älteren Erfinder in Dunkelheit oder Mangel zu Grunde ge- gangen sind, während unser Zeitalter neben der Anerkennung für die Lebenden auch noch die Schuld der Dankbarkeit für die grossen Todten abträgt? War es Zufall, oder bewirkte es die Verfolgung, welche Aberglaube, Habsucht und Neid in früheren Zeitaltern als Lohn für die grossen Entdeckungen bereit hielt, dass nur Wenige es wagten, von der breiten Heer- strasse des Ueberlieferten abzuweichen und die Grenzen der menschlichen Kenntniss zu erweitern?
Gewiss, die Thatsachen, welche die Geschichte der Erfin- dungen und Entdeckungen uns überliefert, gewähren den über- zeugenden Beweis für die Erfahrung, dass die Fortschritte der Kultur und der Industrie zu jeder Zeit und an jedem Orte in stetigem Verhältnisse stehen zu der Aufmunterung und dem Schutze, welche der geistigen Arbeit gewährt wird. Sie führen den Beweis, dass der Schutz, welchen die moderne Gesetzge- bung dem geistigen Eigenthume gewährt, nicht bloss das Loos der Schriftsteller und Künstler, der Forscher und Erfinder ver- bessert, sondern auch den Wohlstand und die Kultur der Na- tionen unmittelbar fördert.
§. 4. Schwierigkeit der Gesetzgebung.
Unvollkommenheit des Rechtsschutzes. -- Beschränkung auf die Form der Darstellung. -- Schutzlosigkeit des Inhaltes. -- Rein gemeinnützige Erfindungen. -- Theoretische Controversen. -- Einseitige Behandlung der verschiedenen Zweige des geistigen Eigenthumes.
Der Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes ist die späte Frucht der modernen Rechtsbildung und die Fortschritte, wel- che die Gesetzgebung auf diesem Gebiete während des letzten Menschenalters gemacht hat, sind namentlich in Deutschland zu den wichtigsten Verbesserungen des öffentlichen Rechtszu- standes zu zählen. Dennoch ist das erreichte Resultat ein un- vollkommenes und diese Unvollkommenheit des Rechtsschutzes hat nur zum Theile in den Mängeln der bestehenden Gesetz- gebung ihren Grund; zum andern und grösseren Theile ent- springt sie aus der natürlichen Grundlage des Rechtsverhält- nisses selbst, welche nicht gestattet, dem Autor die unbe- schränkte Verfügung über das Product seiner geistigen Arbeit ausschliesslich vorzubehalten, sondern nur ein beschränktes Nutzungsrecht an der Verwerthung des Productes zulässt.
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Rückwirkung auf die Kultur.
älteren Erfinder in Dunkelheit oder Mangel zu Grunde ge- gangen sind, während unser Zeitalter neben der Anerkennung für die Lebenden auch noch die Schuld der Dankbarkeit für die grossen Todten abträgt? War es Zufall, oder bewirkte es die Verfolgung, welche Aberglaube, Habsucht und Neid in früheren Zeitaltern als Lohn für die grossen Entdeckungen bereit hielt, dass nur Wenige es wagten, von der breiten Heer- strasse des Ueberlieferten abzuweichen und die Grenzen der menschlichen Kenntniss zu erweitern?
Gewiss, die Thatsachen, welche die Geschichte der Erfin- dungen und Entdeckungen uns überliefert, gewähren den über- zeugenden Beweis für die Erfahrung, dass die Fortschritte der Kultur und der Industrie zu jeder Zeit und an jedem Orte in stetigem Verhältnisse stehen zu der Aufmunterung und dem Schutze, welche der geistigen Arbeit gewährt wird. Sie führen den Beweis, dass der Schutz, welchen die moderne Gesetzge- bung dem geistigen Eigenthume gewährt, nicht bloss das Loos der Schriftsteller und Künstler, der Forscher und Erfinder ver- bessert, sondern auch den Wohlstand und die Kultur der Na- tionen unmittelbar fördert.
§. 4. Schwierigkeit der Gesetzgebung.
Unvollkommenheit des Rechtsschutzes. — Beschränkung auf die Form der Darstellung. — Schutzlosigkeit des Inhaltes. — Rein gemeinnützige Erfindungen. — Theoretische Controversen. — Einseitige Behandlung der verschiedenen Zweige des geistigen Eigenthumes.
Der Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes ist die späte Frucht der modernen Rechtsbildung und die Fortschritte, wel- che die Gesetzgebung auf diesem Gebiete während des letzten Menschenalters gemacht hat, sind namentlich in Deutschland zu den wichtigsten Verbesserungen des öffentlichen Rechtszu- standes zu zählen. Dennoch ist das erreichte Resultat ein un- vollkommenes und diese Unvollkommenheit des Rechtsschutzes hat nur zum Theile in den Mängeln der bestehenden Gesetz- gebung ihren Grund; zum andern und grösseren Theile ent- springt sie aus der natürlichen Grundlage des Rechtsverhält- nisses selbst, welche nicht gestattet, dem Autor die unbe- schränkte Verfügung über das Product seiner geistigen Arbeit ausschliesslich vorzubehalten, sondern nur ein beschränktes Nutzungsrecht an der Verwerthung des Productes zulässt.
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Rückwirkung auf die Kultur.
älteren Erfinder in Dunkelheit oder Mangel zu Grunde ge-
gangen sind, während unser Zeitalter neben der Anerkennung
für die Lebenden auch noch die Schuld der Dankbarkeit für
die grossen Todten abträgt? War es Zufall, oder bewirkte es
die Verfolgung, welche Aberglaube, Habsucht und Neid in
früheren Zeitaltern als Lohn für die grossen Entdeckungen
bereit hielt, dass nur Wenige es wagten, von der breiten Heer-
strasse des Ueberlieferten abzuweichen und die Grenzen der
menschlichen Kenntniss zu erweitern?
Gewiss, die Thatsachen, welche die Geschichte der Erfin-
dungen und Entdeckungen uns überliefert, gewähren den über-
zeugenden Beweis für die Erfahrung, dass die Fortschritte der
Kultur und der Industrie zu jeder Zeit und an jedem Orte in
stetigem Verhältnisse stehen zu der Aufmunterung und dem
Schutze, welche der geistigen Arbeit gewährt wird. Sie führen
den Beweis, dass der Schutz, welchen die moderne Gesetzge-
bung dem geistigen Eigenthume gewährt, nicht bloss das Loos
der Schriftsteller und Künstler, der Forscher und Erfinder ver-
bessert, sondern auch den Wohlstand und die Kultur der Na-
tionen unmittelbar fördert.
§. 4. Schwierigkeit der Gesetzgebung.
Unvollkommenheit des Rechtsschutzes. — Beschränkung auf die Form
der Darstellung. — Schutzlosigkeit des Inhaltes. — Rein gemeinnützige
Erfindungen. — Theoretische Controversen. — Einseitige Behandlung
der verschiedenen Zweige des geistigen Eigenthumes.
Der Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes ist die späte
Frucht der modernen Rechtsbildung und die Fortschritte, wel-
che die Gesetzgebung auf diesem Gebiete während des letzten
Menschenalters gemacht hat, sind namentlich in Deutschland
zu den wichtigsten Verbesserungen des öffentlichen Rechtszu-
standes zu zählen. Dennoch ist das erreichte Resultat ein un-
vollkommenes und diese Unvollkommenheit des Rechtsschutzes
hat nur zum Theile in den Mängeln der bestehenden Gesetz-
gebung ihren Grund; zum andern und grösseren Theile ent-
springt sie aus der natürlichen Grundlage des Rechtsverhält-
nisses selbst, welche nicht gestattet, dem Autor die unbe-
schränkte Verfügung über das Product seiner geistigen Arbeit
ausschliesslich vorzubehalten, sondern nur ein beschränktes
Nutzungsrecht an der Verwerthung des Productes zulässt.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/33>, abgerufen am 16.07.2024.
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