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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Rücktritt des Verlegers. -- Tod des Autors.
Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar
von dem Vertrage zurücktreten.

§. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner
Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.

Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn
der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn
also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge-
liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem
Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten,
das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf-
fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber
der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um-
stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde
diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In-
teresse mehr hat, durch die exceptio doli beseitigt werden 1).

Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den
einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf
das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf-
lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362),
oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung
einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364).

Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den
Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung
des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au-
tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden
kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene
Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver-
leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen
Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen
dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung
des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf-
gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden.
War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver-
leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen

1) L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum
est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia
dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit;
nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit
dolose.
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Rücktritt des Verlegers. — Tod des Autors.
Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar
von dem Vertrage zurücktreten.

§. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner
Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.

Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn
der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn
also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge-
liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem
Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten,
das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf-
fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber
der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um-
stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde
diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In-
teresse mehr hat, durch die exceptio doli beseitigt werden 1).

Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den
einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf
das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf-
lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362),
oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung
einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364).

Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den
Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung
des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au-
tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden
kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene
Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver-
leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen
Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen
dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung
des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf-
gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden.
War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver-
leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen

1) L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum
est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia
dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit;
nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit
dolose.
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[369/0385] Rücktritt des Verlegers. — Tod des Autors. Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar von dem Vertrage zurücktreten. §. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen. Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge- liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten, das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf- fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um- stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In- teresse mehr hat, durch die exceptio doli beseitigt werden 1). Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf- lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362), oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364). Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au- tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver- leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf- gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden. War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver- leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen 1) L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit; nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit dolose. 24

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/385>, abgerufen am 22.11.2024.