannien, die Publication auf den ganzen Text der Beschreibung; in andern Ländern endlich, wie z. B. in Frankreich, wird zwar nur der Patenttitel von Amtswegen öffentlich bekannt gemacht, dagegen die Beschrei- bung Jedem, der es verlangt, auf besonderen Antrag mitge- theilt, in noch andern Ländern endlich, wie z. B. in den Nie- derlanden, erfolgt die vollständige Veröffentlichung der Be- schreibung erst nach dem Ablauf des Patentes. Eine beson- dere Art der Publication ist in einigen Staaten, wie z. B. in den Vereinigten Staaten, vorgeschrieben, indem der Patentin- haber bei Verlust seines Entschädigungsanspruchs gegen den Nachahmer gehalten ist, jedes Exemplar des patentirten Ge- genstandes mit einer Bezeichnung zu versehen, welche das Da- tum seines Patentes enthält. Allen Gesetzgebungen gemeinsam ist der Grundsatz, dass die ertheilten Patente in irgend einer Form zur öffentlichen Kennt- niss gebracht werden und diese Bekanntmachung liegt bereits in dem Namen der Patente (literae patentes) ausgedrückt. Sie ist zugleich in dem Wesen des Patentes begründet, welches einen für alle Personen rechtsverbindlichen (bedingten oder unbedingten) Ausspruch der Staatsgewalt über die ausschliess- liche Befugniss zur Ausübung der angemeldeten Erfindung enthält, welches also, um wirksam zu werden, zur öffentlichen Kenntniss gelangen muss. Die Unterschiede in dem Publica- tionsverfahren bestehen nur in der mehr oder minder vollstän- digen Bezeichnung der patentirten Erfindung. Während die neueren Gesetzgebungen die vollständige Beschreibung geben, wird nach den älteren Gesetzen nur der Titel des Patentes veröffentlicht, die Beschreibung selbst aber geheim gehalten. Nach dem einen System wird dem Publicum sofort die voll- ständige Kenntniss der seiner Benutzung einstweilen entzogenen Erfindung gewährt. Es wird dadurch das Aequivalent gebo- ten, welches der in dem Patentschutze enthaltenen Beschrän- kung der Gewerbefreiheit gegenübersteht (oben S. 3 f.). Es wird dadurch gleichzeitig Jedem die Möglichkeit gegeben, auch die zufällige Nachahmung des patentirten Gegenstandes zu vermeiden. Nach dem ältern Systeme dagegen ist der Gewerbtrei- bende durch die Bekanntmachung des Patenttitels nur auf- merksam gemacht auf das Bestehen einer patentirten Erfindung.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/139>, abgerufen am 24.11.2024.