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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Umfang des Werkes. -- Klage und Execution.
ungefähre Norm für den Umfang des Werkes vereinbart ist,
die alsdann nach keiner Seite unverhältnissmässig überschritten
werden darf.

Eine Mitwirkung bei der Vervielfältigung des Werkes liegt
dem Autor nicht ob. Doch ist es üblich, dass der Autor sich
im eigenen Interesse an der Correctur des Druckes betheiligt.
Dagegen ist es Sache des Autors, wenn er der Schrift ein
Namen- oder Sachregister anhängen will, dieses nach erfolgtem
Drucke des Textes herzustellen.

Wegen der vertragsmässigen Leistungen findet gegen den
Autor die Klage aus dem Verlagsvertrage statt, welche haupt-
sächlich auf Lieferung des versprochenen Manuscriptes gerichtet
ist 1). Ist die Erfüllung des Vertrages nicht mehr möglich oder
kann der Zweck des Verlagsvertrages nicht mehr erreicht wer-
den, so geht die Klage auf das Interesse des Verlegers, d. h.
auf den Ersatz des durch die Nichterfüllung des Vertrages ihm
erwachsenen Schadens, einschliesslich des entgangenen Gewinnes.

Nach der Meinung einiger Autoren dürfte überhaupt ein
Zwang gegen den Autor nicht stattfinden und deshalb die Klage
niemals auf Erfüllung, sondern nur auf Entschädigung des Ver-
legers gerichtet werden, weil der Natur der Sache nach eine
schriftstellerische Thätigkeit niemals erzwungen werden könne 2).

Allein hierbei ist zunächst nicht berücksichtigt, dass doch
jedenfalls die Klage auf Ablieferung des fertigen Manuscriptes
oder Kunstwerkes zugelassen werden müsste 3). Ausserdem
kann nicht zugegeben werden, dass es sich mit der Erzwingung
schriftstellerischer Leistungen wesentlich anders verhalte, als
mit andern Forderungen, welche auf eine wissenschaftliche oder
künstlerische Thätigkeit gerichtet sind. Das Römische Recht
allerdings nahm bei den Diensten, die in der Ausübung einer
Wissenschaft oder Kunst bestehen, nur ein unvollkommenes
obligatorisches Band an und liess die ordentliche Klage weder
auf Erfüllung noch auf das stipulirte Honorar zu. Allein diese

1) Ueber die Befugniss des Verfassers zum einseitigen Rücktritt
vor der Veröffentlichung vergl §. 35.
2) Bornemann, Preuss. Civilrecht Bd. 3 S. 197 f.
Daniels, Preuss. Privatrecht S. 276.
Beseler, Deutsches Privatrecht S. 228 Note 4.
3) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 335 Note 31.

Umfang des Werkes. — Klage und Execution.
ungefähre Norm für den Umfang des Werkes vereinbart ist,
die alsdann nach keiner Seite unverhältnissmässig überschritten
werden darf.

Eine Mitwirkung bei der Vervielfältigung des Werkes liegt
dem Autor nicht ob. Doch ist es üblich, dass der Autor sich
im eigenen Interesse an der Correctur des Druckes betheiligt.
Dagegen ist es Sache des Autors, wenn er der Schrift ein
Namen- oder Sachregister anhängen will, dieses nach erfolgtem
Drucke des Textes herzustellen.

Wegen der vertragsmässigen Leistungen findet gegen den
Autor die Klage aus dem Verlagsvertrage statt, welche haupt-
sächlich auf Lieferung des versprochenen Manuscriptes gerichtet
ist 1). Ist die Erfüllung des Vertrages nicht mehr möglich oder
kann der Zweck des Verlagsvertrages nicht mehr erreicht wer-
den, so geht die Klage auf das Interesse des Verlegers, d. h.
auf den Ersatz des durch die Nichterfüllung des Vertrages ihm
erwachsenen Schadens, einschliesslich des entgangenen Gewinnes.

Nach der Meinung einiger Autoren dürfte überhaupt ein
Zwang gegen den Autor nicht stattfinden und deshalb die Klage
niemals auf Erfüllung, sondern nur auf Entschädigung des Ver-
legers gerichtet werden, weil der Natur der Sache nach eine
schriftstellerische Thätigkeit niemals erzwungen werden könne 2).

Allein hierbei ist zunächst nicht berücksichtigt, dass doch
jedenfalls die Klage auf Ablieferung des fertigen Manuscriptes
oder Kunstwerkes zugelassen werden müsste 3). Ausserdem
kann nicht zugegeben werden, dass es sich mit der Erzwingung
schriftstellerischer Leistungen wesentlich anders verhalte, als
mit andern Forderungen, welche auf eine wissenschaftliche oder
künstlerische Thätigkeit gerichtet sind. Das Römische Recht
allerdings nahm bei den Diensten, die in der Ausübung einer
Wissenschaft oder Kunst bestehen, nur ein unvollkommenes
obligatorisches Band an und liess die ordentliche Klage weder
auf Erfüllung noch auf das stipulirte Honorar zu. Allein diese

1) Ueber die Befugniss des Verfassers zum einseitigen Rücktritt
vor der Veröffentlichung vergl §. 35.
2) Bornemann, Preuss. Civilrecht Bd. 3 S. 197 f.
Daniels, Preuss. Privatrecht S. 276.
Beseler, Deutsches Privatrecht S. 228 Note 4.
3) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 335 Note 31.
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[357/0373] Umfang des Werkes. — Klage und Execution. ungefähre Norm für den Umfang des Werkes vereinbart ist, die alsdann nach keiner Seite unverhältnissmässig überschritten werden darf. Eine Mitwirkung bei der Vervielfältigung des Werkes liegt dem Autor nicht ob. Doch ist es üblich, dass der Autor sich im eigenen Interesse an der Correctur des Druckes betheiligt. Dagegen ist es Sache des Autors, wenn er der Schrift ein Namen- oder Sachregister anhängen will, dieses nach erfolgtem Drucke des Textes herzustellen. Wegen der vertragsmässigen Leistungen findet gegen den Autor die Klage aus dem Verlagsvertrage statt, welche haupt- sächlich auf Lieferung des versprochenen Manuscriptes gerichtet ist 1). Ist die Erfüllung des Vertrages nicht mehr möglich oder kann der Zweck des Verlagsvertrages nicht mehr erreicht wer- den, so geht die Klage auf das Interesse des Verlegers, d. h. auf den Ersatz des durch die Nichterfüllung des Vertrages ihm erwachsenen Schadens, einschliesslich des entgangenen Gewinnes. Nach der Meinung einiger Autoren dürfte überhaupt ein Zwang gegen den Autor nicht stattfinden und deshalb die Klage niemals auf Erfüllung, sondern nur auf Entschädigung des Ver- legers gerichtet werden, weil der Natur der Sache nach eine schriftstellerische Thätigkeit niemals erzwungen werden könne 2). Allein hierbei ist zunächst nicht berücksichtigt, dass doch jedenfalls die Klage auf Ablieferung des fertigen Manuscriptes oder Kunstwerkes zugelassen werden müsste 3). Ausserdem kann nicht zugegeben werden, dass es sich mit der Erzwingung schriftstellerischer Leistungen wesentlich anders verhalte, als mit andern Forderungen, welche auf eine wissenschaftliche oder künstlerische Thätigkeit gerichtet sind. Das Römische Recht allerdings nahm bei den Diensten, die in der Ausübung einer Wissenschaft oder Kunst bestehen, nur ein unvollkommenes obligatorisches Band an und liess die ordentliche Klage weder auf Erfüllung noch auf das stipulirte Honorar zu. Allein diese 1) Ueber die Befugniss des Verfassers zum einseitigen Rücktritt vor der Veröffentlichung vergl §. 35. 2) Bornemann, Preuss. Civilrecht Bd. 3 S. 197 f. Daniels, Preuss. Privatrecht S. 276. Beseler, Deutsches Privatrecht S. 228 Note 4. 3) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 335 Note 31.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/373>, abgerufen am 25.11.2024.