Die schriftliche Form der Mittheilung ist unabhängig von der Gattung der Schriftzeichen, deren sich der Verfasser und der Drucker bedienen. Daher geniessen auch stenographisch geschrie- bene und stenographisch gedruckte Werke den Rechts- schutz des Schrifteigenthumes. Dasselbe gilt von Werken, wel- che lediglich in Ziffern abgefasst sind, wie z. B. den astro- nomischen und nautischen Tabellen, Logarithmentafeln u. dgl. Ebenso darf nicht bestritten werden, dass auch eine Samm- lung von Rebus Gegenstand des Schrifteigenthumes sein kann 1).
Hieran schliessen sich ferner die wissenschaftlichen Zeichnungen, welche ebenfalls nach dem oben (S. 161) Ge- sagten als ein Gegenstand des Schrifteigenthumes anzuspre- chen sind und die Modebilder und Muster, die vom juri- stischen Gesichtspuncte aus betrachtet denselben Character von zur Mittheilung und Erläuterung technischer Regeln bestimmten Zeichnungen haben.
Dramatische Werke sind vor den übrigen Gattungen der Schriften dadurch ausgezeichnet, dass sie Gegenstände eines doppelten geistigen Eigenthumes sind, nämlich des Schrifteigen- thumes und des Bühneneigenthumes, von denen das erste in der ausschliesslichen Vervielfältigung, das zweite in dem aus- schliesslichen Rechte der öffentlichen Aufführung besteht. Beide Arten des geistigen Eigenthumes können neben einander und unabhängig von einander an demselben dramati- schen Werke ausgeübt werden. Die Dauer beider Rechte ist verschieden normirt, indem das Schrifteigenthum 30 Jahre, das Bühneneigenthum 10 Jahre (nach den übereinstimmenden Vor- schriften der Deutschen Gesetzgebungen) nach dem Tode des Autors erlischt 2). Beide Rechte können unabhängig von einander veräussert werden, und folglich verschiedenen Subjec- ten zustehen.
Die Nothwendigkeit, ein solches Recht der öffentlichen
noch weit übertreffen, wenn man solchen Erinnerungen begegnen und auch den Nachdruck der stenographisch nachgeschriebenen Collegien- hefte noch besonders verbieten wollte.
1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 108. Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 79 f. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 167.
2) Nach Englischem und Französischem Rechte ist die Dauer bei- der Befugnisse gleich bemessen. (5. 6. Victoria cap. 45 sect. III, sect. XX. Loi du 8 avril 1854.)
Die schriftliche Form der Mittheilung ist unabhängig von der Gattung der Schriftzeichen, deren sich der Verfasser und der Drucker bedienen. Daher geniessen auch stenographisch geschrie- bene und stenographisch gedruckte Werke den Rechts- schutz des Schrifteigenthumes. Dasselbe gilt von Werken, wel- che lediglich in Ziffern abgefasst sind, wie z. B. den astro- nomischen und nautischen Tabellen, Logarithmentafeln u. dgl. Ebenso darf nicht bestritten werden, dass auch eine Samm- lung von Rebus Gegenstand des Schrifteigenthumes sein kann 1).
Hieran schliessen sich ferner die wissenschaftlichen Zeichnungen, welche ebenfalls nach dem oben (S. 161) Ge- sagten als ein Gegenstand des Schrifteigenthumes anzuspre- chen sind und die Modebilder und Muster, die vom juri- stischen Gesichtspuncte aus betrachtet denselben Character von zur Mittheilung und Erläuterung technischer Regeln bestimmten Zeichnungen haben.
Dramatische Werke sind vor den übrigen Gattungen der Schriften dadurch ausgezeichnet, dass sie Gegenstände eines doppelten geistigen Eigenthumes sind, nämlich des Schrifteigen- thumes und des Bühneneigenthumes, von denen das erste in der ausschliesslichen Vervielfältigung, das zweite in dem aus- schliesslichen Rechte der öffentlichen Aufführung besteht. Beide Arten des geistigen Eigenthumes können neben einander und unabhängig von einander an demselben dramati- schen Werke ausgeübt werden. Die Dauer beider Rechte ist verschieden normirt, indem das Schrifteigenthum 30 Jahre, das Bühneneigenthum 10 Jahre (nach den übereinstimmenden Vor- schriften der Deutschen Gesetzgebungen) nach dem Tode des Autors erlischt 2). Beide Rechte können unabhängig von einander veräussert werden, und folglich verschiedenen Subjec- ten zustehen.
Die Nothwendigkeit, ein solches Recht der öffentlichen
noch weit übertreffen, wenn man solchen Erinnerungen begegnen und auch den Nachdruck der stenographisch nachgeschriebenen Collegien- hefte noch besonders verbieten wollte.
1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 108. Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 79 f. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 167.
2) Nach Englischem und Französischem Rechte ist die Dauer bei- der Befugnisse gleich bemessen. (5. 6. Victoria cap. 45 sect. III, sect. XX. Loi du 8 avril 1854.)
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Wissenschaftliche Zeichnungen. — Dramatische Werke.
Die schriftliche Form der Mittheilung ist unabhängig von der
Gattung der Schriftzeichen, deren sich der Verfasser und der
Drucker bedienen. Daher geniessen auch stenographisch geschrie-
bene und stenographisch gedruckte Werke den Rechts-
schutz des Schrifteigenthumes. Dasselbe gilt von Werken, wel-
che lediglich in Ziffern abgefasst sind, wie z. B. den astro-
nomischen und nautischen Tabellen, Logarithmentafeln u. dgl.
Ebenso darf nicht bestritten werden, dass auch eine Samm-
lung von Rebus Gegenstand des Schrifteigenthumes sein kann 1).
Hieran schliessen sich ferner die wissenschaftlichen
Zeichnungen, welche ebenfalls nach dem oben (S. 161) Ge-
sagten als ein Gegenstand des Schrifteigenthumes anzuspre-
chen sind und die Modebilder und Muster, die vom juri-
stischen Gesichtspuncte aus betrachtet denselben Character von
zur Mittheilung und Erläuterung technischer Regeln bestimmten
Zeichnungen haben.
Dramatische Werke sind vor den übrigen Gattungen
der Schriften dadurch ausgezeichnet, dass sie Gegenstände eines
doppelten geistigen Eigenthumes sind, nämlich des Schrifteigen-
thumes und des Bühneneigenthumes, von denen das erste in
der ausschliesslichen Vervielfältigung, das zweite in dem aus-
schliesslichen Rechte der öffentlichen Aufführung
besteht. Beide Arten des geistigen Eigenthumes können neben
einander und unabhängig von einander an demselben dramati-
schen Werke ausgeübt werden. Die Dauer beider Rechte ist
verschieden normirt, indem das Schrifteigenthum 30 Jahre, das
Bühneneigenthum 10 Jahre (nach den übereinstimmenden Vor-
schriften der Deutschen Gesetzgebungen) nach dem Tode
des Autors erlischt 2). Beide Rechte können unabhängig von
einander veräussert werden, und folglich verschiedenen Subjec-
ten zustehen.
Die Nothwendigkeit, ein solches Recht der öffentlichen
3)
1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 108. Harum, Oesterreich.
Pressgesetzgebung S. 79 f. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 167.
2) Nach Englischem und Französischem Rechte ist die Dauer bei-
der Befugnisse gleich bemessen. (5. 6. Victoria cap. 45 sect. III, sect. XX.
Loi du 8 avril 1854.)
3) noch weit übertreffen, wenn man solchen Erinnerungen begegnen und
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/185>, abgerufen am 16.02.2025.
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