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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Staatsverträge.
für die Entstehung und Dauer des geistigen Eigenthumes be-
zeichnet werden.

So bestimmt z. B. der Vertrag zwischen Preussen und Eng-
land vom 16. Juni 1846 im Art. I:

"Die Autoren von Büchern -- oder von irgend einem an-
dern Werke der Literatur und der schönen Künste, für wel-
ches die Gesetze Preussens und Grossbritanniens ihren eige-
nen Unterthanen ein ausschliessliches Recht zur Vervielfäl-
tigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft ertheilen mögen,
sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstan-
des, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen
ist, in dem andern Staate das gleiche ausschliess-
liche Recht zur Vervielfältigung geniessen, als
dem Autor -- eines gleichartigen Werkes gesetz-
lich zustehen würde, wenn es in diesem Staate
zuerst erschienen wäre,
gegenseitig mit den gleichen
gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nach-
druck und unbefugte Vervielfältigung."

Der Wortlaut dieser Bestimmung liesse die Deutung zu,
dass das Englische Geisteseigenthum nicht bloss in Preussen
nach den Preussischen Gesetzen verfolgt und gegen Verletzung
geschützt werden solle, sondern dass auch die Entstehung und
die Dauer des geistigen Eigenthumes an dem in England er-
schienenen Werke nicht nach den Englischen, sondern nach den
Preussischen Gesetzen beurtheilt werden solle und umgekehrt.
Daraus würde folgen, dass z. B. ein in Preussen erschienenes
posthumes Werk, an welchem nach §. 6 des Gesetzes vom 11.
Juni 1837 das geistige Eigenthum nach dreissig Jahren erlischt,
in England noch zwölf weitere Jahre geschützt wäre. Ferner
würden die Vorlesungen an den Englischen Universitäten, an
welchen nach Englischem Rechte kein geistiges Eigenthum er-
worben wird (oben S. 167 Note 1), in Preussen gemäss §. 3 b
des angeführten Gesetzes gegen den unbefugten Abdruck ge-
schützt werden müssen.

Es ist jedoch einleuchtend, dass das in England entstan-
dene geistige Eigenthum in Preussen nur insofern und so lange
geltend gemacht und verfolgt werden kann, als dasselbe nach
Englischen Gesetzen erworben ist. Der zum gegenseitigen
Schutze der Autorrechte abgeschlossene Staatsvertrag kann
nicht die Wirkung haben, dass er den Autoren, die nach den

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Staatsverträge.
für die Entstehung und Dauer des geistigen Eigenthumes be-
zeichnet werden.

So bestimmt z. B. der Vertrag zwischen Preussen und Eng-
land vom 16. Juni 1846 im Art. I:

»Die Autoren von Büchern — oder von irgend einem an-
dern Werke der Literatur und der schönen Künste, für wel-
ches die Gesetze Preussens und Grossbritanniens ihren eige-
nen Unterthanen ein ausschliessliches Recht zur Vervielfäl-
tigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft ertheilen mögen,
sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstan-
des, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen
ist, in dem andern Staate das gleiche ausschliess-
liche Recht zur Vervielfältigung geniessen, als
dem Autor — eines gleichartigen Werkes gesetz-
lich zustehen würde, wenn es in diesem Staate
zuerst erschienen wäre,
gegenseitig mit den gleichen
gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nach-
druck und unbefugte Vervielfältigung.«

Der Wortlaut dieser Bestimmung liesse die Deutung zu,
dass das Englische Geisteseigenthum nicht bloss in Preussen
nach den Preussischen Gesetzen verfolgt und gegen Verletzung
geschützt werden solle, sondern dass auch die Entstehung und
die Dauer des geistigen Eigenthumes an dem in England er-
schienenen Werke nicht nach den Englischen, sondern nach den
Preussischen Gesetzen beurtheilt werden solle und umgekehrt.
Daraus würde folgen, dass z. B. ein in Preussen erschienenes
posthumes Werk, an welchem nach §. 6 des Gesetzes vom 11.
Juni 1837 das geistige Eigenthum nach dreissig Jahren erlischt,
in England noch zwölf weitere Jahre geschützt wäre. Ferner
würden die Vorlesungen an den Englischen Universitäten, an
welchen nach Englischem Rechte kein geistiges Eigenthum er-
worben wird (oben S. 167 Note 1), in Preussen gemäss §. 3 b
des angeführten Gesetzes gegen den unbefugten Abdruck ge-
schützt werden müssen.

Es ist jedoch einleuchtend, dass das in England entstan-
dene geistige Eigenthum in Preussen nur insofern und so lange
geltend gemacht und verfolgt werden kann, als dasselbe nach
Englischen Gesetzen erworben ist. Der zum gegenseitigen
Schutze der Autorrechte abgeschlossene Staatsvertrag kann
nicht die Wirkung haben, dass er den Autoren, die nach den

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[257/0273] Staatsverträge. für die Entstehung und Dauer des geistigen Eigenthumes be- zeichnet werden. So bestimmt z. B. der Vertrag zwischen Preussen und Eng- land vom 16. Juni 1846 im Art. I: »Die Autoren von Büchern — oder von irgend einem an- dern Werke der Literatur und der schönen Künste, für wel- ches die Gesetze Preussens und Grossbritanniens ihren eige- nen Unterthanen ein ausschliessliches Recht zur Vervielfäl- tigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstan- des, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem andern Staate das gleiche ausschliess- liche Recht zur Vervielfältigung geniessen, als dem Autor — eines gleichartigen Werkes gesetz- lich zustehen würde, wenn es in diesem Staate zuerst erschienen wäre, gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nach- druck und unbefugte Vervielfältigung.« Der Wortlaut dieser Bestimmung liesse die Deutung zu, dass das Englische Geisteseigenthum nicht bloss in Preussen nach den Preussischen Gesetzen verfolgt und gegen Verletzung geschützt werden solle, sondern dass auch die Entstehung und die Dauer des geistigen Eigenthumes an dem in England er- schienenen Werke nicht nach den Englischen, sondern nach den Preussischen Gesetzen beurtheilt werden solle und umgekehrt. Daraus würde folgen, dass z. B. ein in Preussen erschienenes posthumes Werk, an welchem nach §. 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 das geistige Eigenthum nach dreissig Jahren erlischt, in England noch zwölf weitere Jahre geschützt wäre. Ferner würden die Vorlesungen an den Englischen Universitäten, an welchen nach Englischem Rechte kein geistiges Eigenthum er- worben wird (oben S. 167 Note 1), in Preussen gemäss §. 3 b des angeführten Gesetzes gegen den unbefugten Abdruck ge- schützt werden müssen. Es ist jedoch einleuchtend, dass das in England entstan- dene geistige Eigenthum in Preussen nur insofern und so lange geltend gemacht und verfolgt werden kann, als dasselbe nach Englischen Gesetzen erworben ist. Der zum gegenseitigen Schutze der Autorrechte abgeschlossene Staatsvertrag kann nicht die Wirkung haben, dass er den Autoren, die nach den 17

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/273>, abgerufen am 22.11.2024.