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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Vorwort.


Die Verfassung des Norddeutschen Bundes zählt
zu den Gegenständen der Bundesgesetzgebung im
Art. 4 unter Nr. 5 und 6 die Erfindungspatente und
den Schutz des geistigen Eigenthumes.

Diese Bestimmung enthält die Verheissung einer
einheitlichen Gesetzgebung für zwei wichtige Ver-
kehrsgebiete, auf welchen unter den früheren Bun-
deseinrichtungen die so dringend nothwendige Ein-
heit der Rechtsnormen trotz vieljähriger Anstrengun-
gen nicht erreicht werden konnte.

Sie legalisirt zugleich einen vielfach bestrittenen
Sprachgebrauch, indem sie das Recht des Urhebers
an den Werken der Literatur und der Kunst unter
dem Namen des geistigen Eigenthumes begreift, der
trotz der berechtigten Einwendungen gegen seine
theoretische Geltung sich im practischen Gebrauche
sowohl in Deutschland als im Auslande seit langem
eingebürgert hat.

Sie legalisirt freilich nicht die missverständlichen
Anschauungen, aus welchen dieser Sprachgebrauch
ursprünglich hervorgegangen ist. Allein die Ein-
wendungen, welche gegen den bei richtigem Ver-
ständnisse gleichgültigen Gebrauch eines hergebrach-

Vorwort.


Die Verfassung des Norddeutschen Bundes zählt
zu den Gegenständen der Bundesgesetzgebung im
Art. 4 unter Nr. 5 und 6 die Erfindungspatente und
den Schutz des geistigen Eigenthumes.

Diese Bestimmung enthält die Verheissung einer
einheitlichen Gesetzgebung für zwei wichtige Ver-
kehrsgebiete, auf welchen unter den früheren Bun-
deseinrichtungen die so dringend nothwendige Ein-
heit der Rechtsnormen trotz vieljähriger Anstrengun-
gen nicht erreicht werden konnte.

Sie legalisirt zugleich einen vielfach bestrittenen
Sprachgebrauch, indem sie das Recht des Urhebers
an den Werken der Literatur und der Kunst unter
dem Namen des geistigen Eigenthumes begreift, der
trotz der berechtigten Einwendungen gegen seine
theoretische Geltung sich im practischen Gebrauche
sowohl in Deutschland als im Auslande seit langem
eingebürgert hat.

Sie legalisirt freilich nicht die missverständlichen
Anschauungen, aus welchen dieser Sprachgebrauch
ursprünglich hervorgegangen ist. Allein die Ein-
wendungen, welche gegen den bei richtigem Ver-
ständnisse gleichgültigen Gebrauch eines hergebrach-

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[[III]/0007] Vorwort. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes zählt zu den Gegenständen der Bundesgesetzgebung im Art. 4 unter Nr. 5 und 6 die Erfindungspatente und den Schutz des geistigen Eigenthumes. Diese Bestimmung enthält die Verheissung einer einheitlichen Gesetzgebung für zwei wichtige Ver- kehrsgebiete, auf welchen unter den früheren Bun- deseinrichtungen die so dringend nothwendige Ein- heit der Rechtsnormen trotz vieljähriger Anstrengun- gen nicht erreicht werden konnte. Sie legalisirt zugleich einen vielfach bestrittenen Sprachgebrauch, indem sie das Recht des Urhebers an den Werken der Literatur und der Kunst unter dem Namen des geistigen Eigenthumes begreift, der trotz der berechtigten Einwendungen gegen seine theoretische Geltung sich im practischen Gebrauche sowohl in Deutschland als im Auslande seit langem eingebürgert hat. Sie legalisirt freilich nicht die missverständlichen Anschauungen, aus welchen dieser Sprachgebrauch ursprünglich hervorgegangen ist. Allein die Ein- wendungen, welche gegen den bei richtigem Ver- ständnisse gleichgültigen Gebrauch eines hergebrach-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [III]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/7>, abgerufen am 29.03.2024.