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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Vindication (Preussisches Recht).
einfache Consequenz des ausschliesslichen Vervielfältigungs-
rechtes, dass die unbefugte Vervielfältigung, sofern sie über-
haupt in den Verkehr zugelassen wird, unmittelbar Eigenthum
des Autors oder des Verlagsberechtigten wird und das Gesetz
zieht diese Consequenz, indem es im §. 12 dem Berechtigten
die Wahl lässt, die confiscirten Exemplare vernichten oder sich
ausantworten zu lassen.

Für das Preussische Recht gilt also die Regel, dass der
Autor oder der Verlagsberechtigte befugt ist, die nachgedruck-
ten Exemplare seines Werkes zu vindiziren.

Der Beschluss des deutschen Bundes vom 9. November
1837 lässt im Art. 4 ganz unbestimmt, in welcher Bedeutung
die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare stattfinden soll.
Dagegen schliessen sich die deutschen Landesgesetzgebungen,
soweit sie über die Confiscation Bestimmungen treffen, den Be-
stimmungen des Preussischen Gesetzes im Wesentlichen an1).

Auch die französische Praxis erkennt neben der als Strafe

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 29. Die in
Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (§. 25)
unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der
ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem
Nachdrucker auf ihre materielle Beschaffung nothwendig und erweis-
lich verwendeten Auslagen übernommen werden, der Vertilgung.
Würtemberg. Rescripte v. 25. Februar 1815 §. 5. Wer --
ein Buch nachdruckt, verfällt nicht nur in die durch die Censurgesetze
verordneten Strafen, sondern es sollen auch alle noch vorräthigen
Exemplare des unbefugten Nachdrucks zum Vortheil des Schrift-
stellers oder ersten Verlegers
confiscirt und überdies für die
bereits abgegebenen Exemplare dem Beschädigten und darum nach-
suchenden Interessenten der Ladenpreis der Verlagsausgabe erstattet
werden.
Vergl. ferner: Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 8. -- Braun-
schweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 14. -- Badische Verordn. v. 8.
September 1806 §. 5. -- Grossherzogl. Hessisches Gesetz v. 23. Sep-
tember 1830 Art. 12. -- Anhalt-Bernburg. Verordnung v. 2. Dezember
1827 §. 3. -- Anhalt-Cöthen. Mandat v. 23. Dezember 1828 §. 8, b.
Nur das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 verordnet im Art. 39
abweichend von allen übrigen Nachdruckgesetzen die Confiscation zum
Vortheil des Staates. Doch sollen, wenn der Verurtheilte unvermögend
ist, die confiscirten Exemplare zunächst zur Entschädigung des Ver-
lagsberechtigten nach richterlicher Schätzung verwendet werden.

Vindication (Preussisches Recht).
einfache Consequenz des ausschliesslichen Vervielfältigungs-
rechtes, dass die unbefugte Vervielfältigung, sofern sie über-
haupt in den Verkehr zugelassen wird, unmittelbar Eigenthum
des Autors oder des Verlagsberechtigten wird und das Gesetz
zieht diese Consequenz, indem es im §. 12 dem Berechtigten
die Wahl lässt, die confiscirten Exemplare vernichten oder sich
ausantworten zu lassen.

Für das Preussische Recht gilt also die Regel, dass der
Autor oder der Verlagsberechtigte befugt ist, die nachgedruck-
ten Exemplare seines Werkes zu vindiziren.

Der Beschluss des deutschen Bundes vom 9. November
1837 lässt im Art. 4 ganz unbestimmt, in welcher Bedeutung
die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare stattfinden soll.
Dagegen schliessen sich die deutschen Landesgesetzgebungen,
soweit sie über die Confiscation Bestimmungen treffen, den Be-
stimmungen des Preussischen Gesetzes im Wesentlichen an1).

Auch die französische Praxis erkennt neben der als Strafe

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 29. Die in
Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (§. 25)
unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der
ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem
Nachdrucker auf ihre materielle Beschaffung nothwendig und erweis-
lich verwendeten Auslagen übernommen werden, der Vertilgung.
Würtemberg. Rescripte v. 25. Februar 1815 §. 5. Wer —
ein Buch nachdruckt, verfällt nicht nur in die durch die Censurgesetze
verordneten Strafen, sondern es sollen auch alle noch vorräthigen
Exemplare des unbefugten Nachdrucks zum Vortheil des Schrift-
stellers oder ersten Verlegers
confiscirt und überdies für die
bereits abgegebenen Exemplare dem Beschädigten und darum nach-
suchenden Interessenten der Ladenpreis der Verlagsausgabe erstattet
werden.
Vergl. ferner: Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 8. — Braun-
schweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 14. — Badische Verordn. v. 8.
September 1806 §. 5. — Grossherzogl. Hessisches Gesetz v. 23. Sep-
tember 1830 Art. 12. — Anhalt-Bernburg. Verordnung v. 2. Dezember
1827 §. 3. — Anhalt-Cöthen. Mandat v. 23. Dezember 1828 §. 8, b.
Nur das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 verordnet im Art. 39
abweichend von allen übrigen Nachdruckgesetzen die Confiscation zum
Vortheil des Staates. Doch sollen, wenn der Verurtheilte unvermögend
ist, die confiscirten Exemplare zunächst zur Entschädigung des Ver-
lagsberechtigten nach richterlicher Schätzung verwendet werden.
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[419/0435] Vindication (Preussisches Recht). einfache Consequenz des ausschliesslichen Vervielfältigungs- rechtes, dass die unbefugte Vervielfältigung, sofern sie über- haupt in den Verkehr zugelassen wird, unmittelbar Eigenthum des Autors oder des Verlagsberechtigten wird und das Gesetz zieht diese Consequenz, indem es im §. 12 dem Berechtigten die Wahl lässt, die confiscirten Exemplare vernichten oder sich ausantworten zu lassen. Für das Preussische Recht gilt also die Regel, dass der Autor oder der Verlagsberechtigte befugt ist, die nachgedruck- ten Exemplare seines Werkes zu vindiziren. Der Beschluss des deutschen Bundes vom 9. November 1837 lässt im Art. 4 ganz unbestimmt, in welcher Bedeutung die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare stattfinden soll. Dagegen schliessen sich die deutschen Landesgesetzgebungen, soweit sie über die Confiscation Bestimmungen treffen, den Be- stimmungen des Preussischen Gesetzes im Wesentlichen an 1). Auch die französische Praxis erkennt neben der als Strafe 1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 29. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (§. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachdrucker auf ihre materielle Beschaffung nothwendig und erweis- lich verwendeten Auslagen übernommen werden, der Vertilgung. Würtemberg. Rescripte v. 25. Februar 1815 §. 5. Wer — ein Buch nachdruckt, verfällt nicht nur in die durch die Censurgesetze verordneten Strafen, sondern es sollen auch alle noch vorräthigen Exemplare des unbefugten Nachdrucks zum Vortheil des Schrift- stellers oder ersten Verlegers confiscirt und überdies für die bereits abgegebenen Exemplare dem Beschädigten und darum nach- suchenden Interessenten der Ladenpreis der Verlagsausgabe erstattet werden. Vergl. ferner: Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 8. — Braun- schweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 14. — Badische Verordn. v. 8. September 1806 §. 5. — Grossherzogl. Hessisches Gesetz v. 23. Sep- tember 1830 Art. 12. — Anhalt-Bernburg. Verordnung v. 2. Dezember 1827 §. 3. — Anhalt-Cöthen. Mandat v. 23. Dezember 1828 §. 8, b. Nur das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 verordnet im Art. 39 abweichend von allen übrigen Nachdruckgesetzen die Confiscation zum Vortheil des Staates. Doch sollen, wenn der Verurtheilte unvermögend ist, die confiscirten Exemplare zunächst zur Entschädigung des Ver- lagsberechtigten nach richterlicher Schätzung verwendet werden.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/435>, abgerufen am 04.12.2024.