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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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III. Rechtsquellen und Literatur.


§. 9. Internationale Beziehungen.

Territoriale Geltung der Rechtsverhältnisse. -- Ausdehnung auf das
Bundesgebiet. -- Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse. -- Staats-
verträge. -- Materielle Reciprocität. -- Patentgesetzgebung.

Alles Recht hat ursprünglich nur eine territoriale Geltung,
weil die Verbindlichkeit der Rechtsregel nur auf der gemein-
samen Ueberzeugung der in rechtlicher Gemeinschaft Lebenden
beruht. Wie aber die Rechtsregel nur durch den Gesammt-
willen der zu einem Staate vereinigten Menschen Geltung er-
langt, so beruht auch die Gültigkeit und der Schutz des
Rechtsverhältnisses auf der Anerkennung durch diesen
Gesammtwillen. Die räumliche Geltung der Rechtsregel wie
des Rechtsverhältnisses ist daher ursprünglich auf die Grenzen
des Staates beschränkt, in denen sie entstanden sind.

Diese Beschränkung besteht für die Geltung der Rechts-
regel noch jetzt in vollem Umfange. Sie hatte in den An-
fängen der Rechtsbildung ebenso unbeschränkte Geltung für
den Schutz der Rechtsverhältnisse. Das älteste römische Recht
erkannte nur das Eigenthum des Bürgers an römischen Grund-
stücken und nur die unter Römern errichteten Rechtsgeschäfte
an. Der Fremde, welcher mit dem Feinde unter derselben Be-
zeichnung hostis begriffen wurde, war rechtlos und genoss weder
für seinen Besitz, noch für seine persönlichen Rechtsverhält-
nisse den Schutz des Gesetzes.

Erst die spätere Entwickelung des Rechtes wird dem Be-
dürfnisse des Verkehrs zwischen den Bürgern verschiedener
Staaten gerecht. Es entsteht die Regel, dass Rechte, welche
im Auslande nach den Regeln des dort geltenden Rechtes er-
worben sind, auch im Inlande anerkannt werden und nach den
Regeln des einheimischen Rechtes verfolgt werden können.

III. Rechtsquellen und Literatur.


§. 9. Internationale Beziehungen.

Territoriale Geltung der Rechtsverhältnisse. — Ausdehnung auf das
Bundesgebiet. — Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse. — Staats-
verträge. — Materielle Reciprocität. — Patentgesetzgebung.

Alles Recht hat ursprünglich nur eine territoriale Geltung,
weil die Verbindlichkeit der Rechtsregel nur auf der gemein-
samen Ueberzeugung der in rechtlicher Gemeinschaft Lebenden
beruht. Wie aber die Rechtsregel nur durch den Gesammt-
willen der zu einem Staate vereinigten Menschen Geltung er-
langt, so beruht auch die Gültigkeit und der Schutz des
Rechtsverhältnisses auf der Anerkennung durch diesen
Gesammtwillen. Die räumliche Geltung der Rechtsregel wie
des Rechtsverhältnisses ist daher ursprünglich auf die Grenzen
des Staates beschränkt, in denen sie entstanden sind.

Diese Beschränkung besteht für die Geltung der Rechts-
regel noch jetzt in vollem Umfange. Sie hatte in den An-
fängen der Rechtsbildung ebenso unbeschränkte Geltung für
den Schutz der Rechtsverhältnisse. Das älteste römische Recht
erkannte nur das Eigenthum des Bürgers an römischen Grund-
stücken und nur die unter Römern errichteten Rechtsgeschäfte
an. Der Fremde, welcher mit dem Feinde unter derselben Be-
zeichnung hostis begriffen wurde, war rechtlos und genoss weder
für seinen Besitz, noch für seine persönlichen Rechtsverhält-
nisse den Schutz des Gesetzes.

Erst die spätere Entwickelung des Rechtes wird dem Be-
dürfnisse des Verkehrs zwischen den Bürgern verschiedener
Staaten gerecht. Es entsteht die Regel, dass Rechte, welche
im Auslande nach den Regeln des dort geltenden Rechtes er-
worben sind, auch im Inlande anerkannt werden und nach den
Regeln des einheimischen Rechtes verfolgt werden können.

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[[73]/0089] III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen. Territoriale Geltung der Rechtsverhältnisse. — Ausdehnung auf das Bundesgebiet. — Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse. — Staats- verträge. — Materielle Reciprocität. — Patentgesetzgebung. Alles Recht hat ursprünglich nur eine territoriale Geltung, weil die Verbindlichkeit der Rechtsregel nur auf der gemein- samen Ueberzeugung der in rechtlicher Gemeinschaft Lebenden beruht. Wie aber die Rechtsregel nur durch den Gesammt- willen der zu einem Staate vereinigten Menschen Geltung er- langt, so beruht auch die Gültigkeit und der Schutz des Rechtsverhältnisses auf der Anerkennung durch diesen Gesammtwillen. Die räumliche Geltung der Rechtsregel wie des Rechtsverhältnisses ist daher ursprünglich auf die Grenzen des Staates beschränkt, in denen sie entstanden sind. Diese Beschränkung besteht für die Geltung der Rechts- regel noch jetzt in vollem Umfange. Sie hatte in den An- fängen der Rechtsbildung ebenso unbeschränkte Geltung für den Schutz der Rechtsverhältnisse. Das älteste römische Recht erkannte nur das Eigenthum des Bürgers an römischen Grund- stücken und nur die unter Römern errichteten Rechtsgeschäfte an. Der Fremde, welcher mit dem Feinde unter derselben Be- zeichnung hostis begriffen wurde, war rechtlos und genoss weder für seinen Besitz, noch für seine persönlichen Rechtsverhält- nisse den Schutz des Gesetzes. Erst die spätere Entwickelung des Rechtes wird dem Be- dürfnisse des Verkehrs zwischen den Bürgern verschiedener Staaten gerecht. Es entsteht die Regel, dass Rechte, welche im Auslande nach den Regeln des dort geltenden Rechtes er- worben sind, auch im Inlande anerkannt werden und nach den Regeln des einheimischen Rechtes verfolgt werden können.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [73]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/89>, abgerufen am 24.11.2024.