angemeldet, so ist die Veräusserung des Originales ohne allen Einfluss auf das bereits abgesonderte Reproductionsrecht.
Die übrigen deutschen Gesetzgebungen stellen ebensowenig wie das Französische und das Englische Recht eine Regel über die Wirkung auf, welche die Veräusserung des Originalkunst- werkes in Bezug auf das geistige Eigenthum ausübt.
Allerdings bestimmt der Bundesbeschluss vom 9. Novem- ber 1837:
Art. 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Originale übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht verviel- fältigt werden.
Art. 2. Das im Art. 2 bezeichnete Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechts- nachfolger über etc.
Diese Vorschrift ist mehrfach dahin ausgelegt worden, dass die Veräusserung des Originalkunstwerkes ohne Vorbehalt die Uebertragung des geistigen Eigenthumes nach sich ziehe. Allein trotz der scharfsinnigen Ausführungen von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 228 f.) muss man der Ansicht Jollys (Die Lehre vom Nachdruck S. 206) beitreten, dass in dem Art. 1 cit. nicht von der Veräusserung des Originalkunstwerkes, son- dern von der Uebertragung des Rechtes der Reproduction die- ses Originales, also von der Veräusserung des geistigen Eigen- thumes die Rede ist. Gerade weil der im Art. 1 erwähnten Uebertragung "der Rechte an dem Originale" im Art. 2 die Erwerbung des "Eigenthumes des literarischen oder artistischen Werkes" entspricht, kann unter den Rechten an dem Originale nicht das körperliche Eigenthum verstanden sein, weil im Art. 2 doch offenbar von dem geistigen Eigenthume die Rede ist. Hierzu kommt, dass die Uebertragung der Rechte an dem Originale im Art. 1 nicht bloss auf die Werke der Kunst, son- dern auch auf die literarischen Erzeugnisse bezogen wird. Man müsste also für die Schriften dieselbe Rechtsvermuthung auf- stellen. Ja noch mehr! man müsste mit Rücksicht auf die Worte, "sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht," an- nehmen, dass auch bei den bereits gedruckten Schriften und
Veräusserung von Kunstwerken.
angemeldet, so ist die Veräusserung des Originales ohne allen Einfluss auf das bereits abgesonderte Reproductionsrecht.
Die übrigen deutschen Gesetzgebungen stellen ebensowenig wie das Französische und das Englische Recht eine Regel über die Wirkung auf, welche die Veräusserung des Originalkunst- werkes in Bezug auf das geistige Eigenthum ausübt.
Allerdings bestimmt der Bundesbeschluss vom 9. Novem- ber 1837:
Art. 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Originale übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht verviel- fältigt werden.
Art. 2. Das im Art. 2 bezeichnete Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechts- nachfolger über etc.
Diese Vorschrift ist mehrfach dahin ausgelegt worden, dass die Veräusserung des Originalkunstwerkes ohne Vorbehalt die Uebertragung des geistigen Eigenthumes nach sich ziehe. Allein trotz der scharfsinnigen Ausführungen von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 228 f.) muss man der Ansicht Jollys (Die Lehre vom Nachdruck S. 206) beitreten, dass in dem Art. 1 cit. nicht von der Veräusserung des Originalkunstwerkes, son- dern von der Uebertragung des Rechtes der Reproduction die- ses Originales, also von der Veräusserung des geistigen Eigen- thumes die Rede ist. Gerade weil der im Art. 1 erwähnten Uebertragung »der Rechte an dem Originale« im Art. 2 die Erwerbung des »Eigenthumes des literarischen oder artistischen Werkes« entspricht, kann unter den Rechten an dem Originale nicht das körperliche Eigenthum verstanden sein, weil im Art. 2 doch offenbar von dem geistigen Eigenthume die Rede ist. Hierzu kommt, dass die Uebertragung der Rechte an dem Originale im Art. 1 nicht bloss auf die Werke der Kunst, son- dern auch auf die literarischen Erzeugnisse bezogen wird. Man müsste also für die Schriften dieselbe Rechtsvermuthung auf- stellen. Ja noch mehr! man müsste mit Rücksicht auf die Worte, »sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht,« an- nehmen, dass auch bei den bereits gedruckten Schriften und
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Veräusserung von Kunstwerken.
angemeldet, so ist die Veräusserung des Originales ohne allen
Einfluss auf das bereits abgesonderte Reproductionsrecht.
Die übrigen deutschen Gesetzgebungen stellen ebensowenig
wie das Französische und das Englische Recht eine Regel über
die Wirkung auf, welche die Veräusserung des Originalkunst-
werkes in Bezug auf das geistige Eigenthum ausübt.
Allerdings bestimmt der Bundesbeschluss vom 9. Novem-
ber 1837:
Art. 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke
der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht,
dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen,
welchem derselbe seine Rechte an dem Originale
übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht verviel-
fältigt werden.
Art. 2. Das im Art. 2 bezeichnete Recht des Urhebers oder
dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen
Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechts-
nachfolger über etc.
Diese Vorschrift ist mehrfach dahin ausgelegt worden,
dass die Veräusserung des Originalkunstwerkes ohne Vorbehalt
die Uebertragung des geistigen Eigenthumes nach sich ziehe.
Allein trotz der scharfsinnigen Ausführungen von Wächter (Das
Verlagsrecht Th. I S. 228 f.) muss man der Ansicht Jollys (Die
Lehre vom Nachdruck S. 206) beitreten, dass in dem Art. 1
cit. nicht von der Veräusserung des Originalkunstwerkes, son-
dern von der Uebertragung des Rechtes der Reproduction die-
ses Originales, also von der Veräusserung des geistigen Eigen-
thumes die Rede ist. Gerade weil der im Art. 1 erwähnten
Uebertragung »der Rechte an dem Originale« im Art. 2 die
Erwerbung des »Eigenthumes des literarischen oder artistischen
Werkes« entspricht, kann unter den Rechten an dem Originale
nicht das körperliche Eigenthum verstanden sein, weil im
Art. 2 doch offenbar von dem geistigen Eigenthume die Rede
ist. Hierzu kommt, dass die Uebertragung der Rechte an dem
Originale im Art. 1 nicht bloss auf die Werke der Kunst, son-
dern auch auf die literarischen Erzeugnisse bezogen wird. Man
müsste also für die Schriften dieselbe Rechtsvermuthung auf-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/345>, abgerufen am 24.11.2024.
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