Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Deutsche Nachdruckgesetze. ordnung vom 10. Februar 1838. -- Verordnung vom 27. No-vember 1845. (Ges.-Samml. f. Anhalt-Bernburg Bd. VIII S. 121.) b) Dessau: Verordnung gegen den Büchernachdruck und den Handel mit nachgedruckten Büchern vom 15/24. No- vember 1827. (Eisenlohr S. 8.) -- Bekanntmachung vom 6. Januar 1838. -- Verordnung vom 1. November 1843. -- Verordnung vom 8. August 1845. c) Köthen: Mandat gegen den Nachdruck von Büchern vom 23. Dezember 1828. (Eisenlohr S. 6.) -- Verord- nung vom 9. April 1838. -- Bekanntmachung vom 25. Mai 1841. -- (Für die Aufführung musikalischer und drama- unter den Preussischen Gesetzen aufgeführt sind, auch in den übrigen
deutschen Staaten, in welchen ihre Publication erfolgt ist, als Landes- gesetze. Diese Publication hat durchgehends in allen Staaten stattge- funden und ist oben nur soweit nachgewiesen, als entweder mit den Publicationsverordnungen besondere landesgesetzliche Bestimmungen verbunden sind, oder die Publication der umfassenderen Beschlüsse von 1837, 1841 und 1845 den Erlass besonderer Landesgesetze wider den Nachdruck vertritt. -- Ausnahmsweise ist die Publication einzelner Bundesbeschlüsse in einigen Staaten unterblieben, entweder mit Rück- sicht auf die zu ihrer Ausführung ergangenen Landesgesetze (dies gilt in Bayern und Braunschweig für den Beschluss von 1837, in Würtem- berg und Hamburg für die Beschlüsse von 1837 und 1845), oder die Publication ist ohne nachweisbaren Grund unterlassen (so in Würtem- berg und Frankfurt in Bezug auf den Beschluss von 1841, in Kurhessen in Bezug auf den Beschluss von 1856). Die Verträge, welche Frankreich mit Braunschweig, Oldenburg, Reuss jüngere und ältere Linie, Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- hausen, Sachsen-Weimar und Waldeck abgeschlossen hatte, sind durch den Beitritt dieser Staaten zu der Preussisch-Französischen Ueberein- kunft vom 2. August 1862 aufgehoben. Ebenso regelt sich das Vertragsverhältniss, in welchem Sachsen, Braunschweig, Anhalt, die vier Sächsischen Herzogthümer, die Reussi- schen, und die Schwarzburgischen Fürstenthümer zu Grossbritan- nien stehen nach den unter den Preussischen Gesetzen aufgeführten Verträgen vom 13. Mai 1846 und vom 14. Juni 1855. Die älteren Daten in der obigen Zusammenstellung sind grossen- theils aus den sehr sorgfältigen Nachweisungen von Wächter, Das Ver- lagsrecht, Th. I S. 40--56, entnommen. Zugleich ist auf die Sammlung der Gesetze und der internationalen Verträge von Eisenlohr bei den- jenigen Gesetzen verwiesen, welche in dieser sehr verbreiteten, indess nicht ganz vollständigen, auch nicht kritisch genauen Compilation abgedruckt sind. Deutsche Nachdruckgesetze. ordnung vom 10. Februar 1838. — Verordnung vom 27. No-vember 1845. (Ges.-Samml. f. Anhalt-Bernburg Bd. VIII S. 121.) b) Dessau: Verordnung gegen den Büchernachdruck und den Handel mit nachgedruckten Büchern vom 15/24. No- vember 1827. (Eisenlohr S. 8.) — Bekanntmachung vom 6. Januar 1838. — Verordnung vom 1. November 1843. — Verordnung vom 8. August 1845. c) Köthen: Mandat gegen den Nachdruck von Büchern vom 23. Dezember 1828. (Eisenlohr S. 6.) — Verord- nung vom 9. April 1838. — Bekanntmachung vom 25. Mai 1841. — (Für die Aufführung musikalischer und drama- unter den Preussischen Gesetzen aufgeführt sind, auch in den übrigen
deutschen Staaten, in welchen ihre Publication erfolgt ist, als Landes- gesetze. Diese Publication hat durchgehends in allen Staaten stattge- funden und ist oben nur soweit nachgewiesen, als entweder mit den Publicationsverordnungen besondere landesgesetzliche Bestimmungen verbunden sind, oder die Publication der umfassenderen Beschlüsse von 1837, 1841 und 1845 den Erlass besonderer Landesgesetze wider den Nachdruck vertritt. — Ausnahmsweise ist die Publication einzelner Bundesbeschlüsse in einigen Staaten unterblieben, entweder mit Rück- sicht auf die zu ihrer Ausführung ergangenen Landesgesetze (dies gilt in Bayern und Braunschweig für den Beschluss von 1837, in Würtem- berg und Hamburg für die Beschlüsse von 1837 und 1845), oder die Publication ist ohne nachweisbaren Grund unterlassen (so in Würtem- berg und Frankfurt in Bezug auf den Beschluss von 1841, in Kurhessen in Bezug auf den Beschluss von 1856). Die Verträge, welche Frankreich mit Braunschweig, Oldenburg, Reuss jüngere und ältere Linie, Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- hausen, Sachsen-Weimar und Waldeck abgeschlossen hatte, sind durch den Beitritt dieser Staaten zu der Preussisch-Französischen Ueberein- kunft vom 2. August 1862 aufgehoben. Ebenso regelt sich das Vertragsverhältniss, in welchem Sachsen, Braunschweig, Anhalt, die vier Sächsischen Herzogthümer, die Reussi- schen, und die Schwarzburgischen Fürstenthümer zu Grossbritan- nien stehen nach den unter den Preussischen Gesetzen aufgeführten Verträgen vom 13. Mai 1846 und vom 14. Juni 1855. Die älteren Daten in der obigen Zusammenstellung sind grossen- theils aus den sehr sorgfältigen Nachweisungen von Wächter, Das Ver- lagsrecht, Th. I S. 40—56, entnommen. Zugleich ist auf die Sammlung der Gesetze und der internationalen Verträge von Eisenlohr bei den- jenigen Gesetzen verwiesen, welche in dieser sehr verbreiteten, indess nicht ganz vollständigen, auch nicht kritisch genauen Compilation abgedruckt sind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0107" n="91"/><fw place="top" type="header">Deutsche Nachdruckgesetze.</fw><lb/> ordnung vom 10. Februar 1838. — Verordnung vom 27. No-<lb/> vember 1845. (Ges.-Samml. f. Anhalt-Bernburg Bd. VIII S. 121.)</item><lb/> <item>b) <hi rendition="#g">Dessau:</hi> Verordnung gegen den Büchernachdruck und<lb/> den Handel mit nachgedruckten Büchern vom 15/24. No-<lb/> vember 1827. (Eisenlohr S. 8.) — Bekanntmachung vom<lb/> 6. Januar 1838. — Verordnung vom 1. November 1843. —<lb/> Verordnung vom 8. August 1845.</item><lb/> <item>c) <hi rendition="#g">Köthen:</hi> Mandat gegen den Nachdruck von Büchern<lb/> vom 23. Dezember 1828. 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Deutsche Nachdruckgesetze.
ordnung vom 10. Februar 1838. — Verordnung vom 27. No-
vember 1845. (Ges.-Samml. f. Anhalt-Bernburg Bd. VIII S. 121.)
b) Dessau: Verordnung gegen den Büchernachdruck und
den Handel mit nachgedruckten Büchern vom 15/24. No-
vember 1827. (Eisenlohr S. 8.) — Bekanntmachung vom
6. Januar 1838. — Verordnung vom 1. November 1843. —
Verordnung vom 8. August 1845.
c) Köthen: Mandat gegen den Nachdruck von Büchern
vom 23. Dezember 1828. (Eisenlohr S. 6.) — Verord-
nung vom 9. April 1838. — Bekanntmachung vom 25. Mai
1841. — (Für die Aufführung musikalischer und drama-
1)
1) unter den Preussischen Gesetzen aufgeführt sind, auch in den übrigen
deutschen Staaten, in welchen ihre Publication erfolgt ist, als Landes-
gesetze. Diese Publication hat durchgehends in allen Staaten stattge-
funden und ist oben nur soweit nachgewiesen, als entweder mit den
Publicationsverordnungen besondere landesgesetzliche Bestimmungen
verbunden sind, oder die Publication der umfassenderen Beschlüsse
von 1837, 1841 und 1845 den Erlass besonderer Landesgesetze wider
den Nachdruck vertritt. — Ausnahmsweise ist die Publication einzelner
Bundesbeschlüsse in einigen Staaten unterblieben, entweder mit Rück-
sicht auf die zu ihrer Ausführung ergangenen Landesgesetze (dies gilt
in Bayern und Braunschweig für den Beschluss von 1837, in Würtem-
berg und Hamburg für die Beschlüsse von 1837 und 1845), oder die
Publication ist ohne nachweisbaren Grund unterlassen (so in Würtem-
berg und Frankfurt in Bezug auf den Beschluss von 1841, in Kurhessen
in Bezug auf den Beschluss von 1856).
Die Verträge, welche Frankreich mit Braunschweig, Oldenburg,
Reuss jüngere und ältere Linie, Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders-
hausen, Sachsen-Weimar und Waldeck abgeschlossen hatte, sind durch
den Beitritt dieser Staaten zu der Preussisch-Französischen Ueberein-
kunft vom 2. August 1862 aufgehoben.
Ebenso regelt sich das Vertragsverhältniss, in welchem Sachsen,
Braunschweig, Anhalt, die vier Sächsischen Herzogthümer, die Reussi-
schen, und die Schwarzburgischen Fürstenthümer zu Grossbritan-
nien stehen nach den unter den Preussischen Gesetzen aufgeführten
Verträgen vom 13. Mai 1846 und vom 14. Juni 1855.
Die älteren Daten in der obigen Zusammenstellung sind grossen-
theils aus den sehr sorgfältigen Nachweisungen von Wächter, Das Ver-
lagsrecht, Th. I S. 40—56, entnommen. Zugleich ist auf die Sammlung
der Gesetze und der internationalen Verträge von Eisenlohr bei den-
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