nur Einführungspatente ertheilt, deren Gültigkeit und Wirk- samkeit lediglich von der Priorität der Anmeldung abhängt1).
Alle übrigen Gesetzgebungen berücksichtigen nach der er- folgten Veröffentlichung oder der Anmeldung nur den Ort der Publication oder der Anmeldung, so dass der Ort der Production des Geisteserzeugnisses nur bis zur erfolgten Ver- öffentlichung oder Anmeldung in Betracht kommt. Dem Orte der Hervorbringung kommt daher in Bezug auf die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur eine vorübergehende Geltung zu. Diese Regel ist jedoch auf das Gebiet des literarischen und artistischen Eigenthumes beschränkt, sie gilt nicht für das Gebiet des industriellen Eigenthumes, da das Recht des Erfin- ders entweder wie bei den Englischen Erfindungspatenten dau- ernd und ausschliesslich nach dem Orte der Hervorbringung, oder wie in allen übrigen Ländern ebenso ausschliesslich nach dem Orte der Anmeldung oder der Patentertheilung beur- theilt wird.
Das geistige Eigenthum an Schriften und Kunstwerken ist also bis zu ihrer Veröffentlichung ausschliesslich nach den Ge- setzen zu beurtheilen, unter deren Herrschaft sie verfasst oder verfertigt wurden.
Diese Regel erleidet in der practischen Anwendung eine scheinbare Modification. Bei denjenigen Werken, welche noch nicht veröffentlicht wurden, die also sich noch im Besitze des Autors befinden, lässt sich in der Regel der Ort der Hervor- bringung von dem jeweiligen Aufenthaltsorte des Urhebers nicht mit Sicherheit unterscheiden. Man kann deshalb für gewöhn- lich als richtig annehmen, dass ein Schriftsteller den unerlaub- ten Abdruck seines ungedruckten Manuscriptes in dem Staate, in welchem er sich eben aufhält, zu untersagen befugt ist, da ihm der Einwand, dass dieses Manuscript in einem andern Lande verfasst sei, welchem gegenüber ein gegenseitiger Rechts- schutz der literarischen Production nicht besteht, kaum mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Sollte selbst der Beweis geführt werden, dass das Manuscript bereits niedergeschrieben war, bevor der Verfasser seinen Aufenthalt in dem Staate nahm, dessen Rechtsschutz er anruft, so würde man dennoch Beden- ken tragen, ihm diesen Rechtsschutz zu versagen, weil ein im Besitze des Autors verbliebenes und gar nicht mitgetheiltes
1) Godson, A treatise on the law of patents p. 34.
Productionsort. — Ort der Erfindung.
nur Einführungspatente ertheilt, deren Gültigkeit und Wirk- samkeit lediglich von der Priorität der Anmeldung abhängt1).
Alle übrigen Gesetzgebungen berücksichtigen nach der er- folgten Veröffentlichung oder der Anmeldung nur den Ort der Publication oder der Anmeldung, so dass der Ort der Production des Geisteserzeugnisses nur bis zur erfolgten Ver- öffentlichung oder Anmeldung in Betracht kommt. Dem Orte der Hervorbringung kommt daher in Bezug auf die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur eine vorübergehende Geltung zu. Diese Regel ist jedoch auf das Gebiet des literarischen und artistischen Eigenthumes beschränkt, sie gilt nicht für das Gebiet des industriellen Eigenthumes, da das Recht des Erfin- ders entweder wie bei den Englischen Erfindungspatenten dau- ernd und ausschliesslich nach dem Orte der Hervorbringung, oder wie in allen übrigen Ländern ebenso ausschliesslich nach dem Orte der Anmeldung oder der Patentertheilung beur- theilt wird.
Das geistige Eigenthum an Schriften und Kunstwerken ist also bis zu ihrer Veröffentlichung ausschliesslich nach den Ge- setzen zu beurtheilen, unter deren Herrschaft sie verfasst oder verfertigt wurden.
Diese Regel erleidet in der practischen Anwendung eine scheinbare Modification. Bei denjenigen Werken, welche noch nicht veröffentlicht wurden, die also sich noch im Besitze des Autors befinden, lässt sich in der Regel der Ort der Hervor- bringung von dem jeweiligen Aufenthaltsorte des Urhebers nicht mit Sicherheit unterscheiden. Man kann deshalb für gewöhn- lich als richtig annehmen, dass ein Schriftsteller den unerlaub- ten Abdruck seines ungedruckten Manuscriptes in dem Staate, in welchem er sich eben aufhält, zu untersagen befugt ist, da ihm der Einwand, dass dieses Manuscript in einem andern Lande verfasst sei, welchem gegenüber ein gegenseitiger Rechts- schutz der literarischen Production nicht besteht, kaum mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Sollte selbst der Beweis geführt werden, dass das Manuscript bereits niedergeschrieben war, bevor der Verfasser seinen Aufenthalt in dem Staate nahm, dessen Rechtsschutz er anruft, so würde man dennoch Beden- ken tragen, ihm diesen Rechtsschutz zu versagen, weil ein im Besitze des Autors verbliebenes und gar nicht mitgetheiltes
1) Godson, A treatise on the law of patents p. 34.
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Productionsort. — Ort der Erfindung.
nur Einführungspatente ertheilt, deren Gültigkeit und Wirk-
samkeit lediglich von der Priorität der Anmeldung abhängt 1).
Alle übrigen Gesetzgebungen berücksichtigen nach der er-
folgten Veröffentlichung oder der Anmeldung nur den Ort
der Publication oder der Anmeldung, so dass der Ort der
Production des Geisteserzeugnisses nur bis zur erfolgten Ver-
öffentlichung oder Anmeldung in Betracht kommt. Dem Orte
der Hervorbringung kommt daher in Bezug auf die Entstehung
des geistigen Eigenthumes nur eine vorübergehende Geltung
zu. Diese Regel ist jedoch auf das Gebiet des literarischen
und artistischen Eigenthumes beschränkt, sie gilt nicht für das
Gebiet des industriellen Eigenthumes, da das Recht des Erfin-
ders entweder wie bei den Englischen Erfindungspatenten dau-
ernd und ausschliesslich nach dem Orte der Hervorbringung,
oder wie in allen übrigen Ländern ebenso ausschliesslich nach
dem Orte der Anmeldung oder der Patentertheilung beur-
theilt wird.
Das geistige Eigenthum an Schriften und Kunstwerken ist
also bis zu ihrer Veröffentlichung ausschliesslich nach den Ge-
setzen zu beurtheilen, unter deren Herrschaft sie verfasst oder
verfertigt wurden.
Diese Regel erleidet in der practischen Anwendung eine
scheinbare Modification. Bei denjenigen Werken, welche noch
nicht veröffentlicht wurden, die also sich noch im Besitze des
Autors befinden, lässt sich in der Regel der Ort der Hervor-
bringung von dem jeweiligen Aufenthaltsorte des Urhebers nicht
mit Sicherheit unterscheiden. Man kann deshalb für gewöhn-
lich als richtig annehmen, dass ein Schriftsteller den unerlaub-
ten Abdruck seines ungedruckten Manuscriptes in dem Staate,
in welchem er sich eben aufhält, zu untersagen befugt ist, da
ihm der Einwand, dass dieses Manuscript in einem andern
Lande verfasst sei, welchem gegenüber ein gegenseitiger Rechts-
schutz der literarischen Production nicht besteht, kaum mit
Erfolg entgegengesetzt werden kann. Sollte selbst der Beweis
geführt werden, dass das Manuscript bereits niedergeschrieben
war, bevor der Verfasser seinen Aufenthalt in dem Staate nahm,
dessen Rechtsschutz er anruft, so würde man dennoch Beden-
ken tragen, ihm diesen Rechtsschutz zu versagen, weil ein im
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1) Godson, A treatise on the law of patents p. 34.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/259>, abgerufen am 23.11.2024.
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