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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Beschränkte Veräusserung.
stituirung eines Verlagsrechtes von wesentlich
beschränktem Inhalte
1).

Das Verlagsrecht enthält nur die Befugniss zu einer be-
stimmten Art der Reproduction und auch diese nur in be-
grenztem Umfange. Ueber die Grenzen, welche dem durch
den Verlagsvertrag begründeten Rechte der Vervielfältigung
in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die
Zahl der anzufertigenden Exemplare gezogen sind, bestehen
in den verschiedenen Gesetzgebungen abweichende Vorschriften.
Nach einigen deutschen Gesetzgebungen 2) ist das Verlagsrecht
im Zweifelsfalle auf die einmalige Vervielfältigung beschränkt,
so dass das Recht, neue Auflagen zu veranstalten, besonders
übertragen werden muss. Nach dem Allg. Preuss, Landrechte
dagegen und nach dem Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuche un-
terliegt das Verlagsrecht dieser Beschränkung nicht, wenn die
Zahl der Auflagen nicht zum voraus festgesetzt ist 3). Der
Verleger kann also ohne Beschränkung neue Auflagen veran-
stalten.

Allein diese Vorschriften des Preussischen und des Oester-
reichischen Rechtes laufen dem allgemeinen Geschäftsgebrauche
zuwider, da durch buchhändlerische Gewohnheit das unbestimmt
übertragene Verlagsrecht auf nur eine Auflage beschränkt wird 4).
Diese Regel muss auch jetzt nach Art. 1 des Allgemeinen Deut-
schen Handelsgesetzbuches mit Ausschliessung der entgegenste-
henden Vorschriften der Preussischen und Oesterreichischen
Gesetzbücher zur Anwendung kommen, da in Handelssachen
in erster Linie die Handelsgebräuche und erst in deren Er-
mangelung die Vorschriften der Civilgesetze zur Anwendung
kommen.

Allerdings kann durch besondere Festsetzungen das Ver-
lagsrecht auf mehrere Auflagen erstreckt und sonst beliebig

1) Vergl. unten §. 32. -- Badisches Landrecht §. 577 dd. -- Blanc,
Traite de la contrefacon p. 97.
2) Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 4.
Badisches Landrecht Buch II Tit. II Cap. 6 §. 577 d e.
3) Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1013.
Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1164 §. 1167.
4) Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 129 f. Wächter,
Das Verlagsrecht Th. I S. 262 und die daselbst Note 12 angeführten
Schriftsteller.

Beschränkte Veräusserung.
stituirung eines Verlagsrechtes von wesentlich
beschränktem Inhalte
1).

Das Verlagsrecht enthält nur die Befugniss zu einer be-
stimmten Art der Reproduction und auch diese nur in be-
grenztem Umfange. Ueber die Grenzen, welche dem durch
den Verlagsvertrag begründeten Rechte der Vervielfältigung
in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die
Zahl der anzufertigenden Exemplare gezogen sind, bestehen
in den verschiedenen Gesetzgebungen abweichende Vorschriften.
Nach einigen deutschen Gesetzgebungen 2) ist das Verlagsrecht
im Zweifelsfalle auf die einmalige Vervielfältigung beschränkt,
so dass das Recht, neue Auflagen zu veranstalten, besonders
übertragen werden muss. Nach dem Allg. Preuss, Landrechte
dagegen und nach dem Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuche un-
terliegt das Verlagsrecht dieser Beschränkung nicht, wenn die
Zahl der Auflagen nicht zum voraus festgesetzt ist 3). Der
Verleger kann also ohne Beschränkung neue Auflagen veran-
stalten.

Allein diese Vorschriften des Preussischen und des Oester-
reichischen Rechtes laufen dem allgemeinen Geschäftsgebrauche
zuwider, da durch buchhändlerische Gewohnheit das unbestimmt
übertragene Verlagsrecht auf nur eine Auflage beschränkt wird 4).
Diese Regel muss auch jetzt nach Art. 1 des Allgemeinen Deut-
schen Handelsgesetzbuches mit Ausschliessung der entgegenste-
henden Vorschriften der Preussischen und Oesterreichischen
Gesetzbücher zur Anwendung kommen, da in Handelssachen
in erster Linie die Handelsgebräuche und erst in deren Er-
mangelung die Vorschriften der Civilgesetze zur Anwendung
kommen.

Allerdings kann durch besondere Festsetzungen das Ver-
lagsrecht auf mehrere Auflagen erstreckt und sonst beliebig

1) Vergl. unten §. 32. — Badisches Landrecht §. 577 dd. — Blanc,
Traité de la contrefaçon p. 97.
2) Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 4.
Badisches Landrecht Buch II Tit. II Cap. 6 §. 577 d e.
3) Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1013.
Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1164 §. 1167.
4) Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 129 f. Wächter,
Das Verlagsrecht Th. I S. 262 und die daselbst Note 12 angeführten
Schriftsteller.
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[299/0315] Beschränkte Veräusserung. stituirung eines Verlagsrechtes von wesentlich beschränktem Inhalte 1). Das Verlagsrecht enthält nur die Befugniss zu einer be- stimmten Art der Reproduction und auch diese nur in be- grenztem Umfange. Ueber die Grenzen, welche dem durch den Verlagsvertrag begründeten Rechte der Vervielfältigung in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Zahl der anzufertigenden Exemplare gezogen sind, bestehen in den verschiedenen Gesetzgebungen abweichende Vorschriften. Nach einigen deutschen Gesetzgebungen 2) ist das Verlagsrecht im Zweifelsfalle auf die einmalige Vervielfältigung beschränkt, so dass das Recht, neue Auflagen zu veranstalten, besonders übertragen werden muss. Nach dem Allg. Preuss, Landrechte dagegen und nach dem Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuche un- terliegt das Verlagsrecht dieser Beschränkung nicht, wenn die Zahl der Auflagen nicht zum voraus festgesetzt ist 3). Der Verleger kann also ohne Beschränkung neue Auflagen veran- stalten. Allein diese Vorschriften des Preussischen und des Oester- reichischen Rechtes laufen dem allgemeinen Geschäftsgebrauche zuwider, da durch buchhändlerische Gewohnheit das unbestimmt übertragene Verlagsrecht auf nur eine Auflage beschränkt wird 4). Diese Regel muss auch jetzt nach Art. 1 des Allgemeinen Deut- schen Handelsgesetzbuches mit Ausschliessung der entgegenste- henden Vorschriften der Preussischen und Oesterreichischen Gesetzbücher zur Anwendung kommen, da in Handelssachen in erster Linie die Handelsgebräuche und erst in deren Er- mangelung die Vorschriften der Civilgesetze zur Anwendung kommen. Allerdings kann durch besondere Festsetzungen das Ver- lagsrecht auf mehrere Auflagen erstreckt und sonst beliebig 1) Vergl. unten §. 32. — Badisches Landrecht §. 577 dd. — Blanc, Traité de la contrefaçon p. 97. 2) Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 4. Badisches Landrecht Buch II Tit. II Cap. 6 §. 577 d e. 3) Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1013. Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1164 §. 1167. 4) Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 129 f. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 262 und die daselbst Note 12 angeführten Schriftsteller.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/315>, abgerufen am 24.11.2024.