darunter nur Mehrheiten von körperlichen Dingen verstanden, die zwar wie der Nachlass oder die Mitgift an sich einen ab- stracten Begriff darstellen, aber in der Wirklichkeit eine An- zahl körperlicher Sachen begreifen. Wenn daneben auch un- körperliche Rechte in dem Nachlasse begriffen sein können, so enthält die Uebertragung des Eigenthumsbegriffes auf diese Mehrheit von körperlichen und unkörperlichen Gegenständen zwar eine Ausdehnung, aber keine Veränderung des ursprüng- lichen Begriffes.
Im preussischen Rechte wird die Bezeichnung des Eigen- thumes in einer doppelten Bedeutung gebraucht, nämlich ein- mal für das Sacheigenthum, oder das Recht eine Sache zu be- sitzen, zu gebrauchen und über deren Substanz zu verfügen (Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 8. §§. 9. 10.), sodann für die ver- mögensrechtliche Herrschaft überhaupt oder für das Recht über die Substanz einer Sache oder eines Rechtes mit Ausschliessung Anderer zu verfügen (ibid. §. 1.). Ebenso wird der Ausdruck: Sache in doppelter Bedeutung angewandt, einmal zur Bezeich- nung alles desjenigen, was Gegenstand eines Rechtes oder einer Verbindlichkeit sein kann (Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 2. §§. 1. 2.), sodann zur Bezeichnung der Gegenstände, welche entweder von Natur oder durch die Uebereinkunft der Menschen eine Selbständigkeit haben, vermöge deren sie Objecte eines dau- ernden Rechtes sein können (ibid. §. 3).
Allein diese doppelte Terminologie des preussischen Rechtes verändert den Begriff des Sacheigenthumes nicht; vielmehr wird derselbe von dem daneben aufgestellten Begriffe des Eigenthu- mes im weiteren Sinne deutlich unterschieden. Wenn ferner als Gegenstände des Eigenthumes im weiteren Sinne auch Rechte bezeichnet werden, so folgt daraus jedenfalls nicht, dass die Rechte, welche einen Gegenstand des Eigenthumes bilden, selbst Eigenthum seien. Wenn also nach dem Sprachgebrauche des preussischen Rechtes das Verlagsrecht an einer Schrift, oder das Patent einer Erfindung Objecte des Eigenthumes im wei- teren Verstande ausmachen, so darf nicht behauptet werden, dass das geistige Eigenthum selbst, welches den Inhalt dieser Rechte ausmacht, eine Art des Eigenthumes sei, man müsste denn alle übrigen Rechte, die in demselben Sinne Gegenstand des Eigenthumes sind, zum Eigenthum zählen und damit den Be- griff des Eigenthumes als eines besondern Rechtes völlig aufheben.
Eigenthum an Rechten.
darunter nur Mehrheiten von körperlichen Dingen verstanden, die zwar wie der Nachlass oder die Mitgift an sich einen ab- stracten Begriff darstellen, aber in der Wirklichkeit eine An- zahl körperlicher Sachen begreifen. Wenn daneben auch un- körperliche Rechte in dem Nachlasse begriffen sein können, so enthält die Uebertragung des Eigenthumsbegriffes auf diese Mehrheit von körperlichen und unkörperlichen Gegenständen zwar eine Ausdehnung, aber keine Veränderung des ursprüng- lichen Begriffes.
Im preussischen Rechte wird die Bezeichnung des Eigen- thumes in einer doppelten Bedeutung gebraucht, nämlich ein- mal für das Sacheigenthum, oder das Recht eine Sache zu be- sitzen, zu gebrauchen und über deren Substanz zu verfügen (Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 8. §§. 9. 10.), sodann für die ver- mögensrechtliche Herrschaft überhaupt oder für das Recht über die Substanz einer Sache oder eines Rechtes mit Ausschliessung Anderer zu verfügen (ibid. §. 1.). Ebenso wird der Ausdruck: Sache in doppelter Bedeutung angewandt, einmal zur Bezeich- nung alles desjenigen, was Gegenstand eines Rechtes oder einer Verbindlichkeit sein kann (Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 2. §§. 1. 2.), sodann zur Bezeichnung der Gegenstände, welche entweder von Natur oder durch die Uebereinkunft der Menschen eine Selbständigkeit haben, vermöge deren sie Objecte eines dau- ernden Rechtes sein können (ibid. §. 3).
Allein diese doppelte Terminologie des preussischen Rechtes verändert den Begriff des Sacheigenthumes nicht; vielmehr wird derselbe von dem daneben aufgestellten Begriffe des Eigenthu- mes im weiteren Sinne deutlich unterschieden. Wenn ferner als Gegenstände des Eigenthumes im weiteren Sinne auch Rechte bezeichnet werden, so folgt daraus jedenfalls nicht, dass die Rechte, welche einen Gegenstand des Eigenthumes bilden, selbst Eigenthum seien. Wenn also nach dem Sprachgebrauche des preussischen Rechtes das Verlagsrecht an einer Schrift, oder das Patent einer Erfindung Objecte des Eigenthumes im wei- teren Verstande ausmachen, so darf nicht behauptet werden, dass das geistige Eigenthum selbst, welches den Inhalt dieser Rechte ausmacht, eine Art des Eigenthumes sei, man müsste denn alle übrigen Rechte, die in demselben Sinne Gegenstand des Eigenthumes sind, zum Eigenthum zählen und damit den Be- griff des Eigenthumes als eines besondern Rechtes völlig aufheben.
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Eigenthum an Rechten.
darunter nur Mehrheiten von körperlichen Dingen verstanden,
die zwar wie der Nachlass oder die Mitgift an sich einen ab-
stracten Begriff darstellen, aber in der Wirklichkeit eine An-
zahl körperlicher Sachen begreifen. Wenn daneben auch un-
körperliche Rechte in dem Nachlasse begriffen sein können, so
enthält die Uebertragung des Eigenthumsbegriffes auf diese
Mehrheit von körperlichen und unkörperlichen Gegenständen
zwar eine Ausdehnung, aber keine Veränderung des ursprüng-
lichen Begriffes.
Im preussischen Rechte wird die Bezeichnung des Eigen-
thumes in einer doppelten Bedeutung gebraucht, nämlich ein-
mal für das Sacheigenthum, oder das Recht eine Sache zu be-
sitzen, zu gebrauchen und über deren Substanz zu verfügen
(Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 8. §§. 9. 10.), sodann für die ver-
mögensrechtliche Herrschaft überhaupt oder für das Recht über
die Substanz einer Sache oder eines Rechtes mit Ausschliessung
Anderer zu verfügen (ibid. §. 1.). Ebenso wird der Ausdruck:
Sache in doppelter Bedeutung angewandt, einmal zur Bezeich-
nung alles desjenigen, was Gegenstand eines Rechtes oder einer
Verbindlichkeit sein kann (Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 2. §§. 1. 2.),
sodann zur Bezeichnung der Gegenstände, welche entweder
von Natur oder durch die Uebereinkunft der Menschen eine
Selbständigkeit haben, vermöge deren sie Objecte eines dau-
ernden Rechtes sein können (ibid. §. 3).
Allein diese doppelte Terminologie des preussischen Rechtes
verändert den Begriff des Sacheigenthumes nicht; vielmehr wird
derselbe von dem daneben aufgestellten Begriffe des Eigenthu-
mes im weiteren Sinne deutlich unterschieden. Wenn ferner
als Gegenstände des Eigenthumes im weiteren Sinne auch Rechte
bezeichnet werden, so folgt daraus jedenfalls nicht, dass die
Rechte, welche einen Gegenstand des Eigenthumes bilden, selbst
Eigenthum seien. Wenn also nach dem Sprachgebrauche des
preussischen Rechtes das Verlagsrecht an einer Schrift, oder
das Patent einer Erfindung Objecte des Eigenthumes im wei-
teren Verstande ausmachen, so darf nicht behauptet werden,
dass das geistige Eigenthum selbst, welches den Inhalt dieser
Rechte ausmacht, eine Art des Eigenthumes sei, man müsste
denn alle übrigen Rechte, die in demselben Sinne Gegenstand
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/131>, abgerufen am 16.02.2025.
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