VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
§. 26. Dauer der Schutzfristen.
Anfangspunct. -- Alternative und bedingte Fristen. -- Patentgesetzge- bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. -- Reformvorschläge.
Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent- lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz- frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen- den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver- längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen- dung findet.
Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be- dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte Schutzfristen.
Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist- bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder vom Tage der Patentertheilung 1) bemessen. Die Dauer der Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo- naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle gleich- mässig durch das Gesetz bestimmt: in Grossbritannien 2) und Nordamerika 3) auf vierzehn Jahre, in Sachsen 4) auf fünf
1) Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus- sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien -- in den übrigen Staaten das Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten Gesetze.
2) Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6.
3) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3.
4) Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.
VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
§. 26. Dauer der Schutzfristen.
Anfangspunct. — Alternative und bedingte Fristen. — Patentgesetzge- bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. — Reformvorschläge.
Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent- lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz- frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen- den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver- längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen- dung findet.
Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be- dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte Schutzfristen.
Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist- bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder vom Tage der Patentertheilung 1) bemessen. Die Dauer der Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo- naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle gleich- mässig durch das Gesetz bestimmt: in Grossbritannien 2) und Nordamerika 3) auf vierzehn Jahre, in Sachsen 4) auf fünf
1) Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus- sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien — in den übrigen Staaten das Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten Gesetze.
2) Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6.
3) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3.
4) Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0284"n="268"/><fwplace="top"type="header">VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 26. <hirendition="#g">Dauer der Schutzfristen</hi>.</head><lb/><argument><p>Anfangspunct. — Alternative und bedingte Fristen. — Patentgesetzge-<lb/>
bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. — Reformvorschläge.</p></argument><lb/><p>Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener<lb/>
Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent-<lb/>
lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt<lb/>
wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz-<lb/>
frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach<lb/>
dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen-<lb/>
den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte<lb/>
Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver-<lb/>
längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden<lb/>
Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner<lb/>
Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch<lb/>
am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl<lb/>
zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und<lb/>
einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so<lb/>
dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen-<lb/>
dung findet.</p><lb/><p>Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer<lb/>
bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be-<lb/>
dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte<lb/>
Schutzfristen.</p><lb/><p>Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist-<lb/>
bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen<lb/>
über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche<lb/>
Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder<lb/>
vom Tage der Patentertheilung <noteplace="foot"n="1)">Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus-<lb/>
sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien — in den übrigen Staaten das<lb/>
Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten<lb/>
Gesetze.</note> bemessen. Die Dauer der<lb/>
Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo-<lb/>
naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle <hirendition="#g">gleich-<lb/>
mässig durch das Gesetz</hi> bestimmt: in Grossbritannien <noteplace="foot"n="2)">Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6.</note><lb/>
und Nordamerika <noteplace="foot"n="3)">Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3.</note> auf vierzehn Jahre, in Sachsen <noteplace="foot"n="4)">Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.</note> auf fünf<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[268/0284]
VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
§. 26. Dauer der Schutzfristen.
Anfangspunct. — Alternative und bedingte Fristen. — Patentgesetzge-
bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. — Reformvorschläge.
Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener
Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent-
lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt
wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz-
frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach
dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen-
den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte
Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver-
längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden
Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner
Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch
am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl
zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und
einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so
dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen-
dung findet.
Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer
bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be-
dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte
Schutzfristen.
Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist-
bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen
über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche
Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder
vom Tage der Patentertheilung 1) bemessen. Die Dauer der
Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo-
naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle gleich-
mässig durch das Gesetz bestimmt: in Grossbritannien 2)
und Nordamerika 3) auf vierzehn Jahre, in Sachsen 4) auf fünf
1) Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus-
sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien — in den übrigen Staaten das
Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten
Gesetze.
2) Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6.
3) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3.
4) Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/284>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.