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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Unbefugte Aufführung.
Nach dem Französischen Rechte findet also die Entschädigungs-
forderung nicht wie im Deutschen Rechte neben der Confisca-
tion, sondern nur soweit statt, als sie nicht bereits durch letz-
tere erlangt worden ist. Für die unbefugte Aufführung dra-
matischer Werke gelten dieselben Regeln, da Art. 428 des Code
penal die Confiscation des Bruttoertrages der Vorstellung zum
Vortheil des Autors verordnet und letzterem im Art. 429 für
den Mehrbetrag seines Schadens die Schadloshaltung nach den
allgemeinen Regeln zubilligt.

In Grossbritannien ist die Entschädigung des Verlags-
berechtigten für den Nachdruck von Schriften in den zu seinem
Vortheil verhängten Privatstrafen begriffen, welche ausser der
Confiscation der nachgedruckten Exemplare in dem Betrage
von 10 Pfund Sterling und in dem doppelten Werthe jedes
nachgedruckten oder wissentlich verbreiteten Exemplares beste-
hen1). Bei Kupferstichen findet neben der Confiscation der
nachgedruckten Exemplare und der Platten und der Geldstrafe
von 5 Schilling für jedes nachgedruckte Exemplar der volle
Schadensersatz statt, ebenso bei der unbefugten Nachbildung
von Sculpturen2).

Die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes be-
rechtigt den Autor, ausser einer Geldbusse den ganzen Betrag
der Einnahme, oder den Betrag seines Schadens, als Entschä-
digung in Anspruch zu nehmen3).

Der Anspruch auf Entschädigung kann von Jedem geltend
gemacht werden, welcher an der vermögensrechtlichen Nutzung
des unbefugt vervielfältigten Geistesproductes Antheil hat, also
sowohl von dem Autor und dessen Rechtsnachfolgern, als von
dem Verleger. Auch wenn ein unbeschränktes Verlagsrecht an
dem Werke besteht, kann doch der Autor durch die unbefugte
Vervielfältigung Schaden leiden, so z. B. wenn in dem Verlags-
vertrage ein Honorar für die folgenden Auflagen stipulirt ist,
welches ihm durch den Nachdruck entzogen wird. Bei be-

ist in zahlreichen Entscheidungen angenommen. Devilleneuve et Carette,
Recueil general XXXVI. 2 p. 39. XLIII. 2. p. 85.
1) 5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 17.
2) Vergl. 8 George II cap. 13; 17 George III cap. 57. 6 & 7 Wil-
liam IV cap. 59; 54 George III cap. 56; 14 Victoria cap. 104 sect. 7.
3) 5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 21; 3 & 4 William IV cap. 15 sect. 2.

Unbefugte Aufführung.
Nach dem Französischen Rechte findet also die Entschädigungs-
forderung nicht wie im Deutschen Rechte neben der Confisca-
tion, sondern nur soweit statt, als sie nicht bereits durch letz-
tere erlangt worden ist. Für die unbefugte Aufführung dra-
matischer Werke gelten dieselben Regeln, da Art. 428 des Code
pénal die Confiscation des Bruttoertrages der Vorstellung zum
Vortheil des Autors verordnet und letzterem im Art. 429 für
den Mehrbetrag seines Schadens die Schadloshaltung nach den
allgemeinen Regeln zubilligt.

In Grossbritannien ist die Entschädigung des Verlags-
berechtigten für den Nachdruck von Schriften in den zu seinem
Vortheil verhängten Privatstrafen begriffen, welche ausser der
Confiscation der nachgedruckten Exemplare in dem Betrage
von 10 Pfund Sterling und in dem doppelten Werthe jedes
nachgedruckten oder wissentlich verbreiteten Exemplares beste-
hen1). Bei Kupferstichen findet neben der Confiscation der
nachgedruckten Exemplare und der Platten und der Geldstrafe
von 5 Schilling für jedes nachgedruckte Exemplar der volle
Schadensersatz statt, ebenso bei der unbefugten Nachbildung
von Sculpturen2).

Die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes be-
rechtigt den Autor, ausser einer Geldbusse den ganzen Betrag
der Einnahme, oder den Betrag seines Schadens, als Entschä-
digung in Anspruch zu nehmen3).

Der Anspruch auf Entschädigung kann von Jedem geltend
gemacht werden, welcher an der vermögensrechtlichen Nutzung
des unbefugt vervielfältigten Geistesproductes Antheil hat, also
sowohl von dem Autor und dessen Rechtsnachfolgern, als von
dem Verleger. Auch wenn ein unbeschränktes Verlagsrecht an
dem Werke besteht, kann doch der Autor durch die unbefugte
Vervielfältigung Schaden leiden, so z. B. wenn in dem Verlags-
vertrage ein Honorar für die folgenden Auflagen stipulirt ist,
welches ihm durch den Nachdruck entzogen wird. Bei be-

ist in zahlreichen Entscheidungen angenommen. Devilleneuve et Carette,
Recueil général XXXVI. 2 p. 39. XLIII. 2. p. 85.
1) 5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 17.
2) Vergl. 8 George II cap. 13; 17 George III cap. 57. 6 & 7 Wil-
liam IV cap. 59; 54 George III cap. 56; 14 Victoria cap. 104 sect. 7.
3) 5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 21; 3 & 4 William IV cap. 15 sect. 2.
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[429/0445] Unbefugte Aufführung. Nach dem Französischen Rechte findet also die Entschädigungs- forderung nicht wie im Deutschen Rechte neben der Confisca- tion, sondern nur soweit statt, als sie nicht bereits durch letz- tere erlangt worden ist. Für die unbefugte Aufführung dra- matischer Werke gelten dieselben Regeln, da Art. 428 des Code pénal die Confiscation des Bruttoertrages der Vorstellung zum Vortheil des Autors verordnet und letzterem im Art. 429 für den Mehrbetrag seines Schadens die Schadloshaltung nach den allgemeinen Regeln zubilligt. In Grossbritannien ist die Entschädigung des Verlags- berechtigten für den Nachdruck von Schriften in den zu seinem Vortheil verhängten Privatstrafen begriffen, welche ausser der Confiscation der nachgedruckten Exemplare in dem Betrage von 10 Pfund Sterling und in dem doppelten Werthe jedes nachgedruckten oder wissentlich verbreiteten Exemplares beste- hen 1). Bei Kupferstichen findet neben der Confiscation der nachgedruckten Exemplare und der Platten und der Geldstrafe von 5 Schilling für jedes nachgedruckte Exemplar der volle Schadensersatz statt, ebenso bei der unbefugten Nachbildung von Sculpturen 2). Die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes be- rechtigt den Autor, ausser einer Geldbusse den ganzen Betrag der Einnahme, oder den Betrag seines Schadens, als Entschä- digung in Anspruch zu nehmen 3). Der Anspruch auf Entschädigung kann von Jedem geltend gemacht werden, welcher an der vermögensrechtlichen Nutzung des unbefugt vervielfältigten Geistesproductes Antheil hat, also sowohl von dem Autor und dessen Rechtsnachfolgern, als von dem Verleger. Auch wenn ein unbeschränktes Verlagsrecht an dem Werke besteht, kann doch der Autor durch die unbefugte Vervielfältigung Schaden leiden, so z. B. wenn in dem Verlags- vertrage ein Honorar für die folgenden Auflagen stipulirt ist, welches ihm durch den Nachdruck entzogen wird. Bei be- 3) 1) 5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 17. 2) Vergl. 8 George II cap. 13; 17 George III cap. 57. 6 & 7 Wil- liam IV cap. 59; 54 George III cap. 56; 14 Victoria cap. 104 sect. 7. 3) 5 & 6 Victoria cap. 45 sect. 21; 3 & 4 William IV cap. 15 sect. 2. 3) ist in zahlreichen Entscheidungen angenommen. Devilleneuve et Carette, Recueil général XXXVI. 2 p. 39. XLIII. 2. p. 85.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/445>, abgerufen am 28.04.2024.