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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
1709 (8 Anne cap. 19)1) das geistige Eigenthum der Verfasser
von Schriften und zwar mit der Beschränkung auf eine Zeit-
dauer von 14 Jahren gesetzlich anerkannt worden ist. Der-
selbe Schutz mit der gleichen Beschränkung auf die Dauer
von 14 Jahren wurde durch die Parlamentsacten von 1734 (8
George II cap. 13) und 1766 (7 George III cap. 38) auf Kup-
ferstiche und Landkarten ausgedehnt.

Auf dem Continente blieb wie in Deutschland so auch
in den übrigen Staaten der Schutz des literarischen Eigen-
thumes bis zum Ausgange des vorigen Jahrhunderts auf die
Privilegien beschränkt. Auch in Frankreich wurden durch die
Buchhändlerordnung von 1613 zwar Strafen gegen den Nach-
druck, jedoch nur gegen den Nachdruck privilegirter Bü-
cher verhängt.2) Auch in Deutschland ergingen in einzelnen
Ländern ähnliche Strafgesetze, in denen zum Theil neben den
privilegirten beiläufig auch der unprivilegirten Bücher gedacht
wird (oben S. 42 Anm. 4 u. 5). Neben den bereits erwähnten
Kursächsischen, Frankfurter und Nürnberger Verordnungen sind
noch anzuführen: ein Rescript der Hannoverschen Landesre-
gierung vom 20. März 17783) und die österreichischen Ver-
ordnungen vom 11. Februar 1775, 13. Januar 1785, 7. Februar
1794 und 30. Mai 1795.4) Alle diese Verordnungen gestatteten
jedoch den Nachdruck der im Auslande erschienenen Bücher
ausdrücklich; das Hannoversche Rescript mit dem Bemerken:
"Wir billigen auch an sich den Nachdruck keinesweges. So
lange jedoch solcher nicht im Allgemeinen und allenthalben
auf gleiche Weise untersagt ist und so lange mithin Auswär-
tige immerfort aus dem Vertrieb der Nachdrucke einigen Vor-
theil ziehen, glauben Wir den Landeseingesessenen darunter
nicht wohl engere Grenzen setzen zu können."

Während so keiner der deutschen Staaten Miene machte,
den übrigen mit der gründlichen Beseitigung des Nachdrucker-

1) Vergl. den bei Harum, Die gegenwärtige Oesterreichische
Pressgesetzgebung S. 7 mitgetheilten Rechtsfall.
2) Renouard, Traite des droits d'auteurs tom. I. p. 120.
3) Hagemann, Praktische Erörterungen aus allen Theilen der
Rechtsgelehrsamkeit, fortgesetzt von Spangenberg. Hann. 1831. Bd. I.
S. 432.
4) Harum, Die gegenwärtige Oesterreichische Pressgesetzgebung,
S. 24.

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
1709 (8 Anne cap. 19)1) das geistige Eigenthum der Verfasser
von Schriften und zwar mit der Beschränkung auf eine Zeit-
dauer von 14 Jahren gesetzlich anerkannt worden ist. Der-
selbe Schutz mit der gleichen Beschränkung auf die Dauer
von 14 Jahren wurde durch die Parlamentsacten von 1734 (8
George II cap. 13) und 1766 (7 George III cap. 38) auf Kup-
ferstiche und Landkarten ausgedehnt.

Auf dem Continente blieb wie in Deutschland so auch
in den übrigen Staaten der Schutz des literarischen Eigen-
thumes bis zum Ausgange des vorigen Jahrhunderts auf die
Privilegien beschränkt. Auch in Frankreich wurden durch die
Buchhändlerordnung von 1613 zwar Strafen gegen den Nach-
druck, jedoch nur gegen den Nachdruck privilegirter Bü-
cher verhängt.2) Auch in Deutschland ergingen in einzelnen
Ländern ähnliche Strafgesetze, in denen zum Theil neben den
privilegirten beiläufig auch der unprivilegirten Bücher gedacht
wird (oben S. 42 Anm. 4 u. 5). Neben den bereits erwähnten
Kursächsischen, Frankfurter und Nürnberger Verordnungen sind
noch anzuführen: ein Rescript der Hannoverschen Landesre-
gierung vom 20. März 17783) und die österreichischen Ver-
ordnungen vom 11. Februar 1775, 13. Januar 1785, 7. Februar
1794 und 30. Mai 1795.4) Alle diese Verordnungen gestatteten
jedoch den Nachdruck der im Auslande erschienenen Bücher
ausdrücklich; das Hannoversche Rescript mit dem Bemerken:
„Wir billigen auch an sich den Nachdruck keinesweges. So
lange jedoch solcher nicht im Allgemeinen und allenthalben
auf gleiche Weise untersagt ist und so lange mithin Auswär-
tige immerfort aus dem Vertrieb der Nachdrucke einigen Vor-
theil ziehen, glauben Wir den Landeseingesessenen darunter
nicht wohl engere Grenzen setzen zu können.“

Während so keiner der deutschen Staaten Miene machte,
den übrigen mit der gründlichen Beseitigung des Nachdrucker-

1) Vergl. den bei Harum, Die gegenwärtige Oesterreichische
Pressgesetzgebung S. 7 mitgetheilten Rechtsfall.
2) Renouard, Traité des droits d’auteurs tom. I. p. 120.
3) Hagemann, Praktische Erörterungen aus allen Theilen der
Rechtsgelehrsamkeit, fortgesetzt von Spangenberg. Hann. 1831. Bd. I.
S. 432.
4) Harum, Die gegenwärtige Oesterreichische Pressgesetzgebung,
S. 24.
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[46/0062] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. 1709 (8 Anne cap. 19) 1) das geistige Eigenthum der Verfasser von Schriften und zwar mit der Beschränkung auf eine Zeit- dauer von 14 Jahren gesetzlich anerkannt worden ist. Der- selbe Schutz mit der gleichen Beschränkung auf die Dauer von 14 Jahren wurde durch die Parlamentsacten von 1734 (8 George II cap. 13) und 1766 (7 George III cap. 38) auf Kup- ferstiche und Landkarten ausgedehnt. Auf dem Continente blieb wie in Deutschland so auch in den übrigen Staaten der Schutz des literarischen Eigen- thumes bis zum Ausgange des vorigen Jahrhunderts auf die Privilegien beschränkt. Auch in Frankreich wurden durch die Buchhändlerordnung von 1613 zwar Strafen gegen den Nach- druck, jedoch nur gegen den Nachdruck privilegirter Bü- cher verhängt. 2) Auch in Deutschland ergingen in einzelnen Ländern ähnliche Strafgesetze, in denen zum Theil neben den privilegirten beiläufig auch der unprivilegirten Bücher gedacht wird (oben S. 42 Anm. 4 u. 5). Neben den bereits erwähnten Kursächsischen, Frankfurter und Nürnberger Verordnungen sind noch anzuführen: ein Rescript der Hannoverschen Landesre- gierung vom 20. März 1778 3) und die österreichischen Ver- ordnungen vom 11. Februar 1775, 13. Januar 1785, 7. Februar 1794 und 30. Mai 1795. 4) Alle diese Verordnungen gestatteten jedoch den Nachdruck der im Auslande erschienenen Bücher ausdrücklich; das Hannoversche Rescript mit dem Bemerken: „Wir billigen auch an sich den Nachdruck keinesweges. So lange jedoch solcher nicht im Allgemeinen und allenthalben auf gleiche Weise untersagt ist und so lange mithin Auswär- tige immerfort aus dem Vertrieb der Nachdrucke einigen Vor- theil ziehen, glauben Wir den Landeseingesessenen darunter nicht wohl engere Grenzen setzen zu können.“ Während so keiner der deutschen Staaten Miene machte, den übrigen mit der gründlichen Beseitigung des Nachdrucker- 1) Vergl. den bei Harum, Die gegenwärtige Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 7 mitgetheilten Rechtsfall. 2) Renouard, Traité des droits d’auteurs tom. I. p. 120. 3) Hagemann, Praktische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit, fortgesetzt von Spangenberg. Hann. 1831. Bd. I. S. 432. 4) Harum, Die gegenwärtige Oesterreichische Pressgesetzgebung, S. 24.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/62>, abgerufen am 28.04.2024.