Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor. der Verleger. Herausgeber ist entweder der Autor oder seinRechtsnachfolger. Das geistige Eigenthum des Autors kann sowohl im Wege der Universal- als der Singularsuccession auf andere Personen übertragen werden. Wenn der Autor stirbt, so geht das geistige Eigenthum auf seine Erben über und zwar nach denselben Regeln, nach welchen sich das übrige Vermögen des Erblassers vererbt. Diese Regel erleidet im Französischen Rechte eine Ausnahme, indem das geistige Eigenthum nicht mit dem übrigen Vermögen vererbt, sondern zunächst auf die Wittwe übergeht, falls diese mit dem Autor in vertragsmässiger oder gesetzlicher Gütergemeinschaft lebte und nach deren Tode an die Kinder des Autors fällt, ohne Rücksicht darauf, ob sie seine Erben geworden sind, oder nicht 1). Der Grund dieser Ausnahme ist derselbe, welcher in der Allein im Nordamerikanischen Rechte ist die Begünstigung 1) Decret du 5 fevrier 1810 art. 39. -- Loi du 8 avril 1854. --
Das Gesetz von 1793 gab allen Erben oder Rechtsnachfolgern des Au- tors ohne Unterschied eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dessen Tode. Das Decret von 1810 dehnte dieselbe zu Gunsten der Kinder auf zwanzig Jahre aus und das Gesetz vom 8. April 1854 verlängerte diese Frist auf dreissig Jahre, indem es gleichzeitig der Wittwe für ihre Lebenszeit das Recht der Nachfolge gab. VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor. der Verleger. Herausgeber ist entweder der Autor oder seinRechtsnachfolger. Das geistige Eigenthum des Autors kann sowohl im Wege der Universal- als der Singularsuccession auf andere Personen übertragen werden. Wenn der Autor stirbt, so geht das geistige Eigenthum auf seine Erben über und zwar nach denselben Regeln, nach welchen sich das übrige Vermögen des Erblassers vererbt. Diese Regel erleidet im Französischen Rechte eine Ausnahme, indem das geistige Eigenthum nicht mit dem übrigen Vermögen vererbt, sondern zunächst auf die Wittwe übergeht, falls diese mit dem Autor in vertragsmässiger oder gesetzlicher Gütergemeinschaft lebte und nach deren Tode an die Kinder des Autors fällt, ohne Rücksicht darauf, ob sie seine Erben geworden sind, oder nicht 1). Der Grund dieser Ausnahme ist derselbe, welcher in der Allein im Nordamerikanischen Rechte ist die Begünstigung 1) Décret du 5 février 1810 art. 39. — Loi du 8 avril 1854. —
Das Gesetz von 1793 gab allen Erben oder Rechtsnachfolgern des Au- tors ohne Unterschied eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dessen Tode. Das Decret von 1810 dehnte dieselbe zu Gunsten der Kinder auf zwanzig Jahre aus und das Gesetz vom 8. April 1854 verlängerte diese Frist auf dreissig Jahre, indem es gleichzeitig der Wittwe für ihre Lebenszeit das Recht der Nachfolge gab. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0332" n="316"/><fw place="top" type="header">VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor.</fw><lb/> der Verleger. Herausgeber ist entweder der Autor oder sein<lb/> Rechtsnachfolger. Das geistige Eigenthum des Autors kann<lb/> sowohl im Wege der Universal- als der Singularsuccession auf<lb/> andere Personen übertragen werden. Wenn der Autor stirbt,<lb/> so geht das geistige Eigenthum auf seine Erben über und zwar<lb/> nach denselben Regeln, nach welchen sich das übrige Vermögen<lb/> des Erblassers vererbt. Diese Regel erleidet im Französischen<lb/> Rechte eine Ausnahme, indem das geistige Eigenthum nicht<lb/> mit dem übrigen Vermögen vererbt, sondern zunächst auf die<lb/> Wittwe übergeht, falls diese mit dem Autor in vertragsmässiger<lb/> oder gesetzlicher Gütergemeinschaft lebte und nach deren Tode<lb/> an die Kinder des Autors fällt, ohne Rücksicht darauf, ob sie<lb/> seine Erben geworden sind, oder nicht <note place="foot" n="1)">Décret du 5 février 1810 art. 39. — Loi du 8 avril 1854. —<lb/> Das Gesetz von 1793 gab allen Erben oder Rechtsnachfolgern des Au-<lb/> tors ohne Unterschied eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dessen<lb/> Tode. Das Decret von 1810 dehnte dieselbe zu Gunsten der Kinder<lb/> auf zwanzig Jahre aus und das Gesetz vom 8. April 1854 verlängerte<lb/> diese Frist auf dreissig Jahre, indem es gleichzeitig der Wittwe für<lb/> ihre Lebenszeit das Recht der Nachfolge gab.</note>.</p><lb/> <p>Der Grund dieser Ausnahme ist derselbe, welcher in der<lb/> Gesetzgebung der Vereinigten Staaten dazu geführt hat, zwei<lb/> Schutzfristen zu gewähren, die eine von achtundzwanzig Jah-<lb/> ren für den Autor und seine Rechtsnachfolger überhaupt, die<lb/> zweite von weiteren vierzehn Jahren für die Person des Au-<lb/> tors, seiner Wittwe und seiner Kinder (oben S. 271). Man<lb/> will das Recht des Autors zu Gunsten seiner unmittelba-<lb/> ren Familie noch über die Grenzen hinaus schützen, in-<lb/> nerhalb deren es seinen sonstigen Erben und den Singularsuc-<lb/> cessoren gewahrt bleibt. Deshalb ist auch in dem Französischen<lb/> Rechte mit der singulairen Transmission des geistigen Eigen-<lb/> thumes eine Verlängerung der Schutzfrist zu Gunsten der Wittwe<lb/> und der Kinder auf dreissig Jahre, statt der für die übrigen<lb/> Erben bestimmten Schutzfrist von zehn Jahren verbunden.</p><lb/> <p>Allein im Nordamerikanischen Rechte ist die Begünstigung<lb/> der Familie des Autors ohne irgend einen Eingriff in die all-<lb/> gemeinen Successionsregeln durchgeführt. Das geistige Eigen-<lb/> thum wird zunächst durch die erste Inscription nur auf die<lb/> Dauer von achtundzwanzig Jahren erworben und kann auch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [316/0332]
VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor.
der Verleger. Herausgeber ist entweder der Autor oder sein
Rechtsnachfolger. Das geistige Eigenthum des Autors kann
sowohl im Wege der Universal- als der Singularsuccession auf
andere Personen übertragen werden. Wenn der Autor stirbt,
so geht das geistige Eigenthum auf seine Erben über und zwar
nach denselben Regeln, nach welchen sich das übrige Vermögen
des Erblassers vererbt. Diese Regel erleidet im Französischen
Rechte eine Ausnahme, indem das geistige Eigenthum nicht
mit dem übrigen Vermögen vererbt, sondern zunächst auf die
Wittwe übergeht, falls diese mit dem Autor in vertragsmässiger
oder gesetzlicher Gütergemeinschaft lebte und nach deren Tode
an die Kinder des Autors fällt, ohne Rücksicht darauf, ob sie
seine Erben geworden sind, oder nicht 1).
Der Grund dieser Ausnahme ist derselbe, welcher in der
Gesetzgebung der Vereinigten Staaten dazu geführt hat, zwei
Schutzfristen zu gewähren, die eine von achtundzwanzig Jah-
ren für den Autor und seine Rechtsnachfolger überhaupt, die
zweite von weiteren vierzehn Jahren für die Person des Au-
tors, seiner Wittwe und seiner Kinder (oben S. 271). Man
will das Recht des Autors zu Gunsten seiner unmittelba-
ren Familie noch über die Grenzen hinaus schützen, in-
nerhalb deren es seinen sonstigen Erben und den Singularsuc-
cessoren gewahrt bleibt. Deshalb ist auch in dem Französischen
Rechte mit der singulairen Transmission des geistigen Eigen-
thumes eine Verlängerung der Schutzfrist zu Gunsten der Wittwe
und der Kinder auf dreissig Jahre, statt der für die übrigen
Erben bestimmten Schutzfrist von zehn Jahren verbunden.
Allein im Nordamerikanischen Rechte ist die Begünstigung
der Familie des Autors ohne irgend einen Eingriff in die all-
gemeinen Successionsregeln durchgeführt. Das geistige Eigen-
thum wird zunächst durch die erste Inscription nur auf die
Dauer von achtundzwanzig Jahren erworben und kann auch
1) Décret du 5 février 1810 art. 39. — Loi du 8 avril 1854. —
Das Gesetz von 1793 gab allen Erben oder Rechtsnachfolgern des Au-
tors ohne Unterschied eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dessen
Tode. Das Decret von 1810 dehnte dieselbe zu Gunsten der Kinder
auf zwanzig Jahre aus und das Gesetz vom 8. April 1854 verlängerte
diese Frist auf dreissig Jahre, indem es gleichzeitig der Wittwe für
ihre Lebenszeit das Recht der Nachfolge gab.
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