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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussisches und Nordamerikanisches Recht.
einerseits blosse theoretische Probleme, andrerseits die Formen
und Muster ausgeschlossen, auf welche sich der in dem Statute
vom 29. August 1842 nach besondern Normen geregelte Mu-
sterschutz erstreckt. Zugleich wird dadurch dem Patentamte
die Befugniss gegeben, solche vermeintliche Erfindungen zu-
rückzuweisen, welche geradezu unausführbar und widersinnig
sind. Diese Befugniss ist überall da unerlässlich, wo die Pa-
tente nach vorheriger materieller Prüfung ertheilt werden. Sie
wird daher auch durch die Preussischen Verwaltungsvorschriften
anerkannt1).

In Bezug auf die Prüfung der Neuheit der Erfindung
geben dagegen beide Gesetzgebungen übereinstimmende Vor-
schriften. Sie stimmen namentlich darin überein, dass dieses
Requisit nicht durch den blossen Gebrauch der Erfindung vor

1) Rescript an die technische Deputation für Gewerbe vom 31.
Januar 1821 (nach deren Anträgen):
"Die Königliche Deputation hat nur die Pflicht, sich gutachtlich
zu äussern
a) ob der Gegenstand des Patentes neu sei,
b) ob ein technischer oder wissenschaftlicher Grund vorhanden, aus
welchem anzunehmen, dass die Sache nicht ausführbar sei.
Auf die Frage, ob die Erfindung gewerblich haltbar sei oder
nicht, kommt es nicht an und es können zu diesem Zwecke keine Ver-
suche von dem Erfinder verlangt werden."
Rescript an E. St. in Schweinfurt v. 12. Juli 1835:
"Nach der Preussischen Gesetzgebung prüft die Behörde nur die
Neuheit und Eigenthümlichkeit der Sache, worauf sie ein Patent er-
theilt. Sie übernimmt gar keine Gewähr für den Werth der Sache,
indem sie es dem Empfänger überlässt, ob er seine Rechnung bei An-
wendung des Verfahrens findet oder nicht, sowie denjenigen, welche
sich mit ihm über die Abtretung seines Patentrechtes einigen. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass Patente auf solche Ge-
genstände verweigert werden, welche offenbar inan sind
."
Schreiben des Finanzministers an den Minister des Innern vom
29. August 1845:
"Nach der bestehenden Patentgesetzgebung kommt es nicht dar-
auf an zu prüfen, ob die Vorrichtung Vorzüge vor andern bekannten
Vorrichtungen besitzt oder nicht, sondern darauf, ob sie neu und eigen-
thümlich ist. Ob der Patentirte bei der Anwendung besser oder schlech-
ter fährt, ist lediglich seine Sache. Nur auf unnütze oder un-
ausführbare Dinge wird ein Patent verweigert
."

Preussisches und Nordamerikanisches Recht.
einerseits blosse theoretische Probleme, andrerseits die Formen
und Muster ausgeschlossen, auf welche sich der in dem Statute
vom 29. August 1842 nach besondern Normen geregelte Mu-
sterschutz erstreckt. Zugleich wird dadurch dem Patentamte
die Befugniss gegeben, solche vermeintliche Erfindungen zu-
rückzuweisen, welche geradezu unausführbar und widersinnig
sind. Diese Befugniss ist überall da unerlässlich, wo die Pa-
tente nach vorheriger materieller Prüfung ertheilt werden. Sie
wird daher auch durch die Preussischen Verwaltungsvorschriften
anerkannt1).

In Bezug auf die Prüfung der Neuheit der Erfindung
geben dagegen beide Gesetzgebungen übereinstimmende Vor-
schriften. Sie stimmen namentlich darin überein, dass dieses
Requisit nicht durch den blossen Gebrauch der Erfindung vor

1) Rescript an die technische Deputation für Gewerbe vom 31.
Januar 1821 (nach deren Anträgen):
»Die Königliche Deputation hat nur die Pflicht, sich gutachtlich
zu äussern
a) ob der Gegenstand des Patentes neu sei,
b) ob ein technischer oder wissenschaftlicher Grund vorhanden, aus
welchem anzunehmen, dass die Sache nicht ausführbar sei.
Auf die Frage, ob die Erfindung gewerblich haltbar sei oder
nicht, kommt es nicht an und es können zu diesem Zwecke keine Ver-
suche von dem Erfinder verlangt werden.«
Rescript an E. St. in Schweinfurt v. 12. Juli 1835:
»Nach der Preussischen Gesetzgebung prüft die Behörde nur die
Neuheit und Eigenthümlichkeit der Sache, worauf sie ein Patent er-
theilt. Sie übernimmt gar keine Gewähr für den Werth der Sache,
indem sie es dem Empfänger überlässt, ob er seine Rechnung bei An-
wendung des Verfahrens findet oder nicht, sowie denjenigen, welche
sich mit ihm über die Abtretung seines Patentrechtes einigen. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass Patente auf solche Ge-
genstände verweigert werden, welche offenbar inan sind

Schreiben des Finanzministers an den Minister des Innern vom
29. August 1845:
»Nach der bestehenden Patentgesetzgebung kommt es nicht dar-
auf an zu prüfen, ob die Vorrichtung Vorzüge vor andern bekannten
Vorrichtungen besitzt oder nicht, sondern darauf, ob sie neu und eigen-
thümlich ist. Ob der Patentirte bei der Anwendung besser oder schlech-
ter fährt, ist lediglich seine Sache. Nur auf unnütze oder un-
ausführbare Dinge wird ein Patent verweigert
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[105/0132] Preussisches und Nordamerikanisches Recht. einerseits blosse theoretische Probleme, andrerseits die Formen und Muster ausgeschlossen, auf welche sich der in dem Statute vom 29. August 1842 nach besondern Normen geregelte Mu- sterschutz erstreckt. Zugleich wird dadurch dem Patentamte die Befugniss gegeben, solche vermeintliche Erfindungen zu- rückzuweisen, welche geradezu unausführbar und widersinnig sind. Diese Befugniss ist überall da unerlässlich, wo die Pa- tente nach vorheriger materieller Prüfung ertheilt werden. Sie wird daher auch durch die Preussischen Verwaltungsvorschriften anerkannt 1). In Bezug auf die Prüfung der Neuheit der Erfindung geben dagegen beide Gesetzgebungen übereinstimmende Vor- schriften. Sie stimmen namentlich darin überein, dass dieses Requisit nicht durch den blossen Gebrauch der Erfindung vor 1) Rescript an die technische Deputation für Gewerbe vom 31. Januar 1821 (nach deren Anträgen): »Die Königliche Deputation hat nur die Pflicht, sich gutachtlich zu äussern a) ob der Gegenstand des Patentes neu sei, b) ob ein technischer oder wissenschaftlicher Grund vorhanden, aus welchem anzunehmen, dass die Sache nicht ausführbar sei. Auf die Frage, ob die Erfindung gewerblich haltbar sei oder nicht, kommt es nicht an und es können zu diesem Zwecke keine Ver- suche von dem Erfinder verlangt werden.« Rescript an E. St. in Schweinfurt v. 12. Juli 1835: »Nach der Preussischen Gesetzgebung prüft die Behörde nur die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Sache, worauf sie ein Patent er- theilt. Sie übernimmt gar keine Gewähr für den Werth der Sache, indem sie es dem Empfänger überlässt, ob er seine Rechnung bei An- wendung des Verfahrens findet oder nicht, sowie denjenigen, welche sich mit ihm über die Abtretung seines Patentrechtes einigen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass Patente auf solche Ge- genstände verweigert werden, welche offenbar inan sind.« Schreiben des Finanzministers an den Minister des Innern vom 29. August 1845: »Nach der bestehenden Patentgesetzgebung kommt es nicht dar- auf an zu prüfen, ob die Vorrichtung Vorzüge vor andern bekannten Vorrichtungen besitzt oder nicht, sondern darauf, ob sie neu und eigen- thümlich ist. Ob der Patentirte bei der Anwendung besser oder schlech- ter fährt, ist lediglich seine Sache. Nur auf unnütze oder un- ausführbare Dinge wird ein Patent verweigert.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/132>, abgerufen am 24.04.2024.