Tausch, Schenkung oder als irgend ein anderer Vertrag dar- stellen, der seinem Inhalte nach der Veräusserung des geisti- gen Eigenthumes zur Grundlage dienen kann. Der Verlags- vertrag dagegen ist nicht zu diesen Rechtsgeschäften zu zählen. Er kann nicht die Grundlage einer Veräusserung des geistigen Eigenthumes bilden, da er zur wesentlichen Voraussetzung hat, dass der Herausgeber das geistige Eigenthum des Werkes be- hält und dass ein neues aus einem Bestandtheile des geistigen Eigenthumes gebildetes Recht: das Verlagsrecht, constituirt wird, welches nur eine Beschränkung des geistigen Eigenthu- mes des Herausgebers herbeiführt. (Vergl. oben S. 299 f.).
Die Auslegung der Verträge, welche die Gegenstände des geistigen Eigenthumes betreffen, folgt den allgemeinen Regeln. Es ergibt sich jedoch dabei eine eigenthümliche Schwierigkeit, welche daraus entspringt, dass das geistige Eigenthum und das Sacheigenthum an der Schrift oder dem Kunstwerke in einem und demselben Gegenstande verkörpert sind.
Bei der Auslegung des über ein Manuscript oder ein Kunst- werk geschlossenen Vertrages kann es daher zweifelhaft wer- den, ob die Absicht der Contrahenten darauf gerichtet war, nur das Sacheigenthum oder zugleich das geistige Eigenthum des Werkes zu übertragen. Dieser Zweifel wird noch dadurch begünstigt, weil auch die Tradition des körperlichen Eigen- thumes mit dem Acte der Cession des geistigen Eigenthumes in der Uebergabe der Schrift oder des Kunstwerkes zusammen- trifft. Die Schwierigkeit, welche hieraus für die Auslegung der Verträge entspringt, lässt sich im Allgemeinen durch juristische Regeln nicht beseitigen. Vielmehr muss in jedem Falle nach dem Inhalte des Vertrages und nach den begleitenden Umstän- den erforscht werden, ob die Absicht der Contrahenten bei der Veräusserung der Schrift oder des Kunstwerkes zugleich auf die Uebertragung des Vervielfältigungsrechtes gerichtet war oder nicht.
Gleichwohl hat die Feststellung besonderer Auslegungsre- geln für diese Unterscheidung sowohl die Wissenschaft als die Praxis und die Gesetzgebung vielfach beschäftigt. In Bezug auf die Schriften ist besonders die Frage nach dem geistigen Eigenthume der Briefe vielfach Gegenstand wissenschaftlicher und practischer Erörterungen geworden.
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Briefwechsel.
Tausch, Schenkung oder als irgend ein anderer Vertrag dar- stellen, der seinem Inhalte nach der Veräusserung des geisti- gen Eigenthumes zur Grundlage dienen kann. Der Verlags- vertrag dagegen ist nicht zu diesen Rechtsgeschäften zu zählen. Er kann nicht die Grundlage einer Veräusserung des geistigen Eigenthumes bilden, da er zur wesentlichen Voraussetzung hat, dass der Herausgeber das geistige Eigenthum des Werkes be- hält und dass ein neues aus einem Bestandtheile des geistigen Eigenthumes gebildetes Recht: das Verlagsrecht, constituirt wird, welches nur eine Beschränkung des geistigen Eigenthu- mes des Herausgebers herbeiführt. (Vergl. oben S. 299 f.).
Die Auslegung der Verträge, welche die Gegenstände des geistigen Eigenthumes betreffen, folgt den allgemeinen Regeln. Es ergibt sich jedoch dabei eine eigenthümliche Schwierigkeit, welche daraus entspringt, dass das geistige Eigenthum und das Sacheigenthum an der Schrift oder dem Kunstwerke in einem und demselben Gegenstande verkörpert sind.
Bei der Auslegung des über ein Manuscript oder ein Kunst- werk geschlossenen Vertrages kann es daher zweifelhaft wer- den, ob die Absicht der Contrahenten darauf gerichtet war, nur das Sacheigenthum oder zugleich das geistige Eigenthum des Werkes zu übertragen. Dieser Zweifel wird noch dadurch begünstigt, weil auch die Tradition des körperlichen Eigen- thumes mit dem Acte der Cession des geistigen Eigenthumes in der Uebergabe der Schrift oder des Kunstwerkes zusammen- trifft. Die Schwierigkeit, welche hieraus für die Auslegung der Verträge entspringt, lässt sich im Allgemeinen durch juristische Regeln nicht beseitigen. Vielmehr muss in jedem Falle nach dem Inhalte des Vertrages und nach den begleitenden Umstän- den erforscht werden, ob die Absicht der Contrahenten bei der Veräusserung der Schrift oder des Kunstwerkes zugleich auf die Uebertragung des Vervielfältigungsrechtes gerichtet war oder nicht.
Gleichwohl hat die Feststellung besonderer Auslegungsre- geln für diese Unterscheidung sowohl die Wissenschaft als die Praxis und die Gesetzgebung vielfach beschäftigt. In Bezug auf die Schriften ist besonders die Frage nach dem geistigen Eigenthume der Briefe vielfach Gegenstand wissenschaftlicher und practischer Erörterungen geworden.
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Briefwechsel.
Tausch, Schenkung oder als irgend ein anderer Vertrag dar-
stellen, der seinem Inhalte nach der Veräusserung des geisti-
gen Eigenthumes zur Grundlage dienen kann. Der Verlags-
vertrag dagegen ist nicht zu diesen Rechtsgeschäften zu zählen.
Er kann nicht die Grundlage einer Veräusserung des geistigen
Eigenthumes bilden, da er zur wesentlichen Voraussetzung hat,
dass der Herausgeber das geistige Eigenthum des Werkes be-
hält und dass ein neues aus einem Bestandtheile des geistigen
Eigenthumes gebildetes Recht: das Verlagsrecht, constituirt
wird, welches nur eine Beschränkung des geistigen Eigenthu-
mes des Herausgebers herbeiführt. (Vergl. oben S. 299 f.).
Die Auslegung der Verträge, welche die Gegenstände des
geistigen Eigenthumes betreffen, folgt den allgemeinen Regeln.
Es ergibt sich jedoch dabei eine eigenthümliche Schwierigkeit,
welche daraus entspringt, dass das geistige Eigenthum und
das Sacheigenthum an der Schrift oder dem Kunstwerke in
einem und demselben Gegenstande verkörpert sind.
Bei der Auslegung des über ein Manuscript oder ein Kunst-
werk geschlossenen Vertrages kann es daher zweifelhaft wer-
den, ob die Absicht der Contrahenten darauf gerichtet war,
nur das Sacheigenthum oder zugleich das geistige Eigenthum
des Werkes zu übertragen. Dieser Zweifel wird noch dadurch
begünstigt, weil auch die Tradition des körperlichen Eigen-
thumes mit dem Acte der Cession des geistigen Eigenthumes
in der Uebergabe der Schrift oder des Kunstwerkes zusammen-
trifft. Die Schwierigkeit, welche hieraus für die Auslegung der
Verträge entspringt, lässt sich im Allgemeinen durch juristische
Regeln nicht beseitigen. Vielmehr muss in jedem Falle nach
dem Inhalte des Vertrages und nach den begleitenden Umstän-
den erforscht werden, ob die Absicht der Contrahenten bei der
Veräusserung der Schrift oder des Kunstwerkes zugleich auf
die Uebertragung des Vervielfältigungsrechtes gerichtet war
oder nicht.
Gleichwohl hat die Feststellung besonderer Auslegungsre-
geln für diese Unterscheidung sowohl die Wissenschaft als die
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/337>, abgerufen am 16.07.2024.
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