IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
verschiedene Klagen statt (the suit for penalties, the action for damages, the action of detinue), neben welchen zugleich ein summarisches Verfahren behufs der Beschlagnahme des Nach- drucks (motion for an injunction) zugelassen ist. Das Untersu- chungsverfahren des deutschen und des französischen Strafpro- zesses ist dem englischen Rechte überhaupt unbekannt.
§. 45. Prozess (Fortsetzung).
Legitimation zur Klage. -- Förmlichkeiten. -- Internationale Verträge. -- Deutsche Landesgesetzgebungen. -- Französisches und Englisches Recht. -- Verjährung. -- Sachverständigenvereine. -- Vorläufige Be- schlagnahme.
Der Strafantrag kann nach §. 15 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 sowohl von dem Verleger, als von dem Autor und dessen Erben gestellt werden, insofern die letztern noch ein von dem Verleger unabhängiges Interesse haben. Dieses In- teresse muss ein vermögensrechtliches sein. Es ist also da- durch bedingt, dass entweder dem Verleger nur ein beschränk- tes Verlagsrecht übertragen ist, oder dass doch der Verfasser für die künftigen Auflagen eine Gegenleistung, z. B. ein Ho- norar zu fordern hat. Mit diesen Grundsätzen des Preussischen Rechtes stimmt die Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 überein.
Verschiedene Gesetzgebuugen machen das Klagerecht des Autors und des Verlegers von der Erfüllung gewisser Förm- lichkeiten abhängig. In Preussen ist dies nicht der Fall, da die in den §§. 27. 28 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vorge- schriebene Anmeldung der Kunstwerke vor der Veräusserung oder Vervielfältigung zur Erhaltung des geistigen Eigenthums- rechtes selbst nothwendig ist. Die Unterlassung kann daher niemals nachgeholt werden und die Versäumniss zieht nach §. 28 den gänzlichen Verlust des ausschliesslichen Vervielfäl- tigungsrechtes nach sich (oben S. 364).
Anders verhält es sich mit den Förmlichkeiten, welche in den internationalen Verträgen mit Grossbritannien, Frankreich und Belgien vorgesehen sind. Diese Förmlichkeiten bestehen für die in den gedachten Ländern erschienenen Werke in der Eintragung in das bei dem Preussischen Cultusministerium ge-
IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
verschiedene Klagen statt (the suit for penalties, the action for damages, the action of detinue), neben welchen zugleich ein summarisches Verfahren behufs der Beschlagnahme des Nach- drucks (motion for an injunction) zugelassen ist. Das Untersu- chungsverfahren des deutschen und des französischen Strafpro- zesses ist dem englischen Rechte überhaupt unbekannt.
§. 45. Prozess (Fortsetzung).
Legitimation zur Klage. — Förmlichkeiten. — Internationale Verträge. — Deutsche Landesgesetzgebungen. — Französisches und Englisches Recht. — Verjährung. — Sachverständigenvereine. — Vorläufige Be- schlagnahme.
Der Strafantrag kann nach §. 15 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 sowohl von dem Verleger, als von dem Autor und dessen Erben gestellt werden, insofern die letztern noch ein von dem Verleger unabhängiges Interesse haben. Dieses In- teresse muss ein vermögensrechtliches sein. Es ist also da- durch bedingt, dass entweder dem Verleger nur ein beschränk- tes Verlagsrecht übertragen ist, oder dass doch der Verfasser für die künftigen Auflagen eine Gegenleistung, z. B. ein Ho- norar zu fordern hat. Mit diesen Grundsätzen des Preussischen Rechtes stimmt die Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 überein.
Verschiedene Gesetzgebuugen machen das Klagerecht des Autors und des Verlegers von der Erfüllung gewisser Förm- lichkeiten abhängig. In Preussen ist dies nicht der Fall, da die in den §§. 27. 28 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vorge- schriebene Anmeldung der Kunstwerke vor der Veräusserung oder Vervielfältigung zur Erhaltung des geistigen Eigenthums- rechtes selbst nothwendig ist. Die Unterlassung kann daher niemals nachgeholt werden und die Versäumniss zieht nach §. 28 den gänzlichen Verlust des ausschliesslichen Vervielfäl- tigungsrechtes nach sich (oben S. 364).
Anders verhält es sich mit den Förmlichkeiten, welche in den internationalen Verträgen mit Grossbritannien, Frankreich und Belgien vorgesehen sind. Diese Förmlichkeiten bestehen für die in den gedachten Ländern erschienenen Werke in der Eintragung in das bei dem Preussischen Cultusministerium ge-
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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
verschiedene Klagen statt (the suit for penalties, the action
for damages, the action of detinue), neben welchen zugleich ein
summarisches Verfahren behufs der Beschlagnahme des Nach-
drucks (motion for an injunction) zugelassen ist. Das Untersu-
chungsverfahren des deutschen und des französischen Strafpro-
zesses ist dem englischen Rechte überhaupt unbekannt.
§. 45. Prozess (Fortsetzung).
Legitimation zur Klage. — Förmlichkeiten. — Internationale Verträge.
— Deutsche Landesgesetzgebungen. — Französisches und Englisches
Recht. — Verjährung. — Sachverständigenvereine. — Vorläufige Be-
schlagnahme.
Der Strafantrag kann nach §. 15 des Gesetzes vom 11.
Juni 1837 sowohl von dem Verleger, als von dem Autor und
dessen Erben gestellt werden, insofern die letztern noch ein
von dem Verleger unabhängiges Interesse haben. Dieses In-
teresse muss ein vermögensrechtliches sein. Es ist also da-
durch bedingt, dass entweder dem Verleger nur ein beschränk-
tes Verlagsrecht übertragen ist, oder dass doch der Verfasser
für die künftigen Auflagen eine Gegenleistung, z. B. ein Ho-
norar zu fordern hat. Mit diesen Grundsätzen des Preussischen
Rechtes stimmt die Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 9.
November 1837 überein.
Verschiedene Gesetzgebuugen machen das Klagerecht des
Autors und des Verlegers von der Erfüllung gewisser Förm-
lichkeiten abhängig. In Preussen ist dies nicht der Fall, da
die in den §§. 27. 28 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vorge-
schriebene Anmeldung der Kunstwerke vor der Veräusserung
oder Vervielfältigung zur Erhaltung des geistigen Eigenthums-
rechtes selbst nothwendig ist. Die Unterlassung kann daher
niemals nachgeholt werden und die Versäumniss zieht nach
§. 28 den gänzlichen Verlust des ausschliesslichen Vervielfäl-
tigungsrechtes nach sich (oben S. 364).
Anders verhält es sich mit den Förmlichkeiten, welche in
den internationalen Verträgen mit Grossbritannien, Frankreich
und Belgien vorgesehen sind. Diese Förmlichkeiten bestehen
für die in den gedachten Ländern erschienenen Werke in der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/458>, abgerufen am 21.07.2024.
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