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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Deutsche Bundesacte.
der grellsten Weise hervor. Der Schriftsteller und der Ver-
leger mussten bei dreissig bis vierzig Landesherren Privilegien
nachsuchen. Dazu kam, dass einige Gesetzgebungen, wie die
Badische, für die Ertheilung von Privilegien1) an ausländische
Verleger keinen Raum gaben, so dass die Möglichkeit eines in
ganz Deutschland anerkannten Verlages geradezu ausgeschlos-
sen blieb.

Bei der Constituirung des deutschen Bundes, welche
zuerst wieder die Möglichkeit gemeinsamer oder doch gleich-
förmiger Rechtsnormen zum Schutze des geistigen Eigenthumes
eröffnete, wurden die Beschwerden der deutschen Buchhändler
in einer an den Wiener Congress gerichteten Denkschrift vor-
getragen und es erfolgte in der Bundesacte vom 8. Juni 1815
im Artikel 18 das Versprechen, dass die Bundesversammlung
sich bei ihrem ersten Zusammensein mit Abfassung gleichför-
miger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der
Schriftsteller und Verleger beschäftigen werde. Indess das
Bundesregiment stand dem früheren Reichstage an Langsam-
keit und Schwerfälligkeit der Verhandlungen wenig nach. So
kam es, dass trotz der angekündigten Eile erst im Jahre 1818
ein Ausschuss zur Erstattung eines Gutachtens über die zu
treffenden gleichförmigen Verfügungen ernannt wurde, welcher
dann in der vierten Sitzung des Jahres 1819 einen Entwurf
von 23 Artikeln zur Mittheilung an die Regierungen vorlegte.2)
Trotz vielfacher Bemühungen der preussischen Regierung, wel-
che dem Gegenstande ein lebhaftes Interesse zuwandte, war
indess von vielen Bundesmitgliedern gar keine Abstimmung zu
erlangen. Preussen ging daher zu Verhandlungen mit den
einzelnen Regierungen über, um durch besondere Verträge die
Reciprocität des Rechtsschutzes für das geistige Eigenthum zu
erlangen. Solche Verträge wurden mit 32 Bundesstaaten ab-
geschlossen und in der vierundzwanzigsten Sitzung des Jahres

1) Verordnung vom 8. September 1806, Badisches Landrecht
(1809) Buch II Tit. II Cap. 6. Nur ausländische Autoren konnten
für den inländischen Verlag durch Privilegien geschützt werden. Den
ausländischen Verleger schützte allein der Nachweis der Reciprocität,
die fast nirgend bestand. Baden war daher im ersten Viertel dieses
Jahrhunderts trotz einer formell untadelhaften Nachdruckgesetzgebung
der Heerd eines ausgedehnten Nachdruckverlages.
2) Protokolle der Bundesversammlung v. 1819 S. 52 ff.

Deutsche Bundesacte.
der grellsten Weise hervor. Der Schriftsteller und der Ver-
leger mussten bei dreissig bis vierzig Landesherren Privilegien
nachsuchen. Dazu kam, dass einige Gesetzgebungen, wie die
Badische, für die Ertheilung von Privilegien1) an ausländische
Verleger keinen Raum gaben, so dass die Möglichkeit eines in
ganz Deutschland anerkannten Verlages geradezu ausgeschlos-
sen blieb.

Bei der Constituirung des deutschen Bundes, welche
zuerst wieder die Möglichkeit gemeinsamer oder doch gleich-
förmiger Rechtsnormen zum Schutze des geistigen Eigenthumes
eröffnete, wurden die Beschwerden der deutschen Buchhändler
in einer an den Wiener Congress gerichteten Denkschrift vor-
getragen und es erfolgte in der Bundesacte vom 8. Juni 1815
im Artikel 18 das Versprechen, dass die Bundesversammlung
sich bei ihrem ersten Zusammensein mit Abfassung gleichför-
miger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der
Schriftsteller und Verleger beschäftigen werde. Indess das
Bundesregiment stand dem früheren Reichstage an Langsam-
keit und Schwerfälligkeit der Verhandlungen wenig nach. So
kam es, dass trotz der angekündigten Eile erst im Jahre 1818
ein Ausschuss zur Erstattung eines Gutachtens über die zu
treffenden gleichförmigen Verfügungen ernannt wurde, welcher
dann in der vierten Sitzung des Jahres 1819 einen Entwurf
von 23 Artikeln zur Mittheilung an die Regierungen vorlegte.2)
Trotz vielfacher Bemühungen der preussischen Regierung, wel-
che dem Gegenstande ein lebhaftes Interesse zuwandte, war
indess von vielen Bundesmitgliedern gar keine Abstimmung zu
erlangen. Preussen ging daher zu Verhandlungen mit den
einzelnen Regierungen über, um durch besondere Verträge die
Reciprocität des Rechtsschutzes für das geistige Eigenthum zu
erlangen. Solche Verträge wurden mit 32 Bundesstaaten ab-
geschlossen und in der vierundzwanzigsten Sitzung des Jahres

1) Verordnung vom 8. September 1806, Badisches Landrecht
(1809) Buch II Tit. II Cap. 6. Nur ausländische Autoren konnten
für den inländischen Verlag durch Privilegien geschützt werden. Den
ausländischen Verleger schützte allein der Nachweis der Reciprocität,
die fast nirgend bestand. Baden war daher im ersten Viertel dieses
Jahrhunderts trotz einer formell untadelhaften Nachdruckgesetzgebung
der Heerd eines ausgedehnten Nachdruckverlages.
2) Protokolle der Bundesversammlung v. 1819 S. 52 ff.
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[51/0067] Deutsche Bundesacte. der grellsten Weise hervor. Der Schriftsteller und der Ver- leger mussten bei dreissig bis vierzig Landesherren Privilegien nachsuchen. Dazu kam, dass einige Gesetzgebungen, wie die Badische, für die Ertheilung von Privilegien 1) an ausländische Verleger keinen Raum gaben, so dass die Möglichkeit eines in ganz Deutschland anerkannten Verlages geradezu ausgeschlos- sen blieb. Bei der Constituirung des deutschen Bundes, welche zuerst wieder die Möglichkeit gemeinsamer oder doch gleich- förmiger Rechtsnormen zum Schutze des geistigen Eigenthumes eröffnete, wurden die Beschwerden der deutschen Buchhändler in einer an den Wiener Congress gerichteten Denkschrift vor- getragen und es erfolgte in der Bundesacte vom 8. Juni 1815 im Artikel 18 das Versprechen, dass die Bundesversammlung sich bei ihrem ersten Zusammensein mit Abfassung gleichför- miger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger beschäftigen werde. Indess das Bundesregiment stand dem früheren Reichstage an Langsam- keit und Schwerfälligkeit der Verhandlungen wenig nach. So kam es, dass trotz der angekündigten Eile erst im Jahre 1818 ein Ausschuss zur Erstattung eines Gutachtens über die zu treffenden gleichförmigen Verfügungen ernannt wurde, welcher dann in der vierten Sitzung des Jahres 1819 einen Entwurf von 23 Artikeln zur Mittheilung an die Regierungen vorlegte. 2) Trotz vielfacher Bemühungen der preussischen Regierung, wel- che dem Gegenstande ein lebhaftes Interesse zuwandte, war indess von vielen Bundesmitgliedern gar keine Abstimmung zu erlangen. Preussen ging daher zu Verhandlungen mit den einzelnen Regierungen über, um durch besondere Verträge die Reciprocität des Rechtsschutzes für das geistige Eigenthum zu erlangen. Solche Verträge wurden mit 32 Bundesstaaten ab- geschlossen und in der vierundzwanzigsten Sitzung des Jahres 1) Verordnung vom 8. September 1806, Badisches Landrecht (1809) Buch II Tit. II Cap. 6. Nur ausländische Autoren konnten für den inländischen Verlag durch Privilegien geschützt werden. Den ausländischen Verleger schützte allein der Nachweis der Reciprocität, die fast nirgend bestand. Baden war daher im ersten Viertel dieses Jahrhunderts trotz einer formell untadelhaften Nachdruckgesetzgebung der Heerd eines ausgedehnten Nachdruckverlages. 2) Protokolle der Bundesversammlung v. 1819 S. 52 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/67>, abgerufen am 24.11.2024.