Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung). hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalbacht Tagen zu beschliessen hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck- Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme Verlag von I. Guttentag in Berlin. IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung). hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalbacht Tagen zu beschliessen hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck- Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme Verlag von I. Guttentag in Berlin. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <pb facs="#f0468" n="452"/> <fw place="top" type="header">IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).</fw><lb/> <hi rendition="#et">hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb<lb/> acht Tagen zu beschliessen hat.</hi> </p><lb/> <p>Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck-<lb/> schrift enthaltene Thatbestand des Nachdrucks nach §. 29 cit.<lb/> die vorläufige polizeiliche Beschlagnahme rechtfertigt, auch<lb/> wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen des Nachdrucks<lb/> noch nicht anhängig gemacht ist. Ebenso ergibt es sich als<lb/> nothwendige Folge, da die Verfolgung des Nachdrucks nur auf<lb/> Antrag des Verletzten stattfindet, dass die Beschlagnahme wie-<lb/> der aufgehoben werden muss, wenn die Einleitung der gericht-<lb/> lichen Untersuchung von dem Verletzten innerhalb der zu be-<lb/> stimmenden Frist nicht beantragt wird.</p><lb/> <p>Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme<lb/> ist aber gegenwärtig nicht mehr von der Polizeibehörde, son-<lb/> dern nach §. 29 durch einen Beschluss des zuständigen Ge-<lb/> richtes zu bestimmen.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </body> <back> <div type="imprint"> <p> <hi rendition="#c">Verlag von I. Guttentag in Berlin.<lb/> Guttentag & Vahlen.</hi> </p> </div><lb/> </back> </text> </TEI> [452/0468]
IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
hebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb
acht Tagen zu beschliessen hat.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der in einer Druck-
schrift enthaltene Thatbestand des Nachdrucks nach §. 29 cit.
die vorläufige polizeiliche Beschlagnahme rechtfertigt, auch
wenn eine gerichtliche Untersuchung wegen des Nachdrucks
noch nicht anhängig gemacht ist. Ebenso ergibt es sich als
nothwendige Folge, da die Verfolgung des Nachdrucks nur auf
Antrag des Verletzten stattfindet, dass die Beschlagnahme wie-
der aufgehoben werden muss, wenn die Einleitung der gericht-
lichen Untersuchung von dem Verletzten innerhalb der zu be-
stimmenden Frist nicht beantragt wird.
Diese Frist und die Dauer der vorläufigen Beschlagnahme
ist aber gegenwärtig nicht mehr von der Polizeibehörde, son-
dern nach §. 29 durch einen Beschluss des zuständigen Ge-
richtes zu bestimmen.
Verlag von I. Guttentag in Berlin.
Guttentag & Vahlen.
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