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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Hervorbringung. -- Veröffentlichung.

Wenn auch das geistige Eigenthum mit der Hervorbrin-
gung des Geistesproductes seinem ganzen Inhalte nach entsteht,
so wird es doch nicht auch mit diesem Zeitpunkte in seinem
ganzen Umfange wirksam. Diese volle Wirksamkeit tritt viel-
mehr erst mit der Veröffentlichung des Geistesproductes ein.
Vor der Veröffentlichung äussert sich die Wirksamkeit des
geistigen Eigenthumes ausschliesslich in der Delictsobligation,
welche durch die unbefugte Reproduction des nicht veröffent-
lichten Werkes entsteht. Durch die Veröffentlichung wird das-
selbe dagegen Gegenstand der directen vermögensrechtlichen
Nutzung. Es wird Object von abgeleiteten Rechten und Ge-
genstand vertragsmässiger Obligationen. Ausserdem ist der
Zeitpunct der Veröffentlichung massgebend für die Dauer des
Rechtsschutzes, also für die Endigung des geistigen Eigenthu-
mes, bei allen posthumen, anonymen und pseudonymen Schrif-
ten und Kunstwerken. Ja! man kann in gewissem Sinne be-
haupten, dass bei anonymen und pseudonymen Werken der Tag
der ersten Veröffentlichung als der Zeitpunct der Entstehung
des geistigen Eigenthumes fingirt werden muss. Bei diesen
Schriften kann auf den Zeitpunct der Hervorbringung des
Geistesproductes nicht zurückgegangen werden, weil der Ver-
fasser unbekannt oder ungewiss ist und der Herausgeber und
Verleger ein vermuthetes geistiges Eigenthum ausübt, wel-
ches er nicht auf die Person eines bestimmten Verfassers zu-
rückführt und als dessen Anfang nur die Zeit der ersten
Veröffentlichung angenommen werden kann (oben S. 223). --
Dies Alles schliesst natürlich nicht aus, dass der wirkliche Ver-
fasser eines anonymen oder pseudonymen Werkes sein ursprüng-
liches, durch die Production erworbenes Eigenthumsrecht neben
dem Rechte des Verlegers und eventuell auch gegen denselben
geltend machen kann. Allein in diesem Falle handelt es sich
nicht mehr um das besondere an anonymen und pseudonymen Wer-
ken bestehende Recht, dessen Eigenthümlichkeit eben in der man-
gelnden Zurückführung auf einen bestimmten Autor besteht.

Von dem Zeitpuncte der Veröffentlichung kann ferner noch
der Zeitpunct der Anmeldung des Werkes zur öffentlichen Ein-
tragung unterschieden werden, welche für die Erfindungen und
die Waarenmuster allgemein und auch für die Schriften und
die Kunstwerke in vielen Landesgesetzgebungen als eine we-
sentliche Bedingung des Rechtsschutzes vorgeschrieben ist.

Hervorbringung. — Veröffentlichung.

Wenn auch das geistige Eigenthum mit der Hervorbrin-
gung des Geistesproductes seinem ganzen Inhalte nach entsteht,
so wird es doch nicht auch mit diesem Zeitpunkte in seinem
ganzen Umfange wirksam. Diese volle Wirksamkeit tritt viel-
mehr erst mit der Veröffentlichung des Geistesproductes ein.
Vor der Veröffentlichung äussert sich die Wirksamkeit des
geistigen Eigenthumes ausschliesslich in der Delictsobligation,
welche durch die unbefugte Reproduction des nicht veröffent-
lichten Werkes entsteht. Durch die Veröffentlichung wird das-
selbe dagegen Gegenstand der directen vermögensrechtlichen
Nutzung. Es wird Object von abgeleiteten Rechten und Ge-
genstand vertragsmässiger Obligationen. Ausserdem ist der
Zeitpunct der Veröffentlichung massgebend für die Dauer des
Rechtsschutzes, also für die Endigung des geistigen Eigenthu-
mes, bei allen posthumen, anonymen und pseudonymen Schrif-
ten und Kunstwerken. Ja! man kann in gewissem Sinne be-
haupten, dass bei anonymen und pseudonymen Werken der Tag
der ersten Veröffentlichung als der Zeitpunct der Entstehung
des geistigen Eigenthumes fingirt werden muss. Bei diesen
Schriften kann auf den Zeitpunct der Hervorbringung des
Geistesproductes nicht zurückgegangen werden, weil der Ver-
fasser unbekannt oder ungewiss ist und der Herausgeber und
Verleger ein vermuthetes geistiges Eigenthum ausübt, wel-
ches er nicht auf die Person eines bestimmten Verfassers zu-
rückführt und als dessen Anfang nur die Zeit der ersten
Veröffentlichung angenommen werden kann (oben S. 223). —
Dies Alles schliesst natürlich nicht aus, dass der wirkliche Ver-
fasser eines anonymen oder pseudonymen Werkes sein ursprüng-
liches, durch die Production erworbenes Eigenthumsrecht neben
dem Rechte des Verlegers und eventuell auch gegen denselben
geltend machen kann. Allein in diesem Falle handelt es sich
nicht mehr um das besondere an anonymen und pseudonymen Wer-
ken bestehende Recht, dessen Eigenthümlichkeit eben in der man-
gelnden Zurückführung auf einen bestimmten Autor besteht.

Von dem Zeitpuncte der Veröffentlichung kann ferner noch
der Zeitpunct der Anmeldung des Werkes zur öffentlichen Ein-
tragung unterschieden werden, welche für die Erfindungen und
die Waarenmuster allgemein und auch für die Schriften und
die Kunstwerke in vielen Landesgesetzgebungen als eine we-
sentliche Bedingung des Rechtsschutzes vorgeschrieben ist.

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[239/0255] Hervorbringung. — Veröffentlichung. Wenn auch das geistige Eigenthum mit der Hervorbrin- gung des Geistesproductes seinem ganzen Inhalte nach entsteht, so wird es doch nicht auch mit diesem Zeitpunkte in seinem ganzen Umfange wirksam. Diese volle Wirksamkeit tritt viel- mehr erst mit der Veröffentlichung des Geistesproductes ein. Vor der Veröffentlichung äussert sich die Wirksamkeit des geistigen Eigenthumes ausschliesslich in der Delictsobligation, welche durch die unbefugte Reproduction des nicht veröffent- lichten Werkes entsteht. Durch die Veröffentlichung wird das- selbe dagegen Gegenstand der directen vermögensrechtlichen Nutzung. Es wird Object von abgeleiteten Rechten und Ge- genstand vertragsmässiger Obligationen. Ausserdem ist der Zeitpunct der Veröffentlichung massgebend für die Dauer des Rechtsschutzes, also für die Endigung des geistigen Eigenthu- mes, bei allen posthumen, anonymen und pseudonymen Schrif- ten und Kunstwerken. Ja! man kann in gewissem Sinne be- haupten, dass bei anonymen und pseudonymen Werken der Tag der ersten Veröffentlichung als der Zeitpunct der Entstehung des geistigen Eigenthumes fingirt werden muss. Bei diesen Schriften kann auf den Zeitpunct der Hervorbringung des Geistesproductes nicht zurückgegangen werden, weil der Ver- fasser unbekannt oder ungewiss ist und der Herausgeber und Verleger ein vermuthetes geistiges Eigenthum ausübt, wel- ches er nicht auf die Person eines bestimmten Verfassers zu- rückführt und als dessen Anfang nur die Zeit der ersten Veröffentlichung angenommen werden kann (oben S. 223). — Dies Alles schliesst natürlich nicht aus, dass der wirkliche Ver- fasser eines anonymen oder pseudonymen Werkes sein ursprüng- liches, durch die Production erworbenes Eigenthumsrecht neben dem Rechte des Verlegers und eventuell auch gegen denselben geltend machen kann. Allein in diesem Falle handelt es sich nicht mehr um das besondere an anonymen und pseudonymen Wer- ken bestehende Recht, dessen Eigenthümlichkeit eben in der man- gelnden Zurückführung auf einen bestimmten Autor besteht. Von dem Zeitpuncte der Veröffentlichung kann ferner noch der Zeitpunct der Anmeldung des Werkes zur öffentlichen Ein- tragung unterschieden werden, welche für die Erfindungen und die Waarenmuster allgemein und auch für die Schriften und die Kunstwerke in vielen Landesgesetzgebungen als eine we- sentliche Bedingung des Rechtsschutzes vorgeschrieben ist.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/255>, abgerufen am 25.11.2024.