IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation.
Thatbestand einer strafbaren Handlung von dem Richter er- kannt worden ist. Ist die Schrift, Abbildung oder Darstel- lung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen erkannt, auf welchen sich diese Stellen befinden.
Diese Vernichtung bezieht sich auf alle noch im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers befindlichen oder an öffentlichen Orten ausgelegten Exemplare.
Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, eine gerichtliche Verfolgung, weil es an einer Person im Bereiche der richterlichen Ge- walt fehlt, nicht eingeleitet werden können, so hat das im Bezirke der Beschlagnahme nach §§. 27 und 28 für das Contumacialverfahren zuständige Gericht die Vernichtung zu erkennen.
Diejenigen Personen, bei welchen die Beschlagnahme er- folgt ist, müssen zur Sitzung vorgeladen und auf ihr Ver- langen gehört werden.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Vorschriften neben den §§. 10 bis 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 auf die Confiscation des Nachdruckes Anwendung finden müssen. Hier- nach beantwortet sich die vielfach bestrittene Frage, ob die Strafe der Confiscation nur gegen den schuldig befundenen Nachdrucker oder auch gegen denjenigen stattfindet, welcher Nachdrucksexemplare in gutem Glauben zum Wiederverkaufe erworben hat, nach Preussischem Rechte dahin, dass die Con- fiscation gegen alle im §. 50 des Pressgesetzes bezeichnete Per- sonen (Urheber, Verleger, Drucker und Sortimentsbuchhändler) stattfindet, wenn nur eine derselben des strafbaren Nachdrucks schuldig befunden wird, und zwar selbst dann, wenn eine Ver- urtheilung derselben, weil sie ausser dem Bereiche der Preus- sischen Strafgewalt ist, nicht stattfinden kann. Deshalb musste in dem oben S. 412 angeführten Rechtsfalle auf die Confisca- tion des theilweise nachgedruckten Commentars zur Anabasis erkannt werden, obgleich gegen den im Laufe der Untersu- chung verstorbenen Verleger wegen Mangels des subjectiven Thatbestandes eine Verurtheilung nicht hätte erfolgen können. Denn der subjective Thatbestand, welcher nach §. 50 cit. nur in einer der beim Nachdruck betheiligten Personen vorhanden
IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation.
Thatbestand einer strafbaren Handlung von dem Richter er- kannt worden ist. Ist die Schrift, Abbildung oder Darstel- lung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen erkannt, auf welchen sich diese Stellen befinden.
Diese Vernichtung bezieht sich auf alle noch im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers befindlichen oder an öffentlichen Orten ausgelegten Exemplare.
Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, eine gerichtliche Verfolgung, weil es an einer Person im Bereiche der richterlichen Ge- walt fehlt, nicht eingeleitet werden können, so hat das im Bezirke der Beschlagnahme nach §§. 27 und 28 für das Contumacialverfahren zuständige Gericht die Vernichtung zu erkennen.
Diejenigen Personen, bei welchen die Beschlagnahme er- folgt ist, müssen zur Sitzung vorgeladen und auf ihr Ver- langen gehört werden.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Vorschriften neben den §§. 10 bis 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 auf die Confiscation des Nachdruckes Anwendung finden müssen. Hier- nach beantwortet sich die vielfach bestrittene Frage, ob die Strafe der Confiscation nur gegen den schuldig befundenen Nachdrucker oder auch gegen denjenigen stattfindet, welcher Nachdrucksexemplare in gutem Glauben zum Wiederverkaufe erworben hat, nach Preussischem Rechte dahin, dass die Con- fiscation gegen alle im §. 50 des Pressgesetzes bezeichnete Per- sonen (Urheber, Verleger, Drucker und Sortimentsbuchhändler) stattfindet, wenn nur eine derselben des strafbaren Nachdrucks schuldig befunden wird, und zwar selbst dann, wenn eine Ver- urtheilung derselben, weil sie ausser dem Bereiche der Preus- sischen Strafgewalt ist, nicht stattfinden kann. Deshalb musste in dem oben S. 412 angeführten Rechtsfalle auf die Confisca- tion des theilweise nachgedruckten Commentars zur Anabasis erkannt werden, obgleich gegen den im Laufe der Untersu- chung verstorbenen Verleger wegen Mangels des subjectiven Thatbestandes eine Verurtheilung nicht hätte erfolgen können. Denn der subjective Thatbestand, welcher nach §. 50 cit. nur in einer der beim Nachdruck betheiligten Personen vorhanden
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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation.
Thatbestand einer strafbaren Handlung von dem Richter er-
kannt worden ist. Ist die Schrift, Abbildung oder Darstel-
lung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur
auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen
Theils der Platten und Formen erkannt, auf welchen sich
diese Stellen befinden.
Diese Vernichtung bezieht sich auf alle noch im Besitze des
Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers
befindlichen oder an öffentlichen Orten ausgelegten Exemplare.
Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbestand einer
strafbaren Handlung darstellt, eine gerichtliche Verfolgung,
weil es an einer Person im Bereiche der richterlichen Ge-
walt fehlt, nicht eingeleitet werden können, so hat das im
Bezirke der Beschlagnahme nach §§. 27 und 28 für das
Contumacialverfahren zuständige Gericht die Vernichtung zu
erkennen.
Diejenigen Personen, bei welchen die Beschlagnahme er-
folgt ist, müssen zur Sitzung vorgeladen und auf ihr Ver-
langen gehört werden.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Vorschriften neben
den §§. 10 bis 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 auf die
Confiscation des Nachdruckes Anwendung finden müssen. Hier-
nach beantwortet sich die vielfach bestrittene Frage, ob die
Strafe der Confiscation nur gegen den schuldig befundenen
Nachdrucker oder auch gegen denjenigen stattfindet, welcher
Nachdrucksexemplare in gutem Glauben zum Wiederverkaufe
erworben hat, nach Preussischem Rechte dahin, dass die Con-
fiscation gegen alle im §. 50 des Pressgesetzes bezeichnete Per-
sonen (Urheber, Verleger, Drucker und Sortimentsbuchhändler)
stattfindet, wenn nur eine derselben des strafbaren Nachdrucks
schuldig befunden wird, und zwar selbst dann, wenn eine Ver-
urtheilung derselben, weil sie ausser dem Bereiche der Preus-
sischen Strafgewalt ist, nicht stattfinden kann. Deshalb musste
in dem oben S. 412 angeführten Rechtsfalle auf die Confisca-
tion des theilweise nachgedruckten Commentars zur Anabasis
erkannt werden, obgleich gegen den im Laufe der Untersu-
chung verstorbenen Verleger wegen Mangels des subjectiven
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/438>, abgerufen am 12.12.2024.
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