Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Uneigentliche Verlagsverträge. Fall ist 1). Wo dies nicht der Fall ist, fehlt ein wesentlicherBestandtheil des Verlagsvertrages: die Uebertragung des aus- schliesslichen Rechtes der Vervielfältigung. Es können daher auch die an dieses Requisit gebundenen Wirkungen des Ver- lagsvertrages, z. B. die Gewähr für das geistige Eigenthum, die Beschränkung des Verlages auf eine bestimmte Auflage nicht eintreten. Das Rechtsgeschäft ist überhaupt trotz vieler Analogien ein von dem eigentlichen Verlagsvertrage wesentlich verschiedenes 2). Dasselbe gilt von dem Vertrage über die Vervielfältigung Wenn endlich der Herausgeber zwar das geistige Eigenthum Die angeführten Fälle stimmen also darin überein, dass 1) Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 11. 2) Die entgegengesetzte Meinung Rössigs (Buchhandelsrecht S. 84) ist eingehend widerlegt von Wächter (Das Verlagsrecht, Th. I S. 243). 3) Vergl. das oben S. 182 mitgetheilte Erkenntniss des Oberap-
pellationsgerichtes zu Dresden, in welchem allerdings auf das geistige Eigenthum, welches der Verleger selbst durch die lithographische Re- production erworben hatte, nicht Rücksicht genommen ist. Uneigentliche Verlagsverträge. Fall ist 1). Wo dies nicht der Fall ist, fehlt ein wesentlicherBestandtheil des Verlagsvertrages: die Uebertragung des aus- schliesslichen Rechtes der Vervielfältigung. Es können daher auch die an dieses Requisit gebundenen Wirkungen des Ver- lagsvertrages, z. B. die Gewähr für das geistige Eigenthum, die Beschränkung des Verlages auf eine bestimmte Auflage nicht eintreten. Das Rechtsgeschäft ist überhaupt trotz vieler Analogien ein von dem eigentlichen Verlagsvertrage wesentlich verschiedenes 2). Dasselbe gilt von dem Vertrage über die Vervielfältigung Wenn endlich der Herausgeber zwar das geistige Eigenthum Die angeführten Fälle stimmen also darin überein, dass 1) Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 11. 2) Die entgegengesetzte Meinung Rössigs (Buchhandelsrecht S. 84) ist eingehend widerlegt von Wächter (Das Verlagsrecht, Th. I S. 243). 3) Vergl. das oben S. 182 mitgetheilte Erkenntniss des Oberap-
pellationsgerichtes zu Dresden, in welchem allerdings auf das geistige Eigenthum, welches der Verleger selbst durch die lithographische Re- production erworben hatte, nicht Rücksicht genommen ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0311" n="295"/><fw place="top" type="header">Uneigentliche Verlagsverträge.</fw><lb/> Fall ist <note place="foot" n="1)">Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 11.</note>. Wo dies nicht der Fall ist, fehlt ein wesentlicher<lb/> Bestandtheil des Verlagsvertrages: die Uebertragung des aus-<lb/> schliesslichen Rechtes der Vervielfältigung. Es können daher<lb/> auch die an dieses Requisit gebundenen Wirkungen des Ver-<lb/> lagsvertrages, z. B. die Gewähr für das geistige Eigenthum,<lb/> die Beschränkung des Verlages auf eine bestimmte Auflage<lb/> nicht eintreten. Das Rechtsgeschäft ist überhaupt trotz vieler<lb/> Analogien ein von dem eigentlichen Verlagsvertrage wesentlich<lb/> verschiedenes <note place="foot" n="2)">Die entgegengesetzte Meinung <hi rendition="#g">Rössigs</hi> (Buchhandelsrecht<lb/> S. 84) ist eingehend widerlegt von <hi rendition="#g">Wächter</hi> (Das Verlagsrecht, Th. I<lb/> S. 243).</note>.</p><lb/> <p>Dasselbe gilt von dem Vertrage über die Vervielfältigung<lb/> eines gemeinfreien Kunstwerkes, welchen der Besitzer desselben<lb/> mit einem Verleger abschliesst. Auch dieser Vertrag berechtigt<lb/> den Verleger nicht, andere Vervielfältigungen desselben Kunst-<lb/> werkes zu untersagen <note place="foot" n="3)">Vergl. das oben S. 182 mitgetheilte Erkenntniss des Oberap-<lb/> pellationsgerichtes zu Dresden, in welchem allerdings auf das geistige<lb/> Eigenthum, welches der Verleger selbst durch die lithographische Re-<lb/> production erworben hatte, nicht Rücksicht genommen ist.</note>. Eine Gewährleistung gegen ander-<lb/> weitige Vervielfältigungen würde nur etwa auf Grund der aus-<lb/> drücklichen Verabredung stattfinden, dass das Kunstwerk keinem<lb/> Anderen zur Abzeichnung überlassen werden dürfe.</p><lb/> <p>Wenn endlich der Herausgeber zwar das geistige Eigenthum<lb/> des Werkes besitzt, aber dem Verleger nur die blosse Befug-<lb/> niss der Vervielfältigung einräumt, ohne sich selbst dadurch<lb/> in der Reproduction des Werkes irgendwie zu beschränken und<lb/> ohne dem Verleger ein von seinem geistigen Eigenthume ab-<lb/> geleitetes Recht der Vervielfältigung zu übertragen, so fallen<lb/> ebenfalls mit einer wesentlichen Voraussetzung des Verlagsver-<lb/> trages auch wesentliche Wirkungen desselben, z. B. die Nach-<lb/> druckklage, selbst gegen unbefugte Vervielfältigungen, und na-<lb/> mentlich gegen den Autor fort.</p><lb/> <p>Die angeführten Fälle stimmen also darin überein, dass<lb/> ein wesentliches Requisit des Verlagsvertrages, das in demsel-<lb/> ben enthaltene dingliche Rechtsgeschäft der Uebertragung des<lb/> Verlagsrechtes mangelt und deshalb auch alle dinglichen Wir-<lb/> kungen, namentlich die Nachdruckklage des Verlegers fortfallen.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [295/0311]
Uneigentliche Verlagsverträge.
Fall ist 1). Wo dies nicht der Fall ist, fehlt ein wesentlicher
Bestandtheil des Verlagsvertrages: die Uebertragung des aus-
schliesslichen Rechtes der Vervielfältigung. Es können daher
auch die an dieses Requisit gebundenen Wirkungen des Ver-
lagsvertrages, z. B. die Gewähr für das geistige Eigenthum,
die Beschränkung des Verlages auf eine bestimmte Auflage
nicht eintreten. Das Rechtsgeschäft ist überhaupt trotz vieler
Analogien ein von dem eigentlichen Verlagsvertrage wesentlich
verschiedenes 2).
Dasselbe gilt von dem Vertrage über die Vervielfältigung
eines gemeinfreien Kunstwerkes, welchen der Besitzer desselben
mit einem Verleger abschliesst. Auch dieser Vertrag berechtigt
den Verleger nicht, andere Vervielfältigungen desselben Kunst-
werkes zu untersagen 3). Eine Gewährleistung gegen ander-
weitige Vervielfältigungen würde nur etwa auf Grund der aus-
drücklichen Verabredung stattfinden, dass das Kunstwerk keinem
Anderen zur Abzeichnung überlassen werden dürfe.
Wenn endlich der Herausgeber zwar das geistige Eigenthum
des Werkes besitzt, aber dem Verleger nur die blosse Befug-
niss der Vervielfältigung einräumt, ohne sich selbst dadurch
in der Reproduction des Werkes irgendwie zu beschränken und
ohne dem Verleger ein von seinem geistigen Eigenthume ab-
geleitetes Recht der Vervielfältigung zu übertragen, so fallen
ebenfalls mit einer wesentlichen Voraussetzung des Verlagsver-
trages auch wesentliche Wirkungen desselben, z. B. die Nach-
druckklage, selbst gegen unbefugte Vervielfältigungen, und na-
mentlich gegen den Autor fort.
Die angeführten Fälle stimmen also darin überein, dass
ein wesentliches Requisit des Verlagsvertrages, das in demsel-
ben enthaltene dingliche Rechtsgeschäft der Uebertragung des
Verlagsrechtes mangelt und deshalb auch alle dinglichen Wir-
kungen, namentlich die Nachdruckklage des Verlegers fortfallen.
1) Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 11.
2) Die entgegengesetzte Meinung Rössigs (Buchhandelsrecht
S. 84) ist eingehend widerlegt von Wächter (Das Verlagsrecht, Th. I
S. 243).
3) Vergl. das oben S. 182 mitgetheilte Erkenntniss des Oberap-
pellationsgerichtes zu Dresden, in welchem allerdings auf das geistige
Eigenthum, welches der Verleger selbst durch die lithographische Re-
production erworben hatte, nicht Rücksicht genommen ist.
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