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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.

Beim Verlagsvertrage besteht dagegen die durch die Natur
des Geschäfts bedingte Gegenleistung des Verlegers in der Ver-
öffentlichung des Werkes. Es gehört keinesweges zu den ver-
mutheten Bedingungen, dass der Autor einen dem Nutzungs-
werthe seines Werkes entsprechenden Preis erhält. Dieser
wird vielmehr nur auf Grund ausdrücklicher Festsetzung ge-
währt. Enthält nun diese besondere Verabredung gar kein
Maass für das zu gewährende Honorar, so ist dieselbe wegen
der völligen Unbestimmtheit des Gegenstandes wirkungslos.

Es würde auch ausser dem Falle der Bestellung an jedem
Massstabe für die richterliche Arbitrirung des Honorars fehlen,
da dasselbe nicht sowohl eine Gegenleistung für Dienste des
Autors, sondern einen Antheil an den Nutzungen des buch-
händlerischen Unternehmens darstellt, zu welchem der Autor
seine geistige Arbeit, der Buchhändler sein Kapital und seine
Geschäftsthätigkeit hergibt. Wenn es also auch anginge, den
Ertrag dieses Unternehmens zu ermitteln oder zu schätzen, so
würde doch in dem vorausgesetzten Falle jede Bestimmung
dafür fehlen, in welchem Verhältnisse nach der Absicht der
Contrahenten der Autor an diesem Ertrage theilnehmen sollte.

Hiernach muss ein ganz unbestimmtes Honorarversprechen
als unwirksam bezeichnet werden und daraus folgt, dass auch
eine stillschweigende Honorarbedingung nur da vorliegt, wo
aus den Umständen oder aus concludenten Handlungen ge-
schlossen werden kann, dass die Contrahenten ein bestimmtes
Honorar zu fordern und zu gewähren beabsichtigten1).

1) Anderer Meinung ist Wächter, welcher a. a. O. S. 356 behaup-
tet, dass ein nach richterlicher Schätzung festzusetzendes Honorar ge-
fordert werden könne, wenn der Verleger erklärte, er werde sich dank-
bar beweisen, oder ein guter Absatz würde der Vortheil des Autors
sein u. dgl.; ferner wenn er wusste, dass der Autor sich seine Werke
honoriren zu lassen pflegt. Allein von den zum Beweise angeführten
Stellen beweist die erste (L. 24 pr. Dig. locati 19, 2) nichts für die auf-
gestellte Ansicht, da sie sich nicht auf den Preis, sondern auf die Aus-
führung des bedungenen Werkes bezieht. Die zweite Stelle (L. 22 de
praescr. verb. 19, 5) lautet:
Si tibi polienda sarciendave vestimenta dederim, si quidem gratis
hanc operam te suscipiente, mandati est obligatio, si vero mercede
data aut constituta, locationis conductionisque negotium geritur. Quodsi
neque gratis hanc operam susceperis, neque protinus aut data aut
VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.

Beim Verlagsvertrage besteht dagegen die durch die Natur
des Geschäfts bedingte Gegenleistung des Verlegers in der Ver-
öffentlichung des Werkes. Es gehört keinesweges zu den ver-
mutheten Bedingungen, dass der Autor einen dem Nutzungs-
werthe seines Werkes entsprechenden Preis erhält. Dieser
wird vielmehr nur auf Grund ausdrücklicher Festsetzung ge-
währt. Enthält nun diese besondere Verabredung gar kein
Maass für das zu gewährende Honorar, so ist dieselbe wegen
der völligen Unbestimmtheit des Gegenstandes wirkungslos.

Es würde auch ausser dem Falle der Bestellung an jedem
Massstabe für die richterliche Arbitrirung des Honorars fehlen,
da dasselbe nicht sowohl eine Gegenleistung für Dienste des
Autors, sondern einen Antheil an den Nutzungen des buch-
händlerischen Unternehmens darstellt, zu welchem der Autor
seine geistige Arbeit, der Buchhändler sein Kapital und seine
Geschäftsthätigkeit hergibt. Wenn es also auch anginge, den
Ertrag dieses Unternehmens zu ermitteln oder zu schätzen, so
würde doch in dem vorausgesetzten Falle jede Bestimmung
dafür fehlen, in welchem Verhältnisse nach der Absicht der
Contrahenten der Autor an diesem Ertrage theilnehmen sollte.

Hiernach muss ein ganz unbestimmtes Honorarversprechen
als unwirksam bezeichnet werden und daraus folgt, dass auch
eine stillschweigende Honorarbedingung nur da vorliegt, wo
aus den Umständen oder aus concludenten Handlungen ge-
schlossen werden kann, dass die Contrahenten ein bestimmtes
Honorar zu fordern und zu gewähren beabsichtigten1).

1) Anderer Meinung ist Wächter, welcher a. a. O. S. 356 behaup-
tet, dass ein nach richterlicher Schätzung festzusetzendes Honorar ge-
fordert werden könne, wenn der Verleger erklärte, er werde sich dank-
bar beweisen, oder ein guter Absatz würde der Vortheil des Autors
sein u. dgl.; ferner wenn er wusste, dass der Autor sich seine Werke
honoriren zu lassen pflegt. Allein von den zum Beweise angeführten
Stellen beweist die erste (L. 24 pr. Dig. locati 19, 2) nichts für die auf-
gestellte Ansicht, da sie sich nicht auf den Preis, sondern auf die Aus-
führung des bedungenen Werkes bezieht. Die zweite Stelle (L. 22 de
praescr. verb. 19, 5) lautet:
Si tibi polienda sarciendave vestimenta dederim, si quidem gratis
hanc operam te suscipiente, mandati est obligatio, si vero mercede
data aut constituta, locationis conductionisque negotium geritur. Quodsi
neque gratis hanc operam susceperis, neque protinus aut data aut
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[304/0320] VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. Beim Verlagsvertrage besteht dagegen die durch die Natur des Geschäfts bedingte Gegenleistung des Verlegers in der Ver- öffentlichung des Werkes. Es gehört keinesweges zu den ver- mutheten Bedingungen, dass der Autor einen dem Nutzungs- werthe seines Werkes entsprechenden Preis erhält. Dieser wird vielmehr nur auf Grund ausdrücklicher Festsetzung ge- währt. Enthält nun diese besondere Verabredung gar kein Maass für das zu gewährende Honorar, so ist dieselbe wegen der völligen Unbestimmtheit des Gegenstandes wirkungslos. Es würde auch ausser dem Falle der Bestellung an jedem Massstabe für die richterliche Arbitrirung des Honorars fehlen, da dasselbe nicht sowohl eine Gegenleistung für Dienste des Autors, sondern einen Antheil an den Nutzungen des buch- händlerischen Unternehmens darstellt, zu welchem der Autor seine geistige Arbeit, der Buchhändler sein Kapital und seine Geschäftsthätigkeit hergibt. Wenn es also auch anginge, den Ertrag dieses Unternehmens zu ermitteln oder zu schätzen, so würde doch in dem vorausgesetzten Falle jede Bestimmung dafür fehlen, in welchem Verhältnisse nach der Absicht der Contrahenten der Autor an diesem Ertrage theilnehmen sollte. Hiernach muss ein ganz unbestimmtes Honorarversprechen als unwirksam bezeichnet werden und daraus folgt, dass auch eine stillschweigende Honorarbedingung nur da vorliegt, wo aus den Umständen oder aus concludenten Handlungen ge- schlossen werden kann, dass die Contrahenten ein bestimmtes Honorar zu fordern und zu gewähren beabsichtigten 1). 1) Anderer Meinung ist Wächter, welcher a. a. O. S. 356 behaup- tet, dass ein nach richterlicher Schätzung festzusetzendes Honorar ge- fordert werden könne, wenn der Verleger erklärte, er werde sich dank- bar beweisen, oder ein guter Absatz würde der Vortheil des Autors sein u. dgl.; ferner wenn er wusste, dass der Autor sich seine Werke honoriren zu lassen pflegt. Allein von den zum Beweise angeführten Stellen beweist die erste (L. 24 pr. Dig. locati 19, 2) nichts für die auf- gestellte Ansicht, da sie sich nicht auf den Preis, sondern auf die Aus- führung des bedungenen Werkes bezieht. Die zweite Stelle (L. 22 de praescr. verb. 19, 5) lautet: Si tibi polienda sarciendave vestimenta dederim, si quidem gratis hanc operam te suscipiente, mandati est obligatio, si vero mercede data aut constituta, locationis conductionisque negotium geritur. Quodsi neque gratis hanc operam susceperis, neque protinus aut data aut

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/320>, abgerufen am 24.11.2024.