VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
dass der Autor seinerseits den Vertrag durch Lieferung des ganzen Manuscriptes bereits erfüllt hat.
Ist das Honorar nach der Zahl der abgesetzten Exemplare oder in einer Tantieme von dem Reingewinne des Verlegers bestimmt, so ist der Autor befugt, Rechnungslegung von dem Verleger zu verlangen. Die ordnungsmässig geführten Hand- lungsbücher des kaufmännischen Verlegers liefern nach Art. 34 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches und Art. 8 des Ein- führungsgesetzes vom 24. Juni 1864 (Gesetzsamml. S. 449) bei Rechtsstreitigkeiten mit dem nichtkaufmännischen Verfasser nur den Anfang des Beweises. Es bleibt dem Ermessen des Rich- ters überlassen, ob denselben in dem Maasse Beweiskraft bei- zulegen sei, dass der einen oder der andern Partei der Eid auferlegt werde.
Auch in solchen Fällen, wo der Verfasser an dem Absatze der Exemplare nicht pecuniair betheiligt ist, hat derselbe doch das Recht, Auskunft über den Absatz zu verlangen, da er da- durch allein sich über die gehörige Erfüllung des Verlagsver- trages informiren kann.
Ebenso wie das Honorar müssen andere Nebenleistungen, wie die Lieferung von Freiexemplaren besonders bedungen wer- den. Doch entspricht es dem Handelsgebrauche, dass der Autor die Exemplare, welche er für seinen eignen Bedarf von dem Verleger bezieht, zum Nettopreise, also mit dem Rabatte der Sortimentsbuchhändler, erhält.
Wenn der Verleger das Verlagsrecht für alle oder für mehrere Auflagen erworben hat, so ist im Zweifelsfalle anzu- nehmen, dass der Zeitpunct, in welchem eine neue Auflage zu veranstalten sei, seinem Ermessen vorbehalten ist. Ist jedoch die frühere Auflage vergriffen, so kann der Verfasser verlangen, dass der Verleger innerhalb einer angemessenen, nöthigenfalls durch den Richter zu bestimmenden Frist, entweder eine neue Auflage veranstaltet, oder dem Autor gestattet, eine neue Auf- lage anderweit zu veranstalten, denn der Verleger kann, wie Wächter (a. a. O. S. 343. Note 19) treffend bemerkt, das Recht des Verlages nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er das-
nung ausspricht, beruht auf der Voraussetzung, dass der Autor seiner- seits erst einen Theil des Manuscriptes geliefert habe.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
dass der Autor seinerseits den Vertrag durch Lieferung des ganzen Manuscriptes bereits erfüllt hat.
Ist das Honorar nach der Zahl der abgesetzten Exemplare oder in einer Tantième von dem Reingewinne des Verlegers bestimmt, so ist der Autor befugt, Rechnungslegung von dem Verleger zu verlangen. Die ordnungsmässig geführten Hand- lungsbücher des kaufmännischen Verlegers liefern nach Art. 34 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches und Art. 8 des Ein- führungsgesetzes vom 24. Juni 1864 (Gesetzsamml. S. 449) bei Rechtsstreitigkeiten mit dem nichtkaufmännischen Verfasser nur den Anfang des Beweises. Es bleibt dem Ermessen des Rich- ters überlassen, ob denselben in dem Maasse Beweiskraft bei- zulegen sei, dass der einen oder der andern Partei der Eid auferlegt werde.
Auch in solchen Fällen, wo der Verfasser an dem Absatze der Exemplare nicht pecuniair betheiligt ist, hat derselbe doch das Recht, Auskunft über den Absatz zu verlangen, da er da- durch allein sich über die gehörige Erfüllung des Verlagsver- trages informiren kann.
Ebenso wie das Honorar müssen andere Nebenleistungen, wie die Lieferung von Freiexemplaren besonders bedungen wer- den. Doch entspricht es dem Handelsgebrauche, dass der Autor die Exemplare, welche er für seinen eignen Bedarf von dem Verleger bezieht, zum Nettopreise, also mit dem Rabatte der Sortimentsbuchhändler, erhält.
Wenn der Verleger das Verlagsrecht für alle oder für mehrere Auflagen erworben hat, so ist im Zweifelsfalle anzu- nehmen, dass der Zeitpunct, in welchem eine neue Auflage zu veranstalten sei, seinem Ermessen vorbehalten ist. Ist jedoch die frühere Auflage vergriffen, so kann der Verfasser verlangen, dass der Verleger innerhalb einer angemessenen, nöthigenfalls durch den Richter zu bestimmenden Frist, entweder eine neue Auflage veranstaltet, oder dem Autor gestattet, eine neue Auf- lage anderweit zu veranstalten, denn der Verleger kann, wie Wächter (a. a. O. S. 343. Note 19) treffend bemerkt, das Recht des Verlages nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er das-
nung ausspricht, beruht auf der Voraussetzung, dass der Autor seiner- seits erst einen Theil des Manuscriptes geliefert habe.
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VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
dass der Autor seinerseits den Vertrag durch Lieferung des
ganzen Manuscriptes bereits erfüllt hat.
Ist das Honorar nach der Zahl der abgesetzten Exemplare
oder in einer Tantième von dem Reingewinne des Verlegers
bestimmt, so ist der Autor befugt, Rechnungslegung von dem
Verleger zu verlangen. Die ordnungsmässig geführten Hand-
lungsbücher des kaufmännischen Verlegers liefern nach Art. 34
des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches und Art. 8 des Ein-
führungsgesetzes vom 24. Juni 1864 (Gesetzsamml. S. 449) bei
Rechtsstreitigkeiten mit dem nichtkaufmännischen Verfasser nur
den Anfang des Beweises. Es bleibt dem Ermessen des Rich-
ters überlassen, ob denselben in dem Maasse Beweiskraft bei-
zulegen sei, dass der einen oder der andern Partei der Eid
auferlegt werde.
Auch in solchen Fällen, wo der Verfasser an dem Absatze
der Exemplare nicht pecuniair betheiligt ist, hat derselbe doch
das Recht, Auskunft über den Absatz zu verlangen, da er da-
durch allein sich über die gehörige Erfüllung des Verlagsver-
trages informiren kann.
Ebenso wie das Honorar müssen andere Nebenleistungen,
wie die Lieferung von Freiexemplaren besonders bedungen wer-
den. Doch entspricht es dem Handelsgebrauche, dass der Autor
die Exemplare, welche er für seinen eignen Bedarf von dem
Verleger bezieht, zum Nettopreise, also mit dem Rabatte der
Sortimentsbuchhändler, erhält.
Wenn der Verleger das Verlagsrecht für alle oder für
mehrere Auflagen erworben hat, so ist im Zweifelsfalle anzu-
nehmen, dass der Zeitpunct, in welchem eine neue Auflage zu
veranstalten sei, seinem Ermessen vorbehalten ist. Ist jedoch
die frühere Auflage vergriffen, so kann der Verfasser verlangen,
dass der Verleger innerhalb einer angemessenen, nöthigenfalls
durch den Richter zu bestimmenden Frist, entweder eine neue
Auflage veranstaltet, oder dem Autor gestattet, eine neue Auf-
lage anderweit zu veranstalten, denn der Verleger kann, wie
Wächter (a. a. O. S. 343. Note 19) treffend bemerkt, das Recht
des Verlages nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er das-
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4) nung ausspricht, beruht auf der Voraussetzung, dass der Autor seiner-
seits erst einen Theil des Manuscriptes geliefert habe.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/380>, abgerufen am 22.11.2024.
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