Die Mittel, welche im vorliegenden Falle zur Täuschung des Publicums angewendet wurden, bestanden in nichts Ande- rem, als in der Anwendung ähnlicher Waarenbezeichnungen, wie solche zu gleichem Zwecke im Handel nur zu gewöhnlich sind, ohne dass dadurch gegen ein Verbot verstossen würde, so lange nicht fremde Firmen oder geschützte Fabrikzeichen unbefugt gebraucht werden. Von einer unbefugten Verviel- fältigung eines fremden Geisteswerkes oder von einem Nach- druck konnte daher in keiner Bedeutung des Wortes die Rede sein.
6. Die Reproduction muss in einer mechanischen Ver- vielfältigung des Werkes bestehen. Bei den dramatischen und den musikalischen Werken steht die unbefugte öffentliche Aufführung dem Nachdrucke gleich. Der Thatbestand dieser beiden Arten der unbefugten Reproduction wird im §. 39 erör- tert werden.
Jede andere Reproduction des Werkes fällt nicht unter das Verbot des Nachdrucks, auch wenn sie unbefugt ist und wenn dadurch die vermögensrechtliche Nutzung des geisti- gen Eigenthumes geschmälert wird. Daher ist es kein Nach- druck, wenn Gedichte oder Musikalien abgeschrieben, Bilder copirt oder abgezeichnet werden. Ebenso wenig wird gegen das Verbot der öffentlichen Aufführung verstossen, wenn Dra- men bloss öffentlich vorgelesen werden. Daher ist es ferner nicht dem Nachdrucke gleich zu achten, wenn ein Geistlicher die nachgeschriebenen Predigten seines Amtsbruders, oder ein Professor die Vorlesungen seines Fachgenossen auf der Kanzel oder dem Katheder mündlich reproduzirt.
7. Der Nachdruck gehört zu den Privatdelicten. Er begründet ausser der Klage auf Untersagung des Nachdrucks und auf Entwährung der unbefugt vervielfältigten Exemplare des Werkes (§. 41) eine Obligation auf Schadensersatz (§. 42). Neben diesen civilrechtlichen Folgen zieht der Nachdruck eine Geldstrafe nach sich (§. 43). Diese Strafe ist nach einigen Ge- setzgebungen, namentlich nach Englischem Rechte, eine blosse Privatstrafe. Nach den Deutschen Gesetzgebungen und nach Französischem Rechte wird dagegen der Nachdruck gleichzeitig als ein öffentliches Vergehen behandelt und eine öffent- liche Strafe gegen denselben verhängt. Nach denselben Ge- setzgebungen erfolgt die Verfolgung des Nachdruckes nicht im
Die Mittel, welche im vorliegenden Falle zur Täuschung des Publicums angewendet wurden, bestanden in nichts Ande- rem, als in der Anwendung ähnlicher Waarenbezeichnungen, wie solche zu gleichem Zwecke im Handel nur zu gewöhnlich sind, ohne dass dadurch gegen ein Verbot verstossen würde, so lange nicht fremde Firmen oder geschützte Fabrikzeichen unbefugt gebraucht werden. Von einer unbefugten Verviel- fältigung eines fremden Geisteswerkes oder von einem Nach- druck konnte daher in keiner Bedeutung des Wortes die Rede sein.
6. Die Reproduction muss in einer mechanischen Ver- vielfältigung des Werkes bestehen. Bei den dramatischen und den musikalischen Werken steht die unbefugte öffentliche Aufführung dem Nachdrucke gleich. Der Thatbestand dieser beiden Arten der unbefugten Reproduction wird im §. 39 erör- tert werden.
Jede andere Reproduction des Werkes fällt nicht unter das Verbot des Nachdrucks, auch wenn sie unbefugt ist und wenn dadurch die vermögensrechtliche Nutzung des geisti- gen Eigenthumes geschmälert wird. Daher ist es kein Nach- druck, wenn Gedichte oder Musikalien abgeschrieben, Bilder copirt oder abgezeichnet werden. Ebenso wenig wird gegen das Verbot der öffentlichen Aufführung verstossen, wenn Dra- men bloss öffentlich vorgelesen werden. Daher ist es ferner nicht dem Nachdrucke gleich zu achten, wenn ein Geistlicher die nachgeschriebenen Predigten seines Amtsbruders, oder ein Professor die Vorlesungen seines Fachgenossen auf der Kanzel oder dem Katheder mündlich reproduzirt.
7. Der Nachdruck gehört zu den Privatdelicten. Er begründet ausser der Klage auf Untersagung des Nachdrucks und auf Entwährung der unbefugt vervielfältigten Exemplare des Werkes (§. 41) eine Obligation auf Schadensersatz (§. 42). Neben diesen civilrechtlichen Folgen zieht der Nachdruck eine Geldstrafe nach sich (§. 43). Diese Strafe ist nach einigen Ge- setzgebungen, namentlich nach Englischem Rechte, eine blosse Privatstrafe. Nach den Deutschen Gesetzgebungen und nach Französischem Rechte wird dagegen der Nachdruck gleichzeitig als ein öffentliches Vergehen behandelt und eine öffent- liche Strafe gegen denselben verhängt. Nach denselben Ge- setzgebungen erfolgt die Verfolgung des Nachdruckes nicht im
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Mechanische Vervielfältigung. — Unbefugte Aufführung.
Die Mittel, welche im vorliegenden Falle zur Täuschung
des Publicums angewendet wurden, bestanden in nichts Ande-
rem, als in der Anwendung ähnlicher Waarenbezeichnungen,
wie solche zu gleichem Zwecke im Handel nur zu gewöhnlich
sind, ohne dass dadurch gegen ein Verbot verstossen würde,
so lange nicht fremde Firmen oder geschützte Fabrikzeichen
unbefugt gebraucht werden. Von einer unbefugten Verviel-
fältigung eines fremden Geisteswerkes oder von einem Nach-
druck konnte daher in keiner Bedeutung des Wortes die
Rede sein.
6. Die Reproduction muss in einer mechanischen Ver-
vielfältigung des Werkes bestehen. Bei den dramatischen
und den musikalischen Werken steht die unbefugte öffentliche
Aufführung dem Nachdrucke gleich. Der Thatbestand dieser
beiden Arten der unbefugten Reproduction wird im §. 39 erör-
tert werden.
Jede andere Reproduction des Werkes fällt nicht unter
das Verbot des Nachdrucks, auch wenn sie unbefugt ist und
wenn dadurch die vermögensrechtliche Nutzung des geisti-
gen Eigenthumes geschmälert wird. Daher ist es kein Nach-
druck, wenn Gedichte oder Musikalien abgeschrieben, Bilder
copirt oder abgezeichnet werden. Ebenso wenig wird gegen
das Verbot der öffentlichen Aufführung verstossen, wenn Dra-
men bloss öffentlich vorgelesen werden. Daher ist es ferner
nicht dem Nachdrucke gleich zu achten, wenn ein Geistlicher
die nachgeschriebenen Predigten seines Amtsbruders, oder ein
Professor die Vorlesungen seines Fachgenossen auf der Kanzel
oder dem Katheder mündlich reproduzirt.
7. Der Nachdruck gehört zu den Privatdelicten. Er
begründet ausser der Klage auf Untersagung des Nachdrucks
und auf Entwährung der unbefugt vervielfältigten Exemplare
des Werkes (§. 41) eine Obligation auf Schadensersatz (§. 42).
Neben diesen civilrechtlichen Folgen zieht der Nachdruck eine
Geldstrafe nach sich (§. 43). Diese Strafe ist nach einigen Ge-
setzgebungen, namentlich nach Englischem Rechte, eine blosse
Privatstrafe. Nach den Deutschen Gesetzgebungen und nach
Französischem Rechte wird dagegen der Nachdruck gleichzeitig
als ein öffentliches Vergehen behandelt und eine öffent-
liche Strafe gegen denselben verhängt. Nach denselben Ge-
setzgebungen erfolgt die Verfolgung des Nachdruckes nicht im
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/395>, abgerufen am 22.11.2024.
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