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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 11. Patentertheilung.
namhaft gemacht werden, auf dessen Namen das Patent aus-
gefertigt werden soll (Vergl. oben S. 97)1).

Nach Eingang dieser Erklärung wird das Patent "im
Namen des Königs" unter der Unterschrift des Handels-Mi-
nisters ausgefertigt. Es enthält den Namen des Patentträ-
gers, die kurz gefasste Bezeichnung des Gegenstandes oder den
Patenttitel, ferner die Zeitdauer und den Umfang des ertheil-
ten Patentes (vergl. §. 13) und die Bedingungen, unter welchen
dasselbe erlischt oder widerrufen werden kann (vergl. §. 14).

Wird das Patentgesuch zurückgewiesen, so erfolgt die
Entscheidung durch einen Erlass des Handels-Ministers, gegen
welchen keine Berufung stattfindet.

In Frankreich erfolgt die Patentertheilung durch den Mi-
nister für Ackerbau und Handel in der Form eines Beschlus-
ses, welcher die ordnungsmässige Einlegung des Gesuches fest-
stellt2).

Wird das Gesuch verworfen, so geschieht dies durch eine
einfache Verfügung des Ministers, gegen welche nach Renouard
die Berufung an den Staatsrath binnen einer dreimonatlichen
Frist offen steht. Wird diese Berufung für begründet erach-
tet, so wird das Patent mit dem Datum der ursprünglichen
Anmeldung ertheilt3).

In Grossbritannien ergeht auf das Patentgesuch zunächst
eine vorläufige Entscheidung durch den mit der Prüfung be-
auftragten Kronanwalt. Das Certificat des Letztern wird in

1) Rescript v. 9. November 1842 an Dr. S. in Berlin:
"Der Ausländer hat bei Einreichung des Patentgesuches einen
qualificirten Inländer namhaft zu machen, auf welchen das Patent lauten
soll. Es kann jedoch, wenn er dazu nicht sofort im Stande ist, binnen
einer Frist von sechs Wochen, innerhalb welcher sich im
Falle der Zusicherung des Patentes ein Jeder erklären
muss, ob er solches in der festgestellten Form annehmen
will
, nachgeholt werden."
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 11. Un arrete du ministre consta-
tant la regularite de la demande, sera delivre, au demandeur et con-
stituera le brevet d'invention.
A cet arrete sera joint le duplicata certifie de la description et
des dessins, mentionne dans l'article 6 apres que la conformite avec
l'expedition originale en aura ete reconnue et etablie au besoin.
3) Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 388.

II. Verfahren. §. 11. Patentertheilung.
namhaft gemacht werden, auf dessen Namen das Patent aus-
gefertigt werden soll (Vergl. oben S. 97)1).

Nach Eingang dieser Erklärung wird das Patent »im
Namen des Königs« unter der Unterschrift des Handels-Mi-
nisters ausgefertigt. Es enthält den Namen des Patentträ-
gers, die kurz gefasste Bezeichnung des Gegenstandes oder den
Patenttitel, ferner die Zeitdauer und den Umfang des ertheil-
ten Patentes (vergl. §. 13) und die Bedingungen, unter welchen
dasselbe erlischt oder widerrufen werden kann (vergl. §. 14).

Wird das Patentgesuch zurückgewiesen, so erfolgt die
Entscheidung durch einen Erlass des Handels-Ministers, gegen
welchen keine Berufung stattfindet.

In Frankreich erfolgt die Patentertheilung durch den Mi-
nister für Ackerbau und Handel in der Form eines Beschlus-
ses, welcher die ordnungsmässige Einlegung des Gesuches fest-
stellt2).

Wird das Gesuch verworfen, so geschieht dies durch eine
einfache Verfügung des Ministers, gegen welche nach Renouard
die Berufung an den Staatsrath binnen einer dreimonatlichen
Frist offen steht. Wird diese Berufung für begründet erach-
tet, so wird das Patent mit dem Datum der ursprünglichen
Anmeldung ertheilt3).

In Grossbritannien ergeht auf das Patentgesuch zunächst
eine vorläufige Entscheidung durch den mit der Prüfung be-
auftragten Kronanwalt. Das Certificat des Letztern wird in

1) Rescript v. 9. November 1842 an Dr. S. in Berlin:
»Der Ausländer hat bei Einreichung des Patentgesuches einen
qualificirten Inländer namhaft zu machen, auf welchen das Patent lauten
soll. Es kann jedoch, wenn er dazu nicht sofort im Stande ist, binnen
einer Frist von sechs Wochen, innerhalb welcher sich im
Falle der Zusicherung des Patentes ein Jeder erklären
muss, ob er solches in der festgestellten Form annehmen
will
, nachgeholt werden.«
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 11. Un arrêté du ministre consta-
tant la régularité de la demande, sera délivré, au demandeur et con-
stituera le brevet d’invention.
A cet arrêté sera joint le duplicata certifié de la description et
des dessins, mentionné dans l’article 6 après que la conformité avec
l’expedition originale en aura été reconnue et établie au besoin.
3) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 388.
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[108/0135] II. Verfahren. §. 11. Patentertheilung. namhaft gemacht werden, auf dessen Namen das Patent aus- gefertigt werden soll (Vergl. oben S. 97) 1). Nach Eingang dieser Erklärung wird das Patent »im Namen des Königs« unter der Unterschrift des Handels-Mi- nisters ausgefertigt. Es enthält den Namen des Patentträ- gers, die kurz gefasste Bezeichnung des Gegenstandes oder den Patenttitel, ferner die Zeitdauer und den Umfang des ertheil- ten Patentes (vergl. §. 13) und die Bedingungen, unter welchen dasselbe erlischt oder widerrufen werden kann (vergl. §. 14). Wird das Patentgesuch zurückgewiesen, so erfolgt die Entscheidung durch einen Erlass des Handels-Ministers, gegen welchen keine Berufung stattfindet. In Frankreich erfolgt die Patentertheilung durch den Mi- nister für Ackerbau und Handel in der Form eines Beschlus- ses, welcher die ordnungsmässige Einlegung des Gesuches fest- stellt 2). Wird das Gesuch verworfen, so geschieht dies durch eine einfache Verfügung des Ministers, gegen welche nach Renouard die Berufung an den Staatsrath binnen einer dreimonatlichen Frist offen steht. Wird diese Berufung für begründet erach- tet, so wird das Patent mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung ertheilt 3). In Grossbritannien ergeht auf das Patentgesuch zunächst eine vorläufige Entscheidung durch den mit der Prüfung be- auftragten Kronanwalt. Das Certificat des Letztern wird in 1) Rescript v. 9. November 1842 an Dr. S. in Berlin: »Der Ausländer hat bei Einreichung des Patentgesuches einen qualificirten Inländer namhaft zu machen, auf welchen das Patent lauten soll. Es kann jedoch, wenn er dazu nicht sofort im Stande ist, binnen einer Frist von sechs Wochen, innerhalb welcher sich im Falle der Zusicherung des Patentes ein Jeder erklären muss, ob er solches in der festgestellten Form annehmen will, nachgeholt werden.« 2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 11. Un arrêté du ministre consta- tant la régularité de la demande, sera délivré, au demandeur et con- stituera le brevet d’invention. A cet arrêté sera joint le duplicata certifié de la description et des dessins, mentionné dans l’article 6 après que la conformité avec l’expedition originale en aura été reconnue et établie au besoin. 3) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 388.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/135>, abgerufen am 28.03.2024.