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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Veränderungen der Gesetzgebung.
eine selbständige Bedeutung. Nur dürfen dieselben nicht zu
der Annahme verleiten, dass der wirkliche Urheber, welcher
seinen Namen nennt, durch die Herausgabe unter der Firma
einer Akademie die nach seiner Lebensdauer berechnete Schutz-
frist einbüsste und dafür die Rechte der Anonymität ihm als
privilegium odiosum aufgezwungen würden.

Die Wiederauflage des anonymen Werkes unter dem Na-
men des Autors begründet eine neue nach der Lebensdauer
des Autors bemessene Frist, wenn sie innerhalb der Schutzfrist
von dreissig Jahren nach dem ersten Erscheinen bewirkt wird.
Das blosse Bekanntwerden des Verfassers ohne eine neue unter
seinem Namen veranstaltete Ausgabe reicht hierzu nicht aus 1).

Zu den pseudonymen Werken rechnet das Preussi-
sche Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 7 alle Werke, die unter
einem andern als dem wahren Namen des Autors erschienen
sind. Das Braunschweigische Gesetz vom 10. Februar 1842
behandelt dagegen auch diejenigen Werke als nicht pseudo-
nyme, welche unter einem offenkundigen Schriftstel-
lernamen
herausgegeben sind. Wo eine solche Bestimmung
fehlt, muss unter den im Bundesbeschlusse vom 19. Juni 1845
§. 2 aufgeführten Werken pseudonymer Autoren offenbar
jedes Werk verstanden werden, welches unter einem angenom-
menen Namen erscheint, also auch die Schriften von Jean Paul
und Jeremias Gotthelf 2) oder andere unter bekannten Autor-
namen erschienene Werke nicht ausgenommen.

Veränderungen der Gesetzgebung, welche im Laufe
der Schutzfrist eintreten, haben, sofern sie die Dauer der
Schutzfristen verlängern, sofort die Erstreckung der noch lau-
fenden Frist auf die verlängerte Dauer zur Folge. Dieser Grund-
satz ist in den meisten Gesetzgebungen durch die transitori-
schen Bestimmungen anerkannt worden. Dies ist insbesondere
auch in den neueren Patentgesetzen der Fall 3).

Die deutschen Nachdruckgesetze haben demselben jedoch

1) Vergl. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 435 f. Anders nach
Sächsischem Rechte (Verordnung v. 22. Februar 1844 §. 3).
2) Anderer Meinung ist Wächter a. a. O. Th. I S. 434. Vergl.
dagegen Harum, Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 181.
3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 51 ff.
Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 27.
Italien. Gesetz v. 31. Januar 1867 Art. 2 ff.
19

Veränderungen der Gesetzgebung.
eine selbständige Bedeutung. Nur dürfen dieselben nicht zu
der Annahme verleiten, dass der wirkliche Urheber, welcher
seinen Namen nennt, durch die Herausgabe unter der Firma
einer Akademie die nach seiner Lebensdauer berechnete Schutz-
frist einbüsste und dafür die Rechte der Anonymität ihm als
privilegium odiosum aufgezwungen würden.

Die Wiederauflage des anonymen Werkes unter dem Na-
men des Autors begründet eine neue nach der Lebensdauer
des Autors bemessene Frist, wenn sie innerhalb der Schutzfrist
von dreissig Jahren nach dem ersten Erscheinen bewirkt wird.
Das blosse Bekanntwerden des Verfassers ohne eine neue unter
seinem Namen veranstaltete Ausgabe reicht hierzu nicht aus 1).

Zu den pseudonymen Werken rechnet das Preussi-
sche Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 7 alle Werke, die unter
einem andern als dem wahren Namen des Autors erschienen
sind. Das Braunschweigische Gesetz vom 10. Februar 1842
behandelt dagegen auch diejenigen Werke als nicht pseudo-
nyme, welche unter einem offenkundigen Schriftstel-
lernamen
herausgegeben sind. Wo eine solche Bestimmung
fehlt, muss unter den im Bundesbeschlusse vom 19. Juni 1845
§. 2 aufgeführten Werken pseudonymer Autoren offenbar
jedes Werk verstanden werden, welches unter einem angenom-
menen Namen erscheint, also auch die Schriften von Jean Paul
und Jeremias Gotthelf 2) oder andere unter bekannten Autor-
namen erschienene Werke nicht ausgenommen.

Veränderungen der Gesetzgebung, welche im Laufe
der Schutzfrist eintreten, haben, sofern sie die Dauer der
Schutzfristen verlängern, sofort die Erstreckung der noch lau-
fenden Frist auf die verlängerte Dauer zur Folge. Dieser Grund-
satz ist in den meisten Gesetzgebungen durch die transitori-
schen Bestimmungen anerkannt worden. Dies ist insbesondere
auch in den neueren Patentgesetzen der Fall 3).

Die deutschen Nachdruckgesetze haben demselben jedoch

1) Vergl. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 435 f. Anders nach
Sächsischem Rechte (Verordnung v. 22. Februar 1844 §. 3).
2) Anderer Meinung ist Wächter a. a. O. Th. I S. 434. Vergl.
dagegen Harum, Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 181.
3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 51 ff.
Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 27.
Italien. Gesetz v. 31. Januar 1867 Art. 2 ff.
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[289/0305] Veränderungen der Gesetzgebung. eine selbständige Bedeutung. Nur dürfen dieselben nicht zu der Annahme verleiten, dass der wirkliche Urheber, welcher seinen Namen nennt, durch die Herausgabe unter der Firma einer Akademie die nach seiner Lebensdauer berechnete Schutz- frist einbüsste und dafür die Rechte der Anonymität ihm als privilegium odiosum aufgezwungen würden. Die Wiederauflage des anonymen Werkes unter dem Na- men des Autors begründet eine neue nach der Lebensdauer des Autors bemessene Frist, wenn sie innerhalb der Schutzfrist von dreissig Jahren nach dem ersten Erscheinen bewirkt wird. Das blosse Bekanntwerden des Verfassers ohne eine neue unter seinem Namen veranstaltete Ausgabe reicht hierzu nicht aus 1). Zu den pseudonymen Werken rechnet das Preussi- sche Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 7 alle Werke, die unter einem andern als dem wahren Namen des Autors erschienen sind. Das Braunschweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 behandelt dagegen auch diejenigen Werke als nicht pseudo- nyme, welche unter einem offenkundigen Schriftstel- lernamen herausgegeben sind. Wo eine solche Bestimmung fehlt, muss unter den im Bundesbeschlusse vom 19. Juni 1845 §. 2 aufgeführten Werken pseudonymer Autoren offenbar jedes Werk verstanden werden, welches unter einem angenom- menen Namen erscheint, also auch die Schriften von Jean Paul und Jeremias Gotthelf 2) oder andere unter bekannten Autor- namen erschienene Werke nicht ausgenommen. Veränderungen der Gesetzgebung, welche im Laufe der Schutzfrist eintreten, haben, sofern sie die Dauer der Schutzfristen verlängern, sofort die Erstreckung der noch lau- fenden Frist auf die verlängerte Dauer zur Folge. Dieser Grund- satz ist in den meisten Gesetzgebungen durch die transitori- schen Bestimmungen anerkannt worden. Dies ist insbesondere auch in den neueren Patentgesetzen der Fall 3). Die deutschen Nachdruckgesetze haben demselben jedoch 1) Vergl. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 435 f. Anders nach Sächsischem Rechte (Verordnung v. 22. Februar 1844 §. 3). 2) Anderer Meinung ist Wächter a. a. O. Th. I S. 434. Vergl. dagegen Harum, Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 181. 3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 51 ff. Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 27. Italien. Gesetz v. 31. Januar 1867 Art. 2 ff. 19

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/305>, abgerufen am 23.11.2024.