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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Definition.
geistigen Eigenthums ist, kann von einem solchen in Bezug auf
die Thätigkeit des darstellenden Künstlers nicht die Rede sein.
Ebensowenig findet ein geistiges Eigenthum an einem Gegen-
stande statt, dessen Wiederholung überhaupt keine vermögens-
rechtliche Nutzung zu gewähren vermag. Dies gilt insbesondre
von rein wissenschaftlichen Entdeckungen und Versuchen, die
eben deshalb aus der Klasse der Objecte des geistigen Eigen-
thumes ausscheiden.

Das geistige Eigenthum ist also die vermögensrechtliche
Nutzung an der mechanischen Wiederholung eines Productes
der geistigen Arbeit. Sein Inhalt besteht in der unbeschränkten
und ausschliesslichen Befugniss der Reproduction dieses Gegen-
standes.

In der Person des Urhebers, welchem diese Befugniss ur-
sprünglich zukommt, äussert sich dieselbe zunächst als eine in
der natürlichen Freiheit begründete Befugniss, deren Existenz
nicht von der Erwerbung eines besondern Rechtes abhängig
ist. Niemand kann gehindert werden, seine Schriften, Kunst-
werke und Erfindungen in beliebig vielen Exemplaren darzu-
stellen, so lange er sich dieses Rechtes nicht zu Gunsten eines
Dritten begeben hat. Die Befugniss des Urhebers, sein Werk
zu vervielfältigen, geht daher auch nicht mit dem Verluste des
geistigen Eigenthumes unter. Auch nach Ablauf der gesetzli-
chen Schutzfrist kann der Künstler, oder der Erfinder, fort-
fahren sein Werk zu vervielfältigen, aber nur wie jeder Andere,
nicht auf Grund eines ausschliesslichen Rechtes.

Den Character eines Rechtes nimmt also die Befugniss der
Reproduction erst durch die Ausschliesslichkeit an, und das
Wesen des geistigen Eigenthumes besteht in einer Einschränkung
der Freiheit Dritter Personen, welchen die Vervielfältigung ohne
den Willen des Urhebers untersagt bleibt.

Das geistige Eigenthum gehört daher in diejenige Klasse
von Rechten, welche als Gerechtigkeiten oder mit einem
zu engen Ausdrucke als Gewerbeberechtigungen bezeich-
net werden und die sämmtlich darin übereinkommen, dass der
Berechtigte ausschliesslich zur Vornahme gewisser Handlungen be-
fugt ist. (Jagdgerechtigkeit, Eisenbahngerechtigkeit, Mahlzwang u.
a. m.) Es unterscheidet sich von den übrigen Gerechtigkeiten des
heutigen Rechtes hauptsächlich dadurch, dass die ausschliessliche
Befugniss nicht auf einen räumlich begrenzten Bezirk beschränkt

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geistigen Eigenthums ist, kann von einem solchen in Bezug auf
die Thätigkeit des darstellenden Künstlers nicht die Rede sein.
Ebensowenig findet ein geistiges Eigenthum an einem Gegen-
stande statt, dessen Wiederholung überhaupt keine vermögens-
rechtliche Nutzung zu gewähren vermag. Dies gilt insbesondre
von rein wissenschaftlichen Entdeckungen und Versuchen, die
eben deshalb aus der Klasse der Objecte des geistigen Eigen-
thumes ausscheiden.

Das geistige Eigenthum ist also die vermögensrechtliche
Nutzung an der mechanischen Wiederholung eines Productes
der geistigen Arbeit. Sein Inhalt besteht in der unbeschränkten
und ausschliesslichen Befugniss der Reproduction dieses Gegen-
standes.

In der Person des Urhebers, welchem diese Befugniss ur-
sprünglich zukommt, äussert sich dieselbe zunächst als eine in
der natürlichen Freiheit begründete Befugniss, deren Existenz
nicht von der Erwerbung eines besondern Rechtes abhängig
ist. Niemand kann gehindert werden, seine Schriften, Kunst-
werke und Erfindungen in beliebig vielen Exemplaren darzu-
stellen, so lange er sich dieses Rechtes nicht zu Gunsten eines
Dritten begeben hat. Die Befugniss des Urhebers, sein Werk
zu vervielfältigen, geht daher auch nicht mit dem Verluste des
geistigen Eigenthumes unter. Auch nach Ablauf der gesetzli-
chen Schutzfrist kann der Künstler, oder der Erfinder, fort-
fahren sein Werk zu vervielfältigen, aber nur wie jeder Andere,
nicht auf Grund eines ausschliesslichen Rechtes.

Den Character eines Rechtes nimmt also die Befugniss der
Reproduction erst durch die Ausschliesslichkeit an, und das
Wesen des geistigen Eigenthumes besteht in einer Einschränkung
der Freiheit Dritter Personen, welchen die Vervielfältigung ohne
den Willen des Urhebers untersagt bleibt.

Das geistige Eigenthum gehört daher in diejenige Klasse
von Rechten, welche als Gerechtigkeiten oder mit einem
zu engen Ausdrucke als Gewerbeberechtigungen bezeich-
net werden und die sämmtlich darin übereinkommen, dass der
Berechtigte ausschliesslich zur Vornahme gewisser Handlungen be-
fugt ist. (Jagdgerechtigkeit, Eisenbahngerechtigkeit, Mahlzwang u.
a. m.) Es unterscheidet sich von den übrigen Gerechtigkeiten des
heutigen Rechtes hauptsächlich dadurch, dass die ausschliessliche
Befugniss nicht auf einen räumlich begrenzten Bezirk beschränkt

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[113/0129] Definition. geistigen Eigenthums ist, kann von einem solchen in Bezug auf die Thätigkeit des darstellenden Künstlers nicht die Rede sein. Ebensowenig findet ein geistiges Eigenthum an einem Gegen- stande statt, dessen Wiederholung überhaupt keine vermögens- rechtliche Nutzung zu gewähren vermag. Dies gilt insbesondre von rein wissenschaftlichen Entdeckungen und Versuchen, die eben deshalb aus der Klasse der Objecte des geistigen Eigen- thumes ausscheiden. Das geistige Eigenthum ist also die vermögensrechtliche Nutzung an der mechanischen Wiederholung eines Productes der geistigen Arbeit. Sein Inhalt besteht in der unbeschränkten und ausschliesslichen Befugniss der Reproduction dieses Gegen- standes. In der Person des Urhebers, welchem diese Befugniss ur- sprünglich zukommt, äussert sich dieselbe zunächst als eine in der natürlichen Freiheit begründete Befugniss, deren Existenz nicht von der Erwerbung eines besondern Rechtes abhängig ist. Niemand kann gehindert werden, seine Schriften, Kunst- werke und Erfindungen in beliebig vielen Exemplaren darzu- stellen, so lange er sich dieses Rechtes nicht zu Gunsten eines Dritten begeben hat. Die Befugniss des Urhebers, sein Werk zu vervielfältigen, geht daher auch nicht mit dem Verluste des geistigen Eigenthumes unter. Auch nach Ablauf der gesetzli- chen Schutzfrist kann der Künstler, oder der Erfinder, fort- fahren sein Werk zu vervielfältigen, aber nur wie jeder Andere, nicht auf Grund eines ausschliesslichen Rechtes. Den Character eines Rechtes nimmt also die Befugniss der Reproduction erst durch die Ausschliesslichkeit an, und das Wesen des geistigen Eigenthumes besteht in einer Einschränkung der Freiheit Dritter Personen, welchen die Vervielfältigung ohne den Willen des Urhebers untersagt bleibt. Das geistige Eigenthum gehört daher in diejenige Klasse von Rechten, welche als Gerechtigkeiten oder mit einem zu engen Ausdrucke als Gewerbeberechtigungen bezeich- net werden und die sämmtlich darin übereinkommen, dass der Berechtigte ausschliesslich zur Vornahme gewisser Handlungen be- fugt ist. (Jagdgerechtigkeit, Eisenbahngerechtigkeit, Mahlzwang u. a. m.) Es unterscheidet sich von den übrigen Gerechtigkeiten des heutigen Rechtes hauptsächlich dadurch, dass die ausschliessliche Befugniss nicht auf einen räumlich begrenzten Bezirk beschränkt 8

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/129>, abgerufen am 24.11.2024.