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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Unterschied von der Dienstmiethe.
wöhnlichen Verlagsvertrage über ein künftiges Werk nicht der
Fall. Vielmehr wird in der Regel der Verlagsvertrag es ganz
unbestimmt lassen, ob das Werk bereits vollendet ist oder
nicht und der Autor wird nur die einheitliche Verpflichtung
übernehmen, das nach seinem Gegenstande bezeichnete Werk
in das Verlagsrecht des Verlegers zu übertragen. Noch weniger
wird aber nach irgend einer der bestehenden Gesetzgebungen
zur Gültigkeit des Verlagsvertrages erfordert, dass derselbe

reichischen Rechte (Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1170) ausdrücklich
aufgestellt. Beide Gesetze sind jedoch insofern lückenhaft, als sie von
dem Verlagsvertrage nur den Fall des blossen Lohnvertrages unter-
scheiden, durch dessen Erfüllung der Verleger das abgeleitete geistige
Eigenthum in seinem vollen Umfange erwirbt, ohne eine Verpflichtung
zur Veröffentlichung zu übernehmen, bei welchem daher der Verlags-
vertrag ganz ausgeschlossen bleibt. Zwischen beiden Fällen liegt aber
nach dem Obigen noch ein dritter Fall, in welchem der Verleger sich als
Besteller die Herstellung des Werkes als besondere Leistung verspre-
chen lässt, so jedoch, dass das geistige Eigenthum dem Autor verbleibt
und über die Veröffentlichung des Werkes ein Verlagsvertrag geschlos-
sen wird. Dass dieser Vertrag nicht als eine blosse Dienstmiethe an-
gesehen werden darf und nicht unter die Regel der oben angeführten
Bestimmungen des Preussischen und des Oesterreichischen Gesetzes fällt,
bedarf keiner Ausführung. Ebenso richtig ist es jedoch, dass derglei-
chen Bestellungsverträge von dem einfachen Verlagsvertrage über ein
künftiges Werk unterschieden werden müssen und dieser Unterschied
wird an den Wirkungen des Rechtsverhältnisses ersichtlich, wenn man
insbesondere den Fall in Betracht zieht, dass die Erfüllung des Ver-
lagsvertrages durch Zufall vereitelt wird.
Hat z. B. der Vertrag die Uebersetzung eines Werkes zum Gegen-
stande, welches vor der Erfüllung des Verlagsvertrages verboten wird,
oder handelt es sich etwa um den Commentar zu einem vor der Er-
füllung des Vertrages aufgehobenen Gesetze, um einen inzwischen aus-
ser Wirkung gesetzten Tarif u. dgl., so trifft bei dem gewöhnlichen
Verlagsvertrage der Zufall beide Theile gleichmässig, so dass der Autor
weder die bedungene Veröffentlichung, noch das etwa bedungene Ho-
norar fordern kann. Anders dagegen, wenn solche Werke auf Be-
stellung angefertigt sind, selbst wenn der Autor nicht lediglich als
Lohnarbeiter, sondern unter beschränkter Uebertragung seines Rechtes
der ausschliesslichen Vervielfältigung contrahirt hat. Er ist in diesem
Falle, selbst wenn der Zweck der Veröffentlichung durch Zufall weg-
gefallen ist, doch berechtigt, den bei der Bestellung für die Anferti-
gung des Werkes bedungenen Lohn zu fordern. (Vergl. §. 35).

Unterschied von der Dienstmiethe.
wöhnlichen Verlagsvertrage über ein künftiges Werk nicht der
Fall. Vielmehr wird in der Regel der Verlagsvertrag es ganz
unbestimmt lassen, ob das Werk bereits vollendet ist oder
nicht und der Autor wird nur die einheitliche Verpflichtung
übernehmen, das nach seinem Gegenstande bezeichnete Werk
in das Verlagsrecht des Verlegers zu übertragen. Noch weniger
wird aber nach irgend einer der bestehenden Gesetzgebungen
zur Gültigkeit des Verlagsvertrages erfordert, dass derselbe

reichischen Rechte (Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1170) ausdrücklich
aufgestellt. Beide Gesetze sind jedoch insofern lückenhaft, als sie von
dem Verlagsvertrage nur den Fall des blossen Lohnvertrages unter-
scheiden, durch dessen Erfüllung der Verleger das abgeleitete geistige
Eigenthum in seinem vollen Umfange erwirbt, ohne eine Verpflichtung
zur Veröffentlichung zu übernehmen, bei welchem daher der Verlags-
vertrag ganz ausgeschlossen bleibt. Zwischen beiden Fällen liegt aber
nach dem Obigen noch ein dritter Fall, in welchem der Verleger sich als
Besteller die Herstellung des Werkes als besondere Leistung verspre-
chen lässt, so jedoch, dass das geistige Eigenthum dem Autor verbleibt
und über die Veröffentlichung des Werkes ein Verlagsvertrag geschlos-
sen wird. Dass dieser Vertrag nicht als eine blosse Dienstmiethe an-
gesehen werden darf und nicht unter die Regel der oben angeführten
Bestimmungen des Preussischen und des Oesterreichischen Gesetzes fällt,
bedarf keiner Ausführung. Ebenso richtig ist es jedoch, dass derglei-
chen Bestellungsverträge von dem einfachen Verlagsvertrage über ein
künftiges Werk unterschieden werden müssen und dieser Unterschied
wird an den Wirkungen des Rechtsverhältnisses ersichtlich, wenn man
insbesondere den Fall in Betracht zieht, dass die Erfüllung des Ver-
lagsvertrages durch Zufall vereitelt wird.
Hat z. B. der Vertrag die Uebersetzung eines Werkes zum Gegen-
stande, welches vor der Erfüllung des Verlagsvertrages verboten wird,
oder handelt es sich etwa um den Commentar zu einem vor der Er-
füllung des Vertrages aufgehobenen Gesetze, um einen inzwischen aus-
ser Wirkung gesetzten Tarif u. dgl., so trifft bei dem gewöhnlichen
Verlagsvertrage der Zufall beide Theile gleichmässig, so dass der Autor
weder die bedungene Veröffentlichung, noch das etwa bedungene Ho-
norar fordern kann. Anders dagegen, wenn solche Werke auf Be-
stellung angefertigt sind, selbst wenn der Autor nicht lediglich als
Lohnarbeiter, sondern unter beschränkter Uebertragung seines Rechtes
der ausschliesslichen Vervielfältigung contrahirt hat. Er ist in diesem
Falle, selbst wenn der Zweck der Veröffentlichung durch Zufall weg-
gefallen ist, doch berechtigt, den bei der Bestellung für die Anferti-
gung des Werkes bedungenen Lohn zu fordern. (Vergl. §. 35).
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[307/0323] Unterschied von der Dienstmiethe. wöhnlichen Verlagsvertrage über ein künftiges Werk nicht der Fall. Vielmehr wird in der Regel der Verlagsvertrag es ganz unbestimmt lassen, ob das Werk bereits vollendet ist oder nicht und der Autor wird nur die einheitliche Verpflichtung übernehmen, das nach seinem Gegenstande bezeichnete Werk in das Verlagsrecht des Verlegers zu übertragen. Noch weniger wird aber nach irgend einer der bestehenden Gesetzgebungen zur Gültigkeit des Verlagsvertrages erfordert, dass derselbe 1) 1) reichischen Rechte (Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1170) ausdrücklich aufgestellt. Beide Gesetze sind jedoch insofern lückenhaft, als sie von dem Verlagsvertrage nur den Fall des blossen Lohnvertrages unter- scheiden, durch dessen Erfüllung der Verleger das abgeleitete geistige Eigenthum in seinem vollen Umfange erwirbt, ohne eine Verpflichtung zur Veröffentlichung zu übernehmen, bei welchem daher der Verlags- vertrag ganz ausgeschlossen bleibt. Zwischen beiden Fällen liegt aber nach dem Obigen noch ein dritter Fall, in welchem der Verleger sich als Besteller die Herstellung des Werkes als besondere Leistung verspre- chen lässt, so jedoch, dass das geistige Eigenthum dem Autor verbleibt und über die Veröffentlichung des Werkes ein Verlagsvertrag geschlos- sen wird. Dass dieser Vertrag nicht als eine blosse Dienstmiethe an- gesehen werden darf und nicht unter die Regel der oben angeführten Bestimmungen des Preussischen und des Oesterreichischen Gesetzes fällt, bedarf keiner Ausführung. Ebenso richtig ist es jedoch, dass derglei- chen Bestellungsverträge von dem einfachen Verlagsvertrage über ein künftiges Werk unterschieden werden müssen und dieser Unterschied wird an den Wirkungen des Rechtsverhältnisses ersichtlich, wenn man insbesondere den Fall in Betracht zieht, dass die Erfüllung des Ver- lagsvertrages durch Zufall vereitelt wird. Hat z. B. der Vertrag die Uebersetzung eines Werkes zum Gegen- stande, welches vor der Erfüllung des Verlagsvertrages verboten wird, oder handelt es sich etwa um den Commentar zu einem vor der Er- füllung des Vertrages aufgehobenen Gesetze, um einen inzwischen aus- ser Wirkung gesetzten Tarif u. dgl., so trifft bei dem gewöhnlichen Verlagsvertrage der Zufall beide Theile gleichmässig, so dass der Autor weder die bedungene Veröffentlichung, noch das etwa bedungene Ho- norar fordern kann. Anders dagegen, wenn solche Werke auf Be- stellung angefertigt sind, selbst wenn der Autor nicht lediglich als Lohnarbeiter, sondern unter beschränkter Uebertragung seines Rechtes der ausschliesslichen Vervielfältigung contrahirt hat. Er ist in diesem Falle, selbst wenn der Zweck der Veröffentlichung durch Zufall weg- gefallen ist, doch berechtigt, den bei der Bestellung für die Anferti- gung des Werkes bedungenen Lohn zu fordern. (Vergl. §. 35).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/323>, abgerufen am 24.11.2024.