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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Zweifacher Eintheilungsgrund.
selben drei Klassen von Objecten des geistigen Eigenthumes
führt, so sind doch die Grenzen zwischen den beiden ersten
Klassen, zwischen den Schriften und den Kunstwerken andere,
je nachdem man den einen oder den anderen Eintheilungsgrund
zur Anwendung bringt. Die Werke der Dichtkunst gehören
ihrem Zwecke nach zu den Kunstwerken, da sie zur Befriedi-
gung des ästhetischen Gefühles dienen. Der Dichter bedient
sich jedoch der Worte und Schriftzeichen als Mittel des Aus-
druckes und seine Werke zählen daher in diesem Sinne zu den
Schriften. Dasselbe gilt von der Musik. Die musikalischen
Kunstwerke werden in Notenschrift vervielfältigt. Sie bilden
daher einen Bestandtheil der Literatur.

Für den juristischen Zweck ist die Eintheilung nach den
Productionsmitteln vorzuziehen, weil sie auf äusserlich erkenn-
baren Unterscheidungszeichen, nicht auf einer inneren Zweck-
bestimmung beruht. Diejenigen Gesetzgebungen, welche eine
nähere Bestimmung über die zur Klasse der Schriften und der
Kunstwerke gehörigen Productionen treffen, haben daher diesen
Eintheilungsgrund angenommen und den juristischen Begriff der
Kunstwerke als Objecte des geistigen Eigenthumes auf die Werke
der bildenden Kunst beschränkt.

Eine andere Gruppe von Gegenständen, welche bald den
Schriften bald den Werken der zeichnenden Kunst beigezählt
wird, sind die geographischen Karten und die architektoni-
schen Risse. Beide werden richtiger zu der ersten Klasse ge-
rechnet, da sie nicht räumliche Formen, sondern Raumver-
hältnisse
darstellen und zur Darstellung sich willkürlicher
und conventioneller Zeichen, unter andern auch der Schriftzei-
chen bedienen. Diese Zeichnungen geben nicht ein Bild von
dem dargestellten Gegenstande, sondern eine graphische Be-
schreibung; sie erfüllen nicht einen ästhetischen, sondern einen
wissenschaftlichen Zweck; sie werden nicht nach künstlerischen,
sondern nach wissenschaftlichen Regeln angefertigt.

Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 stellt in der
Eingangsformel die beiden Hauptklassen von Werken der Wis-
senschaft und der Kunst auf. Es unterscheidet sodann in den
§§. 1. 18. 19. 21 vier Gruppen: 1. Schriften, 2. Geographische,
topographische, naturwissenschaftliche und ähnliche Zeichnun-
gen, 3. Musikalische Compositionen, 4. Kunstwerke und bild-
liche Darstellungen. Es stellt jedoch in den §§. 18 und 19 die

Zweifacher Eintheilungsgrund.
selben drei Klassen von Objecten des geistigen Eigenthumes
führt, so sind doch die Grenzen zwischen den beiden ersten
Klassen, zwischen den Schriften und den Kunstwerken andere,
je nachdem man den einen oder den anderen Eintheilungsgrund
zur Anwendung bringt. Die Werke der Dichtkunst gehören
ihrem Zwecke nach zu den Kunstwerken, da sie zur Befriedi-
gung des ästhetischen Gefühles dienen. Der Dichter bedient
sich jedoch der Worte und Schriftzeichen als Mittel des Aus-
druckes und seine Werke zählen daher in diesem Sinne zu den
Schriften. Dasselbe gilt von der Musik. Die musikalischen
Kunstwerke werden in Notenschrift vervielfältigt. Sie bilden
daher einen Bestandtheil der Literatur.

Für den juristischen Zweck ist die Eintheilung nach den
Productionsmitteln vorzuziehen, weil sie auf äusserlich erkenn-
baren Unterscheidungszeichen, nicht auf einer inneren Zweck-
bestimmung beruht. Diejenigen Gesetzgebungen, welche eine
nähere Bestimmung über die zur Klasse der Schriften und der
Kunstwerke gehörigen Productionen treffen, haben daher diesen
Eintheilungsgrund angenommen und den juristischen Begriff der
Kunstwerke als Objecte des geistigen Eigenthumes auf die Werke
der bildenden Kunst beschränkt.

Eine andere Gruppe von Gegenständen, welche bald den
Schriften bald den Werken der zeichnenden Kunst beigezählt
wird, sind die geographischen Karten und die architektoni-
schen Risse. Beide werden richtiger zu der ersten Klasse ge-
rechnet, da sie nicht räumliche Formen, sondern Raumver-
hältnisse
darstellen und zur Darstellung sich willkürlicher
und conventioneller Zeichen, unter andern auch der Schriftzei-
chen bedienen. Diese Zeichnungen geben nicht ein Bild von
dem dargestellten Gegenstande, sondern eine graphische Be-
schreibung; sie erfüllen nicht einen ästhetischen, sondern einen
wissenschaftlichen Zweck; sie werden nicht nach künstlerischen,
sondern nach wissenschaftlichen Regeln angefertigt.

Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 stellt in der
Eingangsformel die beiden Hauptklassen von Werken der Wis-
senschaft und der Kunst auf. Es unterscheidet sodann in den
§§. 1. 18. 19. 21 vier Gruppen: 1. Schriften, 2. Geographische,
topographische, naturwissenschaftliche und ähnliche Zeichnun-
gen, 3. Musikalische Compositionen, 4. Kunstwerke und bild-
liche Darstellungen. Es stellt jedoch in den §§. 18 und 19 die

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[141/0157] Zweifacher Eintheilungsgrund. selben drei Klassen von Objecten des geistigen Eigenthumes führt, so sind doch die Grenzen zwischen den beiden ersten Klassen, zwischen den Schriften und den Kunstwerken andere, je nachdem man den einen oder den anderen Eintheilungsgrund zur Anwendung bringt. Die Werke der Dichtkunst gehören ihrem Zwecke nach zu den Kunstwerken, da sie zur Befriedi- gung des ästhetischen Gefühles dienen. Der Dichter bedient sich jedoch der Worte und Schriftzeichen als Mittel des Aus- druckes und seine Werke zählen daher in diesem Sinne zu den Schriften. Dasselbe gilt von der Musik. Die musikalischen Kunstwerke werden in Notenschrift vervielfältigt. Sie bilden daher einen Bestandtheil der Literatur. Für den juristischen Zweck ist die Eintheilung nach den Productionsmitteln vorzuziehen, weil sie auf äusserlich erkenn- baren Unterscheidungszeichen, nicht auf einer inneren Zweck- bestimmung beruht. Diejenigen Gesetzgebungen, welche eine nähere Bestimmung über die zur Klasse der Schriften und der Kunstwerke gehörigen Productionen treffen, haben daher diesen Eintheilungsgrund angenommen und den juristischen Begriff der Kunstwerke als Objecte des geistigen Eigenthumes auf die Werke der bildenden Kunst beschränkt. Eine andere Gruppe von Gegenständen, welche bald den Schriften bald den Werken der zeichnenden Kunst beigezählt wird, sind die geographischen Karten und die architektoni- schen Risse. Beide werden richtiger zu der ersten Klasse ge- rechnet, da sie nicht räumliche Formen, sondern Raumver- hältnisse darstellen und zur Darstellung sich willkürlicher und conventioneller Zeichen, unter andern auch der Schriftzei- chen bedienen. Diese Zeichnungen geben nicht ein Bild von dem dargestellten Gegenstande, sondern eine graphische Be- schreibung; sie erfüllen nicht einen ästhetischen, sondern einen wissenschaftlichen Zweck; sie werden nicht nach künstlerischen, sondern nach wissenschaftlichen Regeln angefertigt. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 stellt in der Eingangsformel die beiden Hauptklassen von Werken der Wis- senschaft und der Kunst auf. Es unterscheidet sodann in den §§. 1. 18. 19. 21 vier Gruppen: 1. Schriften, 2. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche und ähnliche Zeichnun- gen, 3. Musikalische Compositionen, 4. Kunstwerke und bild- liche Darstellungen. Es stellt jedoch in den §§. 18 und 19 die

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/157>, abgerufen am 21.11.2024.