lung des Schadensersatzes bei beschränktem Verlagsrechte ha- ben daher nur einen bedingten Werth und es lässt sich nur die Regel mit Bestimmtheit aufstellen, dass der Antheil des Verlegers an dem Schadensersatze den Verkaufswerth der bei ihm noch vorräthigen oder der ihm noch zustehenden Exem- plare nicht übersteigen darf.
Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 lässt im §. 28 die zu leistende Entschädigung bis zu diesem Betrage unbedingt dem Verleger und dem Autor nur den etwaigen Mehrbetrag zufallen, und verpflichtet dagegen den Verleger zu- gleich, so viele Originalexemplare, als er von dem Nachdrucker vergütet erhält, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen. Al- lein auch auf diesem Umwege ist eine gerechte Vertheilung der Schadloshaltung nicht immer zu erreichen. Der Autor darf nämlich die ihm überlassenen Exemplare nicht eher in den Verkehr bringen, bis der Verleger den Rest seiner Auflage abgesetzt hat. Er muss folglich, um zu seiner Entschädigung zu gelangen, die Aufbewahrung und den Vertrieb der ihm überlassenen Exemplare übernehmen, so dass ihm die Verwer- thung derselben meist nur durch ein besonderes Abkommen mit dem Verleger möglich werden wird.
Wo durch das Gesetz eine besondere Entschädigung für den Autor und für den Verleger bestimmt ist, wie in dem Grossherzoglich Hessischen Gesetze vom 23. September 1830, fällt die Frage nach der Vertheilung der Entschädigung ganz weg und die im Art. 11 des angeführten Gesetzes für den Ver- leger bestimmte Entschädigung fällt diesem auch bei beschränk- tem Verlagsrechte ungetheilt zu.
§. 43. Strafen.
Oeffentliche und Privatstrafen. -- Strafumwandlung. -- Strafschärfung. -- Die einzelnen Strafmaasse. -- Verbreitung des Nachdrucks. -- Un- befugte Aufführung.
Die Strafen des Nachdrucks und der verwandten Vergehen bestehen ausschliesslich in Geldbussen. Letztere fallen entweder als Privatstrafen dem Beschädigten, oder als öffentliche Strafen dem Fiscus zu. Das Erstere ist ohne Ausnahme nach der
Vertheilung der Entschädigung.
lung des Schadensersatzes bei beschränktem Verlagsrechte ha- ben daher nur einen bedingten Werth und es lässt sich nur die Regel mit Bestimmtheit aufstellen, dass der Antheil des Verlegers an dem Schadensersatze den Verkaufswerth der bei ihm noch vorräthigen oder der ihm noch zustehenden Exem- plare nicht übersteigen darf.
Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 lässt im §. 28 die zu leistende Entschädigung bis zu diesem Betrage unbedingt dem Verleger und dem Autor nur den etwaigen Mehrbetrag zufallen, und verpflichtet dagegen den Verleger zu- gleich, so viele Originalexemplare, als er von dem Nachdrucker vergütet erhält, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen. Al- lein auch auf diesem Umwege ist eine gerechte Vertheilung der Schadloshaltung nicht immer zu erreichen. Der Autor darf nämlich die ihm überlassenen Exemplare nicht eher in den Verkehr bringen, bis der Verleger den Rest seiner Auflage abgesetzt hat. Er muss folglich, um zu seiner Entschädigung zu gelangen, die Aufbewahrung und den Vertrieb der ihm überlassenen Exemplare übernehmen, so dass ihm die Verwer- thung derselben meist nur durch ein besonderes Abkommen mit dem Verleger möglich werden wird.
Wo durch das Gesetz eine besondere Entschädigung für den Autor und für den Verleger bestimmt ist, wie in dem Grossherzoglich Hessischen Gesetze vom 23. September 1830, fällt die Frage nach der Vertheilung der Entschädigung ganz weg und die im Art. 11 des angeführten Gesetzes für den Ver- leger bestimmte Entschädigung fällt diesem auch bei beschränk- tem Verlagsrechte ungetheilt zu.
§. 43. Strafen.
Oeffentliche und Privatstrafen. — Strafumwandlung. — Strafschärfung. — Die einzelnen Strafmaasse. — Verbreitung des Nachdrucks. — Un- befugte Aufführung.
Die Strafen des Nachdrucks und der verwandten Vergehen bestehen ausschliesslich in Geldbussen. Letztere fallen entweder als Privatstrafen dem Beschädigten, oder als öffentliche Strafen dem Fiscus zu. Das Erstere ist ohne Ausnahme nach der
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[431/0447]
Vertheilung der Entschädigung.
lung des Schadensersatzes bei beschränktem Verlagsrechte ha-
ben daher nur einen bedingten Werth und es lässt sich nur
die Regel mit Bestimmtheit aufstellen, dass der Antheil des
Verlegers an dem Schadensersatze den Verkaufswerth der bei
ihm noch vorräthigen oder der ihm noch zustehenden Exem-
plare nicht übersteigen darf.
Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 lässt
im §. 28 die zu leistende Entschädigung bis zu diesem Betrage
unbedingt dem Verleger und dem Autor nur den etwaigen
Mehrbetrag zufallen, und verpflichtet dagegen den Verleger zu-
gleich, so viele Originalexemplare, als er von dem Nachdrucker
vergütet erhält, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen. Al-
lein auch auf diesem Umwege ist eine gerechte Vertheilung
der Schadloshaltung nicht immer zu erreichen. Der Autor darf
nämlich die ihm überlassenen Exemplare nicht eher in den
Verkehr bringen, bis der Verleger den Rest seiner Auflage
abgesetzt hat. Er muss folglich, um zu seiner Entschädigung
zu gelangen, die Aufbewahrung und den Vertrieb der ihm
überlassenen Exemplare übernehmen, so dass ihm die Verwer-
thung derselben meist nur durch ein besonderes Abkommen
mit dem Verleger möglich werden wird.
Wo durch das Gesetz eine besondere Entschädigung für
den Autor und für den Verleger bestimmt ist, wie in dem
Grossherzoglich Hessischen Gesetze vom 23. September 1830,
fällt die Frage nach der Vertheilung der Entschädigung ganz
weg und die im Art. 11 des angeführten Gesetzes für den Ver-
leger bestimmte Entschädigung fällt diesem auch bei beschränk-
tem Verlagsrechte ungetheilt zu.
§. 43. Strafen.
Oeffentliche und Privatstrafen. — Strafumwandlung. — Strafschärfung.
— Die einzelnen Strafmaasse. — Verbreitung des Nachdrucks. — Un-
befugte Aufführung.
Die Strafen des Nachdrucks und der verwandten Vergehen
bestehen ausschliesslich in Geldbussen. Letztere fallen entweder
als Privatstrafen dem Beschädigten, oder als öffentliche Strafen
dem Fiscus zu. Das Erstere ist ohne Ausnahme nach der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/447>, abgerufen am 04.12.2024.
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