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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Briefwechsel.

Sowohl die deutsche als auch die englische und französische
Gerichtspraxis hat diese Grundsätze anerkannt und angenom-
men, dass nur der Verfasser der Briefe, nicht der Empfänger
berechtigt ist, dieselben zu vervielfältigen und die anderweitige
Vervielfältigung zu untersagen, wie dies durch die nachfolgen-
den Rechtsfälle belegt wird:

1. Im Verlage der Cotta'schen Buchhandlung in Stuttgart
erschien im Jahre 1828 der Briefwechsel zwischen Göthe und
Schiller aus den Jahren 1794--1805, sodann unter dem Titel:
"Göthe und Werther. Briefe Göthe's, meist aus seiner Jugend-
zeit mit erläuternden Documenten herausgegeben von A. Kest-
ner. 2. Aufl. 1855" eine Anzahl von Briefen Göthe's an Char-
lotte Kestner und den Hofrath Kestner. Der Inhalt beider
Sammlungen wurde theilweise nachgedruckt in den von der
Allgemeinen Deutschen Verlagsanstalt in Berlin im Jahre 1856
herausgegebenen Sammlungen: "Schillers Briefe mit geschicht-
lichen Einleitungen und Erläuterungen" und: "Göthe's Briefe
mit geschichtlichen Einleitungen und Erläuterungen." In der
auf Antrag der Cotta'schen Verlagshandlung eingeleiteten Un-
tersuchung wegen Nachdrucks bestritt der Denunciat sowohl
die literarische Qualität der nachgedruckten Briefe als auch
die Legitimation der Cotta'schen Buchhandlung zur Verfolgung
des behaupteten Nachdruckes, indem er namentlich geltend
machte, dass sie die Briefe Göthe's an Charlotte Kestner etc.
nicht von den Erben des Verfassers, sondern von dem Erben
der Adressaten in Verlag erhalten habe.

Der erste Einwand wurde durch das Erkenntniss des Ober-
tribunales vom 28. Juni 1861 verworfen, weil auch Briefe als
ein literarisches Erzeugniss angesehen werden und des Schutzes
gegen den Nachdruck theilhaftig werden können. Dagegen
wurde in Bezug auf die Briefe Göthe's an Charlotte Kestner
dem Untersuchungsverfahren keine Folge gegeben, weil der
Verlagsvertrag lediglich zwischen den Rechtsnachfolgern des
Hofraths Kestner und der Cotta'schen Buchhandlung ohne Zu-

Diese Frage kommt aber für die vorliegende Untersuchung nicht in
Betracht. Es handelt sich vielmehr hier nur darum, wem das geistige
Eigenthum, also die aus der Veröffentlichung der Briefe zu ziehende
vermögensrechtliche Nutzung zusteht und diese Frage muss unbedingt
zu Gunsten des Briefschreibers beantwortet werden.
Briefwechsel.

Sowohl die deutsche als auch die englische und französische
Gerichtspraxis hat diese Grundsätze anerkannt und angenom-
men, dass nur der Verfasser der Briefe, nicht der Empfänger
berechtigt ist, dieselben zu vervielfältigen und die anderweitige
Vervielfältigung zu untersagen, wie dies durch die nachfolgen-
den Rechtsfälle belegt wird:

1. Im Verlage der Cotta’schen Buchhandlung in Stuttgart
erschien im Jahre 1828 der Briefwechsel zwischen Göthe und
Schiller aus den Jahren 1794—1805, sodann unter dem Titel:
»Göthe und Werther. Briefe Göthe’s, meist aus seiner Jugend-
zeit mit erläuternden Documenten herausgegeben von A. Kest-
ner. 2. Aufl. 1855« eine Anzahl von Briefen Göthe’s an Char-
lotte Kestner und den Hofrath Kestner. Der Inhalt beider
Sammlungen wurde theilweise nachgedruckt in den von der
Allgemeinen Deutschen Verlagsanstalt in Berlin im Jahre 1856
herausgegebenen Sammlungen: »Schillers Briefe mit geschicht-
lichen Einleitungen und Erläuterungen« und: »Göthe’s Briefe
mit geschichtlichen Einleitungen und Erläuterungen.« In der
auf Antrag der Cotta’schen Verlagshandlung eingeleiteten Un-
tersuchung wegen Nachdrucks bestritt der Denunciat sowohl
die literarische Qualität der nachgedruckten Briefe als auch
die Legitimation der Cotta’schen Buchhandlung zur Verfolgung
des behaupteten Nachdruckes, indem er namentlich geltend
machte, dass sie die Briefe Göthe’s an Charlotte Kestner etc.
nicht von den Erben des Verfassers, sondern von dem Erben
der Adressaten in Verlag erhalten habe.

Der erste Einwand wurde durch das Erkenntniss des Ober-
tribunales vom 28. Juni 1861 verworfen, weil auch Briefe als
ein literarisches Erzeugniss angesehen werden und des Schutzes
gegen den Nachdruck theilhaftig werden können. Dagegen
wurde in Bezug auf die Briefe Göthe’s an Charlotte Kestner
dem Untersuchungsverfahren keine Folge gegeben, weil der
Verlagsvertrag lediglich zwischen den Rechtsnachfolgern des
Hofraths Kestner und der Cotta’schen Buchhandlung ohne Zu-

Diese Frage kommt aber für die vorliegende Untersuchung nicht in
Betracht. Es handelt sich vielmehr hier nur darum, wem das geistige
Eigenthum, also die aus der Veröffentlichung der Briefe zu ziehende
vermögensrechtliche Nutzung zusteht und diese Frage muss unbedingt
zu Gunsten des Briefschreibers beantwortet werden.
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[323/0339] Briefwechsel. Sowohl die deutsche als auch die englische und französische Gerichtspraxis hat diese Grundsätze anerkannt und angenom- men, dass nur der Verfasser der Briefe, nicht der Empfänger berechtigt ist, dieselben zu vervielfältigen und die anderweitige Vervielfältigung zu untersagen, wie dies durch die nachfolgen- den Rechtsfälle belegt wird: 1. Im Verlage der Cotta’schen Buchhandlung in Stuttgart erschien im Jahre 1828 der Briefwechsel zwischen Göthe und Schiller aus den Jahren 1794—1805, sodann unter dem Titel: »Göthe und Werther. Briefe Göthe’s, meist aus seiner Jugend- zeit mit erläuternden Documenten herausgegeben von A. Kest- ner. 2. Aufl. 1855« eine Anzahl von Briefen Göthe’s an Char- lotte Kestner und den Hofrath Kestner. Der Inhalt beider Sammlungen wurde theilweise nachgedruckt in den von der Allgemeinen Deutschen Verlagsanstalt in Berlin im Jahre 1856 herausgegebenen Sammlungen: »Schillers Briefe mit geschicht- lichen Einleitungen und Erläuterungen« und: »Göthe’s Briefe mit geschichtlichen Einleitungen und Erläuterungen.« In der auf Antrag der Cotta’schen Verlagshandlung eingeleiteten Un- tersuchung wegen Nachdrucks bestritt der Denunciat sowohl die literarische Qualität der nachgedruckten Briefe als auch die Legitimation der Cotta’schen Buchhandlung zur Verfolgung des behaupteten Nachdruckes, indem er namentlich geltend machte, dass sie die Briefe Göthe’s an Charlotte Kestner etc. nicht von den Erben des Verfassers, sondern von dem Erben der Adressaten in Verlag erhalten habe. Der erste Einwand wurde durch das Erkenntniss des Ober- tribunales vom 28. Juni 1861 verworfen, weil auch Briefe als ein literarisches Erzeugniss angesehen werden und des Schutzes gegen den Nachdruck theilhaftig werden können. Dagegen wurde in Bezug auf die Briefe Göthe’s an Charlotte Kestner dem Untersuchungsverfahren keine Folge gegeben, weil der Verlagsvertrag lediglich zwischen den Rechtsnachfolgern des Hofraths Kestner und der Cotta’schen Buchhandlung ohne Zu- 2) 2) Diese Frage kommt aber für die vorliegende Untersuchung nicht in Betracht. Es handelt sich vielmehr hier nur darum, wem das geistige Eigenthum, also die aus der Veröffentlichung der Briefe zu ziehende vermögensrechtliche Nutzung zusteht und diese Frage muss unbedingt zu Gunsten des Briefschreibers beantwortet werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/339>, abgerufen am 24.11.2024.